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Die meisten Bürger dürften Abschlagszahlungen im Rahmen von Stromrechnungen bzw. Verträgen mit Stromanbietern kennen. Was Sie nicht nur in diesem Fall, sondern auch bei anderen Abschlagszahlungen zu beachten haben und wissen sollten, erfahren Sie bei uns. Lesen Sie einfach weiter.

Übersicht:

  • Was sind Abschlagszahlungen?
  • Gesetzliche Grundlage
  • Beispiele für Abschlagszahlungen

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Was sind Abschlagszahlungen?

Bei Abschlagszahlungen handelt es sich um die Zahlung von Teilbeträgen im Vorfeld der endgültigen Abrechnung. In der Regel werden Abschlagszahlungen in beiderseitigem Einverständnis bei länger dauernden Sachleistungen gezahlt. Ziel ist es, die finanzielle Belastung des Gläubigers, die in Folge der Vorfinanzierung seiner Leistungen entsteht, zu minimieren. Gleichzeitig soll das Risiko reduziert werden, dass die Zahlung der Gesamtsumme durch eine Insolvenz des Schuldners nicht zustande kommt.

Gesetzliche Grundlage im BGB

In der deutschen Gesetzgebung wird die Abschlagszahlung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 266 ist ein Schuldner nicht zu Teilleistungen verpflichtet, für die Abschlagszahlung gilt daher eine ausdrückliche vertragliche Einigung. Erst dann muss der Schuldner eine Abschlagszahlung erbringen und darf der Gläubiger die Teilleistung einfordern.

Am Ende des Vertragszeitraumes oder Abrechnungszeitraumes wird eine sogenannte Schlussrechnung erstellt. Hierin können Abschlagszahlungen und die tatsächliche Gesamtsumme von einander abweichen – sowohl zu Gunsten des Schuldners als auch zu Gunsten des Gläubigers.

Gut zu wissen: Nach dem BGG ist die Abschlagszahlung von Vorauszahlungen wie folgt abzugrenzen: Abschlagszahlungen werden für bereits erbrachte Teile der Gesamtleistung gezahlt, weil die Zahlung bei Gesamtabnahme den Schuldner zu stark belasten würde. Es erfolgt also im eine Art „Wertzuwachs“ – beispielsweise bei Bauarbeiten.

Eine Vorauszahlung wird im Vorfeld der Leistung vorgenommen. Auch eine Anzahlung kann nicht als Abschlagszahlung angesehen werden, da hier nicht von einem Wertzuwachs zu sprechen ist – beispielsweise bei der Anzahlung eines PKW. Dieser kann, trotz nicht vollständig geleisteter Zahlung – in vollem Umfang genutzt werden.

Beispiele für Abschlagszahlungen

Um Ihnen die Abschlagszahlung besser verdeutlichen und auf individuelle Besonderheiten in diesem Zusammenhang eingehen zu können, befassen wir uns nachfolgend mit einigen Regelungen im Einzelnen. Allerdings – aufgrund der Umfänglichkeit des Themas – nicht vollständig.

Strom

Eine der am häufigsten vorkommenden Abschlagszahlungen ist die monatliche Rechnung des Stromanbieters. Dieser ermittelt anhand seines Strompreises und des vermuteten Verbrauchs des Vertragspartners die Höhe der Gesamtsumme auf einen Abrechnungszeitraum, in der Regel ein Jahr. Anschließend werden die Abschlagszahlungen für die gewünschte Zahlungsart berechnet – monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich.

Beim Wohnungswechsel sollte darauf geachtet werden, dass Angaben zur Abschlagshöhe vom Verbraucher gemacht werden. Dies kann man sich anhand der Wohnungsgröße, des bisherigen Stromverbrauchs oder durch Vergleichswerte anderer Verbraucher errechnen. Diese Angabe kann am Ende des Jahres natürlich dazu führen, dass man zu einer Nachzahlung aufgefordert wird.

In diesem Sinne ist es nicht ratsam, die Abschlagshöhe zu niedrig anzusetzen. Man spart in diesem Fall nicht. Wird die Abschlagshöhe allerdings automatisch festgelegt, kann sie oftmals das Doppelte des üblichen Verbrauches (durchschnittlich zwischen 30 und 50 Euro) umfassen.

Wichtig: Der Stromanbieter hat gemäß des Vertrages das Recht, die Abschlagshöhe nach oben oder unten zu korrigieren, wenn er merkt, dass der Verbraucher mehr oder weniger Strom verbraucht. Daher kann es dazu kommen, dass man innerhalb eines Jahres nicht immer den gleichen Abschlag zahlen muss.

Achtung: In der Jahresabrechnung wird die Abschlagsveränderung in der Regel nicht mitgeteilt. Um Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie sich nach Erhalt der Abrechnung mit Ihrem Stromanbieter in Verbindung setzen, um die Abschlagszahlung rechtzeitig anzupassen.

Bauleistungen

Wird ein Haus errichtet oder umgebaut, erfolgt die Vergütung des Bauunternehmens häufig in Form von Abschlagszahlungen mit ergänzenden Vereinbarungen nach den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/B sind die Abschlagszahlungen gemäß der vereinbarten Zeitpunkte inklusive gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu zahlen.

Allerdings gilt die Abschlagszahlung nur dann als gerechtfertigt, wenn die Leistungen erbracht wurden und diese in prüfbarer Aufstellung nachgewiesen werden konnten. Es gilt eine „rasche und sichere Beurteilung der Leistungen“ zu gewährleisten. Für Verbraucher ist dies ein entscheidender Vorteil, denn sie zahlen nur für erbrachte Leistungen und können diese zu jedem Abschlag kontrollieren.

Die Rechnungen müssen als Abschlagszahlungen ausgewiesen sein – zum Beispiel durch Angabe des voraussichtlichen Lieferdatums. In der Schlussrechnung müssen die Abschläge sowie die geleisteten Steuerbeiträge abgezogen werden.

Wichtig: Eine Nichtzahlung des Abschlags aufgrund von „unwesentlichen Mängeln“ ist nicht rechtens.

Achtung: Die VOB/B muss, damit sie in den Werkvertrag wirksam einbezogen werden kann, im Vorfeld schriftlich akzeptiert werden. Andernfalls liegt ein regulärer Vertrag nach BGB vor. In der Regel ist die VOB/B Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht zum Nachteil des Vertragsnehmers ausgelegt sein dürfen und die nach dem BGB im Einzelnen zu prüfen sind.

Gehalt

Abschlagszahlungen gibt es auch in Arbeitsverhältnissen. Es handelt sich auch hier gemäß § 632a BGB um eine Teilzahlung für bereits erbrachte Leistungen. Im Fall des Gehaltes wäre dies zum Beispiel ein Abschlag des Gehaltes zum 24. eines Monats, auch wenn die Gehaltsabrechnung erst am 7. des Folgemonats mit allen Stundenabrechnungen und Provisionen erfolgt.

Auf den Abschlag werden Lohnsteuer und Sozialabgaben einbehalten. Im Gegensatz dazu ist ein Vorschuss die Zahlung von noch nicht geleisteten Arbeiten – zum Beispiel im Juni das Gehalt von Juli erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt der Steuerabzug erst bei Lohnabrechnung, nicht bei Abschlagszahlung und zwar wenn…

  • der Zeitraum zwischen Abschlagszahlung und Lohnabrechnung nicht mehr als fünf Wochen beträgt
  • und die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen nach Endes des Lohnabrechnungszeitraums stattfindet

Bildquelle: © WoGi – Fotolia.com

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