ArbeitslosGerichtsurteilHartz 4 am

In einem wichtigen Urteil wurde vor ein paar Monaten beschlossen, dass das Elterngeld auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet wird. Eine sechsköpfige Familie hatte ursprünglich geklagt, dass die Anrechnung verfassungswidrig sei, doch mit einer überzeugenden Argumentation zeigte das Bundessozialgericht, dass diese Behauptung unzutreffend ist…

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Bundessozialgericht: Elterngeld gilt als anzurechnendes Einkommen

Das Bundessozialgericht entschied in einem Urteil, dass das Elterngeld auf die Hartz-IV-Leistungen mindernd angerechnet wird. Verkündet wurde das Urteil am 1.12.2016 vom Bundessozialgericht in Kassel. Gleichzeitig wurde die seit 2011 geltende gesetzliche Vorschrift als verfassungsgemäß angesehen.

Der 14. BSG-Senat schloss sich mit diesem Urteil der Rechtsprechung des ebenfalls für das Arbeitslosengeld II zuständigen 4. BSG-Senats an.

Ursprüngliche Klage

Geklagt hatte eine insgesamt sechsköpfige Familie aus Halle, die Hartz-IV-Leistungen bezog. Die Mutter bekam monatlich 150 Euro Elterngeld, als sie im Jahr 2011 ihr viertes Kind zur Welt brachte. Zwar beträgt das Basiselterngeld 300 Euro monatlich, doch hatte die Mutter hier von einer Option den Gebrauch gemacht, auf den doppelten Zeitraum die Hälfte des monatlichen Elterngeldes zu beziehen.

Nun passierte es, dass das Jobcenter in Halle das Elterngeld als ein Einkommen wertete und die Hartz-IV-Leistungen entsprechend minderte.

Diese Entscheidung hielt die Familie für verfassungswidrig, wonach das Elterngeld als Einkommen gilt und die Sozialleistung anteilig gemindert wird. Ebendiese Vorschrift störte die Familie, sie hielt sie für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. So würde bei Bafög- und Wohngeldempfängern beispielsweise keine Anrechnung auf die Sozialhilfe vorgenommen werden.

Zudem habe der Gesetzgeber bei Elterngeldempfängern im Hartz-IV-Bezug in einer unzulässigen Weise allgemeingeltend unterstellt, dass sie arbeiten gehen könnten. Die Mutter klagte also auch, weil sie mit vier Kindern, darunter ein Neugeborenes und zwei im Grundschulalter, nicht arbeiten gehen könnte. Sie könne ihre Erziehungsverantwortung nicht schleifen lassen. Also stehe die Familie nach dem Grundsatz unter einem besonderen Schutz.

Genaueres zum Urteil

Das BSG beanstandete die Anrechnung des Elterngelds nicht als Einkommen. Selbst dann, wenn die Familie bereits vier Kinder habe, so sei dies nach dem Gesetz noch kein Grund, das Elterngeld anrechnungsfrei zu gewähren. Somit stünden die gesetzlichen Bestimmungen im Einklang mit der Verfassung.

Zuvor hatte der 4. BSG-Senat im Juli 2016 entschieden, dass einkommensschwächere Eltern von auf den von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Kinderzuschlag verzichten müssten, wenn die Eltern Elterngeld erhalten würden.

Auch eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Familien, die hiervon betroffen sind, sollten auch weiterhin ein menschenwürdiges Existenzminimum erhalten, das von der Verfassung garantiert und vorgesehen ist. Auch eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Tatsächlich haben Hartz IV und das im Vergleich genannte Bafög bzw. Wohngeld andere Zielsetzungen, womit die Fälle nicht miteinander vergleichbar sind.

Der Gesetzgeber hatte außerdem bei den Familienleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er die Leistungen gewähren möchte.

Bildquelle: © PhotographyByMK – Fotolia.com

4 Bewertungen
3.75 / 55 4