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Als Alleinerziehende haben Sie in der Regel Mehrkosten für die Betreuung Ihres Kindes. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Kosten dazu gehören und wie Sie diese in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Informieren Sie sich jetzt, um alle Vorteile zu nutzen!

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Betreuungskosten und andere Sonderausgaben von Alleinerziehenden

Wie Ihre persönliche Situation aussieht, wie alt Ihre Kinder sind und welche Maßnahmen für deren Erziehung oder Betreuung notwendig sind, kann ganz unterschiedlich sein. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Möglichkeiten, die Sie haben, um Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. Das kann im Rahmen des Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzugs geschehen, aber auch als Sonderausgabenabzug oder im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses.

Werbungskosten und Betriebsausgaben

Wenn Sie als alleinerziehend erwerbstätig sind, können Sie für Ihre Kinder von Geburt an bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. Das Steuergesetz behandelt diese Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgabe. Die genauen Bestimmungen dazu finden Sie im 1. Buch des Einkommenssteuergesetzes, Paragraph 9c, Absatz 1.

Mehrkosten bei der Kinderbetreuung durch Krankheit

Wenn objektive Gründe vorliegen, warum Sie sich nicht selbst um die Betreuung Ihres Kindes kümmern können, dann haben Sie die Möglichkeit Mehrkosten für die Kinderbetreuung als Sonderkosten von Ihrer Steuerlast abzuziehen. Gründe dafür sind zum Beispiel eine Erkrankung, eine Verletzung oder Behinderung.

Steuermilderung für nicht erwerbstätige Alleinerziehende

Um die Gleichbehandlung sicherzustellen, können Sie als alleinerziehender Elternteil, wenn Sie keiner Beschäftigung nachgehen, generell zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuermildernd geltend machen. Die Obergrenze liegt bei maximal 4.000 Euro im Jahr. Wenn die Zwei-Drittel-Regelung in Ihrem Fall nicht greift, sollten Sie sich von einem Experten beraten lassen, denn es gibt auch darüber hinaus weitere Möglichkeiten, Ihre Steuern zu senken. Details dazu finden Sie in Paragraph 35a im Einkommenssteuergesetz.

Neuregelung für die Kinderbetreuungskosten

Ab 2012 gelten die neuen Regelungen des Steuervereinfachungsgesetzes von 2011. Damit sind Betreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr generell nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig.

Was sind Betreuungskosten bei Alleinerziehenden?

Bei den Betreuungskosten spielt es keine Rolle, ob die Kinder in einem Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder von einem Kindermädchen betreut werden. Auch der Ort der Betreuung spielt keine Rolle. Das kann auch in der eigenen Wohnung oder an wechselnden Orten sein.

Die einzige Voraussetzung ist, dass es sich dabei um tatsächliche Kosten handelt. Das können neben Geldbeträgen auch Leistungen mit Geldeswert haben. Wenn Sie Ihrem Kind also Essen mitgeben müssen, kann das zu den Betreuungskosten zählen. Auch die Miete kann dazu zählen.

Typische Betreuungskosten

Üblicherweise werden Kosten für die Betreuung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderheimen und bei Tagesmüttern als Betreuungskosten anerkannt.

Darüber hinaus die Kosten für Tagesmütter und die Ganztagspflege. Wenn Sie eine Kinderpflegerin, Erzieherin, Krankenschwester oder eine Haushaltshilfe beschäftigen, dann zählt das auch dazu – wenn das für die Betreuung des Kindes notwendig ist.

Wird Ihr Kind durch einen Angehörigen betreut, dann müssen als Abrechnungsgrundlage dafür klare, schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der Entlohnung vorliegen.

Ausgeschlossen sind Leistungen an Personen, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Sie können also nicht den Vater oder Ihren neuen Lebenspartner für die Kinderbetreuung anstellen.

Was nicht zu den Betreuungskosten bei Alleinerziehenden zählt

Es kann sein, dass sich die Betreuungskosten mit anderen Tätigkeiten vermischen. In diesem Fall muss geschätzt werden, welchen Anteil die einzelnen Tätigkeiten jeweils haben.

Dabei werden Aufwendungen für Unterricht wie das Schulgeld, Nachhilfe und Zusatzunterricht nicht gezählt. Ebenso die Vermittlung von zusätzlichen Fähigkeiten wie Musikunterricht, Sport oder Sprachen.

Fahrtkosten des Kindes zur Betreuung und zurück können ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, um Ihr Kind selbst betreuen zu können, wirkt sich das nicht auf die Steuerlast aus.

Wie werden die Kinderbetreuungskosten aufgeteilt?

Grundsätzlich werden die Betreuungskosten bei dem Elternteil berücksichtig, der sie geleistet hat. Wenn Sie sich von Ihrem Lebenspartner trennen und danach die Betreuungskosten allein zu tragen haben, sollten Sie sich beraten lassen, wie die Zuordnung der Betreuungskosten funktioniert. Normalerweise werden die Betreuungskosten zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt, so lange diese noch zusammenleben. Es ist aber auch möglich die Aufteilung zu ändern, wenn beide Partner das beantragen.

Nachweispflicht bei Betreuungskosten Alleinerziehender

Sie müssen einen Nachweis erbringen können, wer wie viel Geld für die Kinderbetreuung bekommen hat. Das soll Schwarzarbeit vorbeugen und Betrug bei der Steuererklärung ausschließen. Dafür müssen eine Rechnung und ein Kontoauszug des Leistungserbringers vorliegen.
Das bedeutet, dass die Barzahlung bei Kinderbetreuungskosten generell ausgeschlossen ist. Auch Quittungen werden nicht akzeptiert.
Wenn Sie ein Kindermädchen angestellt haben, dann genügt ein eindeutiger Nachweis über das Haushaltsscheckverfahren.

Voraussetzungen bei den betreuten Kindern

Für Kinder gelten die Bestimmungen im Paragraph 32, Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes. Das bedeutet, dass es sich um ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind oder ein Pflegekind handelt. Ausgeschlossen sind Kosten für Enkelkinder oder Stiefkinder, auch wenn Sie dafür den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld beantragen können. Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, also dort leben oder mit Ihrem Einverständnis auswärtig untergebracht ist.

Betreuungskosten bei behinderten Kindern

Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, können die Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Tritt die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr auf und ist sie so gravierend, dass es nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, so können die Betreuungskosten auch weiterhin geltend gemacht werden.

Bildquelle: © RioPatuca Images – Fotolia.com

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