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Überprüfungsantrag abgelehnt – Jobcenter muss trotzdem zahlen

Generell haben Betroffene war eine Widerspruchsfrist von einem Monat, nach dem sie ihren Leistungsbescheid vom Jobcenter erhalten haben. Wird dieser sogenannte Verwaltungsakt nach § 77 SGG bestandskräftig, ist er unanfechtbar. Dann scheidet auch ein Klageweg gegen den Bescheid aus.

Der Überprüfungsantrag soll Betroffenen die Möglichkeit bieten, ihren Bescheid durch die zuständige Behörde noch einmal überprüfen zu lassen. Laut § 44 SGB X gilt das auch, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig geworden ist oder die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Die Praxis hat deutlich gezeigt, dass die meisten Überprüfungsanträge durch
Leistungsempfänger vom Arbeitslosengeld II gestellt werden.

Ein Grund dafür ist die Meinung vieler Leistungsbezieher, dass ihnen Leistungen vorenthalten werden, auf die sie eigentlich ein Anrecht haben. Das können Leistungskürzungen genauso sein wie unberechtigterweise Beitragsforderungen an den Leistungsbezieher, der durch diese Zahlungen benachteiligt wird. Sehr häufig wird der Überprüfungsantrag deshalb auch Aufhebungs- oder Erstattungsantrag genannt. Wird ein Überprüfungsantrag bestätigt, wird der Verwaltungsakt zurückgenommen und die Entscheidung überarbeitet.

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Wer darf einen Überprüfungsantrag stellen?

Jeder Betroffene eines erlassenen Verwaltungsaktes hat das Recht, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Im Vorfeld sollten sich Betroffene allerdings über das geltende Recht erkundigen, notfalls mithilfe eines Rechtsexperten. Die Stellung eines Überprüfungsantrages zieht auf jeden Fall ein neues Verwaltungsverfahren nach sich, das mit einem Urteil endet.

Um einen Überprüfungsantrag zu stellen, bedarf es keinerlei Formen oder Fristen. Handelt es sich um Arbeitslosengeld II, muss der Antrag direkt an das Jobcenter geschickt werden, welches den beanstandeten Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist unter anderen im Urteil des Bundessozialgerichtes Az. B 14 AS 133/11 R vom 23. Mai 2012 geregelt. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene inzwischen umgezogen ist und er in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters fällt.

Wichtig ist, dass der Betroffene in seinem Überprüfungsantrag genau erklärt, warum er ihn stellt und mit welcher Entscheidung der erlassenden Behörde er nicht einverstanden ist. Daraufhin wird die Behörde nicht nur die vorgebrachten Einwände des Betroffenen überprüfen, sondern den kompletten Verwaltungsakt noch einmal überarbeiten.

Welcher Zeitraum kann bei einem Überprüfungsantrag Berücksichtigung finden?

Ein Überprüfungsantrag kann grundsätzlich für den Zeitraum gestellt werden, für den rückwirkend Leistungen geltend gemacht werden können. Als Höchstgrenze galt bis 2011 ein Zeitraum von vier Jahren. Für Leistungen durch Hartz IV oder die Sozialhilfe wurde der Zeitraum auf ein Jahr begrenzt. Wurde der Überprüfungsantrag fristgerecht eingereicht, hat das Jobcenter jetzt sechs Monate Zeit, um über diesen Antrag zu entscheiden. Bei einem Widerspruch reduziert sich die Frist auf drei Monate. Nach diesem Zeitraum kann der Leistungsempfänger beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erheben. Diese Klage muss entweder schriftlich eingereicht oder persönlich zu Protokoll gegeben werden.

Mit welchen Nachteilen muss ein Betroffener rechnen?

Rein theoretisch könnte dem Betroffenen durch den Überprüfungsantrag auch ein Nachteil entstehen. Das gilt vor allem dann, wenn ihm Leistungen zugesprochen wurden, die ihm nach aktueller Rechtslage eigentlich nicht zustehen. In dem Fall werden die Leistungen gestrichen. Schon allein aus diesem Grund ist es wichtig, sich vor der Stellung eines Überprüfungsantrages mit dem geltenden Recht vertraut zu machen.

Muss das Jobcenter während des Überprüfungsantrages zahlen?

Sollte der Überprüfungsantrag abgelehnt werden, kann der Leistungsbezieher auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Im Ablehnungsbescheid der ausstellenden Behörde wird auf die geltenden Rechtsbestimmungen verwiesen. Ganz wichtig ist es dabei, auf die Widerspruchsfristen zu achten. Betroffene haben die Möglichkeit, auch gegen eine Ablehnung des Widerspruchsbescheides erneut Widerspruch einzulegen. Auf jeden Fall darf das Jobcenter auch während der Überprüfung seine Leistungen an den Betroffenen nicht einstellen, sondern es muss bis zu einer vollständigen Klärung des Sachverhaltes weiter gezahlt werden.

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