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Im Sozialrecht sowie im Unterhaltsrecht ist das Schonvermögen ein geläufiger Begriff. Aber weiß man wirklich, was es mit dieser Begrifflichkeit auf sich hat? Heimarbeit.de klärt, was Sie zum Schonvermögen wissen müssen!

Übersicht

  • Kurze Begriffserläuterung
  • Schonvermögen im Sozialrecht
  • Beispiele für Schonvermögen
  • Schonvermögen im Unterhaltsrecht
  • Schonvermögen bei Elternunterhalt
  • Schonvermögen-Regelung auch bei Nicht-Erwerbstätigkeit?

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Kurze Begriffserläuterung

Wer beispielsweise Sozialleistungen vom Staat beantragt, muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen, damit über die Bedürftigkeit entschieden werden kann. Denn zunächst soll der Betroffene seine eigenen finanziellen Mittel aufwenden, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, bevor der Staat unterstützt.

Allerdings muss er dies nicht bis zum letzten Cent machen, denn es gilt das sogenannte Schonvermögen als Grenze zum Einsatz des eigenen Vermögen. Es handelt sich also um eine Art Freibetrag. Ähnlich wird das Schonvermögen im Unterhaltsrechts behandelt. Näheres hierzu in den nachfolgenden Abschnitten.

Schonvermögen im Sozialrecht

Gemäß § 90 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) muss zunächst das „gesamte verwertbare Vermögen“ eingesetzt werden, bevor der Staat Sozialhilfe oder eine ähnliche Ersatzleistung zahlt. Das gilt insbesondere für Einkommen, Einkünfte z.B. aus Vermietungen oder Vermögen wie Ersparnisse.

Das betrifft u.a. Bargeld, Girokonten, Wertpapiere ebenso wie Kapitallebensversicherungen, nicht selbst genutzte Eigentumswohnungen sowie dingliche Rechte an Grundstücken. Genannter Paragraph beschreibt jedoch auch eindeutig, welche Vermögensmittel nicht angegangen werden dürfen, wenn es um die Bewilligung von Sozialhilfe geht.

Beispiele für Schonvermögen nach § 90 SGB XII:

  • Vermögen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung des Lebensunterhalts / zur Gründung eines Hausstandes
  • Kapital inkl. aller Erträge, das der Altersvorsorge im Sinne des § 10a SGB XII oder Abschnitt XI EStG (Einkommenssteuergesetz) dient und staatlich gefördert wird (z.B. Riester- oder Rürup-Rente)
  • Vermögen, das in absehbarer Zeit nachweislich zum Erwerb eines Grundstücks verwendet wird, das zu Wohnzwecken von behinderten und/oder pflegebedürftigen Menschen dient, vorausgesetzt die Verwertung des Vermögens würde diesen Zweck gefährden
  • ein angemessener Hausrat entsprechend der bisherigen Lebensverhältnisse
  • Gegenstände, die zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit/ Schulausbildung erforderlich sind (z.B. ein Kraftfahrzeug, Motorrad)
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte für die betreffende Person bedeuten würde
    Gegenstände zur Befriedigung wissenschaftlicher, künstlerischer Bedürfnisse (z.B. Bücher, Musikinstrumente, Fotoapparate)

Bei Antrag auf z.B. Arbeitslosengeld II prüft der Staat, ob die genannten Punkte des Schonvermögens „angemessen“ sind und einen gewissen Wert in diesem Zusammenhang nicht übersteigt, sofern der z.B. das Auto keine spezielle Ausstattung für behinderte Menschen benötigt und diese den Wert steigern.

Geprüft wird auch bei Eigentum (Eigentumswohnung und Eigenheim), wenn dieses selbst genutzt wird. So bleibt das Eigentum im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Vermögen bei Hartz IV anrechnungsfrei, wenn es eine bestimmte Größe nach Personenanzahl nicht überschreitet. Es gelten z.B. 80 qm für 1 bis 2 Bewohner (Eigentumswohnung) und 90 qm im Eigenheim.

Bei drei Bewohnern 100 qm und 110 qm. Leben Sie also alleine in einem 100 qm großen Eigenheim, müssen Sie mit zumindest einer teilweisen Verwertung der Immobilie rechnen. Das ist allerdings nur dann realisierbar, wenn die Teilung eine angemessene Wohnfläche zum Ergebnis hat und das Grundstück auch tatsächlich teilbar ist (gemäß Bebauungsplan).

Wichtig: Liegt in der Verwertung des anrechenbaren Vermögens eine besondere Härte für den Betroffenen vor, kann hiervon abgesehen werden. In diesem Fall würden auch Bargeld, Girokonten und ähnliches nicht angerechnet werden.

Schonvermögen im Unterhaltsrecht

Im Unterhaltsrecht gibt es ebenfalls ein Schonvermögen. Das bzw. das verwertbare Vermögen wird insbesondere dann wichtig, wenn ein Unterhaltspflichtiger seinen Leistungen nicht nachkommen kann. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn das Einkommen nicht zur Unterhaltszahlung reicht. Auch hier gilt Einkommen und Vermögen wie Girokonten, Wertpapiere und Immobilien vor Schonvermögen.

Eine pauschale Höhe für das Schonvermögen gibt es im Unterhaltsrechts nicht. Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob ein Vermögen oder ähnliches verwertbar ist oder nicht. Nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge, liegen die Beträge etwa zwischen 1.200 und 4.000 Euro.

Schonvermögen-Regelung auch bei Nicht-Erwerbstätigkeit?

Bei Unterhalt gilt der erste Gedanke sicherlich den Kindern oder dem Ehegatten. Doch gibt es auch eine Verpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern, für deren Unterhalt aufzukommen sofern sie etwa pflegebedürftig sind. Der sogenannte Elternunterhalt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof eine verschärfte Entscheidung getroffen.

Mit Beschluss vom 29.04.2015 heißt es: „Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens.“

Diese Regelung gilt zwar nur dann, wenn die Altersvorsorge über den Ehegatten als „hinreichend für das Alter“ angesehen wird. Für nicht-erwerbstätige Ehegatten besteht daher nicht die Möglichkeit, eigenes angespartes Vermögen für die private Altersvorsorge zu verwenden. Sie müssen es vollständig für den Elternunterhalt ausgeben.

Üblicherweise gilt eine 5-Prozent-Regelung für das Schonvermögen, das zur Altersvorsorge verwendet wird: 5 % des Bruttolohns zuzüglich 4 % Zinsen. Ohne Bruttolohn besteht jedoch die Regelung nicht mehr, sodass keine Schonvermögensgrenze besteht.

Vor allem Juristen kritisieren, dass mit dieser Entscheidung die wirtschaftliche Selbstständigkeit (oftmals) der Frau stark reduziert wird – insbesondere im Alter – und das der Mann als Alleinverdiener zusätzlich unter Druck gerät.

Bildquelle: © Joachim Lechner – Fotolia.com

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