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Ein Umzug steht an und die alte Wohnung muss noch renoviert werden? Das Jobcenter übernimmt die Kosten für Hartz-IV-Empfänger – aber in welchem Umfang?

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Jobcenter übernimmt Kosten bei Ein- und Auszug

Für gewöhnlich muss ein Mieter die Mietsache bei Auszug so hinterlassen, wie es im Mietvertrag geregelt ist. Das bedeutet: Renoviert! Hartz-IV-Empfänger bekommen die Kosten für die Renovierung zum Auszug vom Jobcenter erstattet.

Denn die Kosten sind Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Dies wurde auch durch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 16.12.2008 bestätigt.

Die Kostenübernahme durch das Jobcenter können Hartz-IV-Empfänger aber nicht nur bei Auszug beanspruchen, sondern gleichfalls bei Einzug in neue Wohnräume, um diese bewohnbar zu machen.

Angemessene Kosten werden übernommen

Im Sinne der Unterkunftskosten sind auch die Renovierungskosten nicht durch einen Pauschalbetrag abgedeckt, sondern werden in tatsächlicher Höhe vom Jobcenter übernommen – sofern sie angemessen sind. Den Begriff der Angemessenheit definiert die deutsche Gesetzgebung allerdings nicht eindeutig. Das Bundessozialgericht sieht in der Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment als angemessene Renovierung.

Im Streitfall muss jedoch individuell geklärt werden, wie der örtliche Standard ist. Das muss das Gericht gegebenenfalls durch ein Gutachten eines Sachverständigen.

Gutachten gibt Auskunft über Kostenhöhe

Im Auftrag der Düsseldorfer Handwerkskammer wurde vor einigen Jahren ein Gutachten erstellt, um beispielhaft reale Kosten für eine Renovierung zu ermitteln. Dabei handelt es sich nicht um die Kosten, die bei Beauftragung eines professionellen Handwerkers entstehen. Das Gutachten umfasst Materialkosten für Wand- und Deckenfarbe, Tapete, Farbe für Türrahmen und Heizung und Abdeckarbeiten.

Ausgehend von einer 30 Quadratmeter großen Wohnung belaufen sich die angemessenen Kosten laut Gutachten auf rund 250 Euro, sofern alle genannten Arbeiten durchgeführt werden müssen. Je nach Raumhöhe können weitere Kosten für Tapeten und Farbe geltend gemacht werden.

Kostenübernahme im Vorfeld beantragen

Nicht immer müssen aber neue Tapeten auf die Wände gebracht werden oder die Heizkörper gestrichen. In vielen Fällen hängt der Umfang der Renovierungsarbeiten davon ab, in welchem Zustand die Wohnung bei Bezug war oder wie man sich mit dem Nachmieter einigt. Es ist daher ratsam, sich genau beim Vermieter zu informieren, welche Renovierungen vorzunehmen sind und dann rechtzeitig den Antrag auf Kostenübernahmen beim Jobcenter einzureichen.

Zu berücksichtigen ist, dass das Gutachten nur als Orientierung gilt und zum Beispiel auch nicht die Kosten für einen neuen Bodenbelag berücksichtigt, die erheblich zu Buche schlagen können. Hartz-IV-Empfänger im hohen Alter oder mit schwerer Krankheit können darüber hinaus zusätzliche Leistungen beantragen, wenn sie die Renovierungsarbeiten nicht eigenständig durchführen können.

Renovierung ohne Umzug – werden ebenfalls Kosten übernommen?

Es ist ganz üblich, dass eine Wohnung im Laufe der Zeit renoviert werden muss. Neue Tapeten, eine andere Wandfarbe, den Bodenbelag austauschen. Aber übernimmt das Jobcenter auch diese Kosten, wenn der Hartz-IV-Empfänger renovieren möchte, aber weder aus- noch einzieht? Leider nicht.

Für diesen Fall kann der Leistungsempfänger lediglich ein Darlehen beim Jobcenter beantragen. Im Vorfeld sollte man aber unbedingt klären, welche Renovierungsarbeiten vom Vermieter übernommen werden.

Bildquelle: © Nikita Kuzmenkov – Fotolia.com

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