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Zur Unterstützung seiner Bürger in besonderen Lebenssituationen wie etwa eine Schwangerschaft, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bietet der deutsche Gesetzgeber verschiedene Leistungen. Zu diesen zählt auch das Verletztengeld. Was Sie zu diesem Thema wissen müssen – über Anspruchsvoraussetzungen, Besonderheiten und mehr – erfahren Sie in diesem Artikel. Lesen Sie einfach weiter!

Übersicht

  • Allgemeines zum Verletztengeld
  • Anspruch auf Verletztengeld
  • Personengruppen
  • Dauer
  • Höhe der Leistungen
  • Einkommen, Steuern & Sonderregelungen

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Allgemeines zum Verletztengeld

Verletztengeld ist eine Leistung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und beschreibt eine Entgeltersatzleistung, die unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird. Die gesetzliche Grundlage bildet genauer das 3. Kapitel, 1. Abschnitt, 6. Unterabschnitt „Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ des SGB VII – § 45ff.

Zu den grundlegenden Voraussetzungen, um Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung zu beziehen, ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vorliegt.

Das Verletztengeld soll dann sicherstellen, dass der aus der Arbeitsunfähigkeit bedingte Einkommensausfall zu einem bestimmten Maße gedeckt ist. Darüber hinaus müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um Anspruch auf die Leistungen erheben zu können. Diese werden nachfolgend näher betrachtet.

Anspruch auf Verletztengeld

Für wen ein Anspruch auf Verletztengeld gilt und in welcher Höhe die Leistungen ausfallen, hängt nicht nur von der Tatsache ab, ob ein Arbeitsunfall oder die berufliche Tätigkeit an sich zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben.

Personengruppen & Voraussetzungen

Grundsätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Verletztengeld:

  • Der Betroffene ist Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Es ist ein Versicherungsfall eingetreten (Arbeitsunfall, Berufskrankheit)
  • Der Versicherte ist aufgrund dessen entweder arbeitsunfähig oder befindet sich in einer Heilbehandlung, die eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit nicht ermöglicht

Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, der einen Gesundheitsschaden hervorgerufen hat, und entweder innerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten oder auf dem Weg zur Arbeit stattgefunden hat. Ausgenommen sind vorsätzlich hervorgerufene Unfälle und Unfälle unter Alkohol-, Drogen- oder Tabletteneinfluss. Eine Berufskrankheit wird in der Regel durch bestimmte Arbeitsprozesse oder Betriebsmittel hervorgerufen, die gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben – etwa der regelmäßige Umgang mit Chemikalien.

Weiterhin muss einer der folgenden Ansprüche unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit /Heilbehandlung vorgelegen haben:

  • Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis
  • Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Übergangsgeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Arbeitslosengeld I /Arbeitslosengeld II
  • Kurzarbeitergeld
  • Winterausfallgeld

Dauer der Leistungen

Der Anspruch auf Verletztengeld beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder dem Beginn der Maßnahmen zur Heilbehandlung, die den Versicherten daran hindern, eine Erwerbstätigkeit ganztägig auszuüben.

In der Regel werden die Leistungen in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber übernommen, ab der 7. Wochen springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Grundsätzlich endet die Zahlung des Verletztengeldes mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

Für den Fall, dass eine Umschulung oder andere Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation erforderlich sind, endet der Anspruch zum Beginn dieser Maßnahmen. Während der Zeit der beruflichen Rehabilitation erhält der Versicherte anstelle des Verletztengeldes das sogenannte Übergangsgeld.

Sofern der Versicherte nicht mehr in seinen vorherigen Beruf zurückkehren kann, diesen auch durch andere Hilfsmaßnahmen nicht mehr ausüben kann und Übergangsgeld nicht gezahlt wird, weil keine berufliche Rehabilitation stattfindet, wird die Zahlung des Verletztengeldes nach der 78. Wochen (ab Beginn der Arbeitslosigkeit) eingestellt.

Höhe der Leistungen

Nach § 47 SGB VII beträgt das Verletztengeld maximal die Höhe von 80 % des Bruttoentgelts, das zuvor gezahlt wurde. Die Berechnung erfolgt wie beim Krankengeld, allerdings darf das Verletztengeld das Nettogehalt nicht überschreiten. Berücksichtigt werden bei der Berechnung auch die Einmal- und Sonderzahlungen – etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Nachtarbeitszuschläge oder Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung.

Jedoch nur für den rückwirkenden Zeitraum von 12 Kalendermonaten, die mit je 30 Kalendertagen gezählt werden.
Werden Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Versorgungskrankengeld gezahlt, sind sie auf die Höhe des Verletztengeldes anzurechnen.

Sozialbeträge, Steuern & Sonderregelungen

In der Zeit, in der ein Versicherter Verletztengeld erhält, muss er die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht selber tragen. Für gewöhnlich werden sie in voller Höhe von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Zu 50 % werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen, ebenso wie zur Arbeitslosenversicherung.

Das Verletztengeld muss bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, ist aber steuerfrei. Es dient lediglich der Berechnung des Steuersatzes. Das Verletztengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Für Freiberufler, Selbstständige, freiwillig Versicherte und deren Ehegatten gelten gesonderte Regelungen. Das Verletztengeld wird für den Kalendertag mit dem 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes berechnet. Man rechnet also

Arbeitseinkommen : 450 = Verletztengeld pro Tag

Für Selbstständige sowie für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der zusätzlichen privaten Unfallversicherung. Ob diese allerdings in ausreichendem Maße die notwendigen Kosten und Leistungen deckt bzw. das gesetzliche Verletztengeld aufstocken kann, ist nicht zwingend gegeben. Hier muss man sich im Vorfeld genau über die Bedarfsfälle informieren und einen entsprechenden Tarif abschließen. Empfehlenswert sind immer die Beratungsgespräche mit unabhängigen Experten.

Bildquelle: © grafikplusfoto – Fotolia.com

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