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Die rechtzeitige Auszahlung von Lohn oder Gehalt an einen Arbeitnehmer ist vertraglich geregelt und zählt zu den wichtigsten Vertragspflichten seines Arbeitgebers. Bleibt die pünktliche Lohnauszahlung aus, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf eine Anrechnung von Verzugszinsen. Im Folgenden finden Sie heraus, welche Voraussetzungen für die Einforderung von Verzugszinsen erfüllt sein müssen und was sonst bei der verspäteten Lohnauszahlung zu bedenken ist.

ÜBERSICHT:

  • ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU VERZUGSZINSEN
  • Wann ist die Anrechnung von Verzugszinsen möglich?
  • Für welche Vertragsarten gelten die Zinsen?
  • Wie berechnet sich die Höhe?
  • WISSENSWERTES ZU VERZUGSZINSEN
  • Aktueller Zinssatz und Zinsentwicklung
  • Berechnungsgrundlage der Zinsen
  • Verzugszinsen für Kleinstbeträge
  • ABSCHLIESSENDE TIPPS UND ÜBERLEGUNGEN
  • Umstände des Verzuges beachten
  • Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

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Allgemeine Informationen zu Verzugszinsen

Wann ist die Anrechnung von Verzugszinsen möglich?

Die Anrechnung von Verzugszinsen ist sowohl im privaten und geschäftlichen Umfeld möglich, zwei wesentliche Fälle sind hierbei zu unterscheiden.

Für alle Erwerbstätigen spielen die Zinsen eine Rolle, wenn Arbeitgeber seine Bringschuld gemäß Arbeitsvertrag nicht erfüllt und den Lohn nicht zum im Arbeitsvertrag festgehaltenen Zeitpunkt überweist. Im Regelfall handelt es sich um den Ersten eines Monats, abweichende Regelungen sind möglich.

Auch im Geschäftsverkehr ist die Anrechnung von Verzugszinsen üblich, falls es nach der Auslieferung einer Ware nicht zur pünktlichen Überweisung des Rechnungsbetrags kommt. In der modernen Geschäftspraxis wird der ausstehende Geldbetrag angemahnt und im Rahmen des Schreibens auf Anrechnung und Höhe der Verzugszinsen hingewiesen.

Für welche Vertragsarten gelten die Zinsen?

Auch wenn Arbeitsverträge und Geschäftsrechnungen die häufigsten Gründe für die Anrechnung von Verzugszinsen darstellen, gibt es weitere Vertragsarten dieser Art. Grundsätzlich ist das Einrechnen von Verzugszinsen für sämtliche Verträge möglich, bei denen ein Schuldverhältnis eintritt und der Schuldner seiner Pflicht zur Begleichung ausstehender Beträge nicht einräumt.

Bei Geschäftsrechnungen hat der Kunde die Ware bereits ohne Bezahlung erhalten, im Falle des Arbeitgebers hat dieser die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters erhalten und noch nicht vergütet. Nicht bei allen Vertragsarten sind explizite Fristen bis zum Anrechnen von Verzugszinsen genannt, vielmehr erwartet der Gesetzgeber eine „angemessene“ Kalkulation, was im Einzelfall zu berücksichtigen ist.

Wie berechnet sich die Höhe?

Die Höhe der anrechenbaren Verzugszinsen wird alle sechs Monate von der Deutschen Bundesbank festgelegt, wobei zwischen geschäftlichen oder privaten Schuldverhältnissen der oben beschriebenen Art unterschieden wird.

In die neu festgelegte Zinshöhe spielen die allgemeine Zinsentwicklung des Marktes und weitere Faktoren ein, damit der Zinssatz in Relation zur aktuellen Konjunktur und vergleichbaren Zinsen des Finanzmarktes steht. Ähnlich wie bei Krediten oder Sparprodukten hat sich seit 2010 ein sehr niedriges Zinsniveau bei den Verzugszinsen etabliert, eine Ende der Niedrigzinsphase ist vorerst nicht absehbar.

Wissenswertes zu Verzugszinsen

Aktueller Zinssatz und Zinsentwicklung

Im zweiten Halbjahr 2015 lagen die Verzugszinsen für private Verbraucher bei 4,17 % p. a., was primär am extrem niedrigen Basiszinssatz von -0,83 % liegt. Für den unternehmerischen Geschäftsverkehr, beispielsweise bei dauerhaft ausstehenden Rechnungen, können Unternehmen und Selbstständige Verzugszinsen von 8,17 % p. a. anrechnen.

Der dritte von der Deutschen Bundesbank festgelegte Zinssatz bezieht sich auf grundpfandlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge, bei diesen wird mit Verzugszinsen in Höhe von 1,67 % p. a. gearbeitet. Gegenüber dem ersten Halbjahr 2015 sind die Zinssätze konstant geblieben, gegenüber 2014 kam es zu einer leichten Absenkung um 0,1 Prozentpunkte.

Berechnungsgrundlage der Zinsen

Als Basis zur Anrechnung von Verzugszinsen bei Arbeitsverhältnissen dient im Regelfall das Monatseinkommen, das über mehrere Tage oder Wochen hinweg nicht vom Arbeitgeber überwiesen wird.

Der Lohn wird zunächst mit dem aktuell gültigen Zinssatz multipliziert und anschließend durch 365 geteilt, um vom Jahreszins auf den täglich zustehenden Zinsanteil schließen zu können. Im Regelfall ergibt sich hierbei ein Betrag im Cent- oder geringen Eurobereich, der nun für jeden Tag des Verzuges angerechnet werden darf. Bei Rechnungen im Geschäftswesen wird ebenso verfahren, allerdings mit dem ausstehenden Rechnungsbetrag als Berechnungsgrundlage und dem abweichenden Zinssatz für Handelsgeschäfte.

Verzugszinsen für Kleinstbeträge

Verglichen mit der monatlichen Gehaltshöhe ergibt die Anrechnung von Verzugszinsen im Regelfall einen Kleinstbetrag, der Aufwand der Einforderung scheint in vielen Fällen nicht zu lohnen. Allerdings sollte bedacht werden, dass Banken, Versicherungen oder das Finanzamt ab dem ersten Tag Verzugszinsen anrechnen, sofern Zahlungen eines Bundesbürgers ausbleiben.

Das Anrechnen der Zinsen und die Einforderung des Zusatzbetrages ist somit das absolute Recht jedes Arbeitnehmers und sollte umso stärker bedacht werden, wenn der Arbeitgeber häufiger mit der pünktlichen Lohnfortzahlung ins Hintertreffen gerät.

Abschließende Tipps und Überlegungen

Umstände des Verzuges beachten

Wie oben angedeutet, spielt der Einzelfall bei der Anrechnung von Verzugszinsen eine wesentliche Rolle. Beispielsweise kann der eigene Arbeitgeber als Händler oder Dienstleister vom pünktlichen Begleichen vieler Rechnungen seiner Kunden abhängig sein, um hiernach den Lohn für seine Angestellten auszuzahlen.

Wer diese besonderen Umstände seines Arbeitsverhältnisses kennt und weiß, dass es trotz Verspätungen zu einer gesicherten Gehaltsauszahlung kommt, sollte deshalb nicht mit der Anrechnung von Verzugszinsen drohen. Eventuell kann eine Anpassung der Fälligkeit im Arbeitsvertrag sinnvoll sein.

Außerdem sollte Abstand von der Zinsanrechnung genommen werden, wenn es sich um eine einmalige Verspätung handelt. Allzu menschliche Gründe wie die falsche Eingabe einer neuen Bankverbindung ins Rechnungssystems des Arbeitgebers kann für die Verspätung sorgen, auch ansonsten handelt der Arbeitgeber selten in böswilliger Absicht.

Und schließlich freut sich der Arbeitnehmer als Kunde in Handelsgeschäften genauso, wenn ihm einige Tage oder Wochen mehr Zahlungsaufschub ohne die Anrechnung von Verzugszinsen gewährt werden.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Jeder Arbeitnehmer oder Händler in Deutschland hat das Recht, Verzugszinsen unter den oben genannten Umständen anzurechnen. Vor einer schriftlichen Einforderung des korrekt berechneten Zusatzbetrags sollte allerdings über die Auswirkungen nachgedacht werden. Die Anrechnung von Verzugszinsen sind selbstverständlich kein Kündigungsgrund, allerdings kann es zu Spannungen am Arbeitsplatz kommen.

Auch bei Handelsgeschäften sollten Unternehmen gut überlegen, ob sie treue Kunden mit einem hohen Umsatzvolumen durch das Anrechnen von Verzugszinsen abschrecken oder besser mehrfache Mahnungen ohne finanzielle Folgen aussprechen. Wie bei jedem Schuldverhältnis ist etwas Fingerspitzengefühl notwendig, um den richtigen Zeitpunkt für die Anrechnung der Verzugszinsen mit allen potenziellen Konsequenzen zu erkennen.

Bildquelle: © yurolaitsalbert – Fotolia.com

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