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Die Kündigung liegt auf dem Tisch – doch was passiert nun mit dem Resturlaub? Was Sie über Ihren Urlaubsanspruch im Falle einer Kündigung wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht

  • Regelung des Urlaubsanspruches
  • Individueller Urlaubsanspruch
  • Anteiliger Urlaubsanspruch
  • Urlaubsentgelt
  • Was passiert grundsätzlich mit dem Resturlaub bei Kündigung?
  • Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit
  • Urlaubsanspruch bei einer fristlosen Kündigung
  • Urlaubsanspruch wird ausbezahlt
  • Wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist
  • Bei Krankheit den Urlaub gutschreiben lassen
  • Kündigung bei Krankheit

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Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist einer der zentralen Rechte, die ein Arbeitnehmer in Deutschland hat. Er verfällt auch im Falle einer Kündigung nicht – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Allein der Umfang der Urlaubstage modifiziert sich je nach Anspruch.

Regelung des Urlaubsanspruches

Der Erholungsurlaub von Arbeitnehmern ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Dieses schreibt bei einer Sechstagewoche mindestens 24 Werktage (inkl. Samstag) Urlaub vor. Bei einer Fünftagewoche stehen dem Arbeitnehmer mindestens 20 Arbeitstage Urlaub zu.

Dieser volle Jahresurlaub kann jedoch erst beansprucht werden, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs vollen Monaten besteht. Vor Ablauf dieses Zeitraums kann der Arbeitnehmer Teilurlaub nehmen, wenn dies nicht von einer Urlaubssperre in der Probezeit verhindert wird.

Individueller Urlaubsanspruch

In der Regel gestehen die meisten Arbeitnehmer ihren Angestellten einen Jahresurlaub zwischen 25 und 30 Tagen Urlaub zu. Wie viel Urlaub ein Arbeitnehmer über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus von seinem Arbeitgeber erhält, ist meist Gegenstand von Gehaltsverhandlungen beim Einstieg in ein Unternehmen.

Hier sollten Arbeitnehmer ihre Forderungen einbringen, denn nachträglich ist an den Vereinbarungen zum Urlaubsanspruch oft nicht zu rütteln. Konzerne regeln diesen ohnehin oft einheitlich. Den größten Spielraum bieten kleinere Betriebe.

Anteiliger Urlaubsanspruch

Nach jedem Monat, den ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber gearbeitet hat, steht ihm ein Anteil seines Jahresurlaubs zu. Bei einem Anspruch auf 20 Arbeitstage sind das 1,67 Tage pro Monat. Nach drei Monaten hat ein Arbeitnehmer nach dieser Rechnung fünf Tage Urlaubsanspruch gesammelt und nach sechs Monaten zehn, bis er nach zwölf Monaten den gesamten Urlaub „erarbeitet“ hat.

Urlaubsentgelt

Beim Jahresurlaub handelt es sich um bezahlte Urlaubstage: Das Entgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs. Auszahlungen aufgrund von Überstunden sind hiervon jedoch ausgenommen.

Was passiert grundsätzlich mit dem Resturlaub bei Kündigung?

Verfügt ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch über Resturlaub, kann diesen aber nicht mehr antreten, verfällt dieser nicht. Stattdessen gilt wie in §7 Abs.4 BUrlG geregelt ist: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder aber vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, ist dabei unerheblich.

Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit hat ein Arbeitnehmer zwar Anspruch auf Urlaub, aber nicht darauf, diesen zu nutzen. Insofern führt die Kündigung in der Probezeit zu einer Sondersituation. Denn mit jedem Monat, den der Angestellte tätig war, hat er Anspruch auf Urlaub erworben: 12% des Jahresurlaubs stehen ihm insofern pro Monat zu.

Das gängige Verfahren sieht vor, dass auch hier der Urlaub ausbezahlt und in der Lohnabrechnung ordnungsgemäß ausgewiesen wird. Diese Regelung anders zu handhaben, obliegt dem Vorgesetzten: Er hat auch die Möglichkeit, dem Mitarbeiter den Urlaub zu gewähren, zum Beispiel innerhalb der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit.

Urlaubsanspruch bei einer fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt sind.

Folgende Richtlinien sind dort verankert:

  • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, schwere Pflichtverstöße oder das Begehen einer Straftat wie Unterschlagung
  • Die Weiterbeschäftigung ist dem Vorgesetzten in dem speziellen Fall nicht zumutbar.
  • Es steht kein milderes Mittel zur Verfügung.
  • Die Kündigung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall.

Urlaubsanspruch wird ausbezahlt

Obwohl eine fristlose Kündigung ein schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraussetzt, steht dem Arbeitgeber sein erworbener Urlaub zu. Da aufgrund der mangelnden Frist zum Ende der Beschäftigung keinen Ausgleich ermöglicht, werden die verbleibenden Urlaubstage dem Arbeitnehmer mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.

Bei Verweigerung kann der Arbeitnehmer klagen

Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt, daher ist es auch im Streitfall unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber diese Zahlung verweigert. Ist dies doch der Fall, kann der Arbeitnehmer Klage einreichen.

Wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist

Bei Krankheit den Urlaub gutschreiben lassen

Schon während der Anstellung sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass sie ihren Urlaubsanspruch richtig nutzen. Denn er dient der reinen Erholung von der Beschäftigung – was im Falle einer Erkrankung während eines Urlaubs nicht gegeben ist.

Insofern hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich die ursprünglich genommenen Urlaubstage gutschreiben zu lassen und sich für die Zeit der Erkrankung eine Krankschreibung vom Arzt ausstellen zu lassen. Hierbei gilt: Auch beim Aufenthalt im Ausland ist es empfehlenswert, unzuverzüglich den Arbeitgeber informieren, um die Gutschrift des Urlaubs zu veranlassen.

Kündigung bei Krankheit

Wer krankgeschrieben ist – sogar über das gesamte Kalenderjahr – und den Jahresurlaub nicht nehmen kann, hat trotzdem vollen Anspruch auf die Urlaubstage. Der Mitarbeiter kann diesen nicht nur auf das erste Quartal des neuen Jahres übertragen, sondern diesen dauerhaft sichern. Er summiert sich dann und wird, wenn er nicht genommen werden kann, im Falle einer Kündigung ausbezahlt.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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