ArbeitslosNewsRente am

Zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit für die anrechenbaren Versicherungsjahre der Deutschen Rentenversicherung mit? Wie steht es mit der Anrechenbarkeit bei der Wartezeit von 45 Jahren?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

45 Rentenversicherungsjahre: Was zählt?

Damit die gesetzliche Rente ohne Abschläge ausgezahlt werden kann, sind 45 Versicherungsjahre erforderlich. Sie werden auch als Wartezeit bezeichnet, denn sie brauchen nicht durch ununterbrochen laufende Beitragseinzahlungen abgedeckt zu sein.

Neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit mit freiwilligen Beitragszahlungen gelten auch Kindererziehungszeiten, Zeiten der Pflege von Angehörigen, Wehr- und Zivildienst und andere Ersatzzeiten wie beispielsweise eine Inhaftierung in der DDR aus politischen Gründen als anrechenbare Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Neben einigen weiteren anrechenbaren Phasen ohne Rentenbeitragsleistungen wie Zeiträume mit Zahlung von Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Konkursausfallgeld werden auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld I anerkannt. Dabei gelten für die Anerkennung von Arbeitslosengeld bestimmte Bedingungen.

Wichtig zu wissen bei Arbeitslosigkeit vor der Rente

Phasen der Dauer- oder Langzeitarbeitslosigkeit werden für die Rentenversicherungsjahre nicht mitgezählt. Dabei handelt es sich um Bezugszeiten der ehemaligen Arbeitslosenhilfe und des heutigen Arbeitslosengeldes II.

Bezieht jemand in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn Arbeitslosengeld I, kann diese Zeit ebenfalls nicht bei den Versicherungsjahren berücksichtigt werden. Ausgenommen sind nur jene Fälle, wenn der Arbeitslosigkeit eine Insolvenz oder komplette Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers zugrundelag.

Warum die Ausnahmeregelung bei Arbeitslosengeld I?

Die Ausnahmeregelung bei Arbeitslosengeld I in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt als anrechenbare Zeit für die Versicherungsjahre soll Fehlanreize vermeiden.

Weitere Ausnahmesituation: Arbeitslosengeld I plus Minijob

Es ist möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I einen angemeldeten Minijob auszuüben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Kombination als anrechenbare Rentenversicherungszeit unmittelbar vor Renteneintritt für die Rente ab 63 anerkannt werden.

Ab 63 in Rente

Vermehrt stellt sich die Frage nach anrechenbaren Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei allen, die im Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen möchten.

Erreichen sie nicht mit Beitragszeiten und berücksichtigungsfähigen Ersatzzeiten mindestens 45 Rentenversicherungsjahre, können sie zu diesem Zeitpunkt nur mit Abschlägen in Rente gehen. Diese Abschläge müssen sie lebenslang in Kauf nehmen, nicht nur bis zum regulären Renteneintrittsalter.

Zu bedenken ist außerdem, dass aktuell bei einem Renteneintritt mit 63 Jahren keine weiteren rentensteigernden Beiträge mehr geleistet werden. Diskutiert wird allerdings die Einführung einer flexiblen Rente, bei der Rentner mit weiteren Einzahlungen in die Rentenkasse ihre Rente erhöhen können.

Klage wegen Ungleichbehandlung

Die Tatsache, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I zwar anerkannt werden, jedoch nicht in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt, war Anlass für eine Klage vor dem Landgericht Baden-Württemberg.

Geklagt hatte ein Mann, Jahrgang 1951, der eine Ungleichbehandlung darin sah, dass ein Arbeitslosengeld-I-Bezug für die letzten 2 Jahre unmittelbar vor Renteneintritt bei Inanspruchnahme der Rente ab 63 nicht berücksichtigt wird.

Das Landgericht Baden-Württemberg konnte sich seiner Ansicht nicht anschließen. Der Mann verlor seinen Prozess.

Bildquelle: © olly – Fotolia.com

13 Bewertungen
3.38 / 55 13