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Nachdem Die Linke sowie ein großer Teil von Erwerbslosengruppen jede Menge Druck ausübten, hat sich die Bundesagentur für Arbeit dazu entschlossen, Darlehensrückzahlungen auf höchstens zehn Prozent des so genannten Regelbedarfs zu beschränken. Durch diese Fachanweisung ergeben sich neuen Grundlagen für die Berechnung sowie weitere entscheidende Veränderungen.

Allgemeines

„Ein kleiner Fortschritt“

Keine Senkung der Leistung

Die neuen Rahmenbedingungen

Neue Formulierung des gesetzlichen Vorgaben

Regelwerk während des Minderungszeitraums

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„Ein kleiner Fortschritt“

Bereits Mitte Dezember 2015 reicht Die Linke eine schriftlich formulierte Anfrage bei der Bundesregierung ein. Diese Antwortete prompt am 22. Dezember und stellte klar, dass es eine entsprechende Fachanweisung an die Bundesagentur für Arbeit geben werde. Demnach darf die Rückzahlung eines in Anspruch genommenen Darlehens nicht die Zehn-Prozent-Marke des veranschlagten Regelsatzes überschreiten. Sowohl Die Linke als auch weite Teile der Erwerbslosenbewegung konnte die Änderung in erster Linie durch parlamentarischen Druck sowie die Erzeugung eines erheblichen öffentlichen Interesses erzielen.

Keine Senkung der Leistung

Die befürwortenden Parteien begrüßen zwar den ersten Schritt in die „richtige Richtung“, erachten diesen aber dennoch als unzureichend. Noch immer entspricht es nach der Auffassung einiger Experten der Tatsache, dass selbst kleinere Beträge bereits ausreichen, um die erhaltenen Leistungen unter das Existenzminimum fallen zu lassen. Forderungen, wie zum Beispiel das Verhindern eines Leistungsabfalls im Bereich des Teilhabe- und Existenzminimum, werden zunehmend lauter. Verantwortlich für ein solches Szenario waren bisher unter anderem Darlehensrückzahlungen, empfindliche Sanktionen von Seiten der Agentur für Arbeit sowie andere im Zusammenhang stehende Maßnahmen bzw. Gegebenheiten.

Neue Formulierung des gesetzlichen Vorgaben

Kurz nach dem Beschluss der Bundesregierung hat die Bundesagentur für Arbeit am 21. März 2016 eine neue Fachanweisung zur Tilgung von Krediten verfasst. Darin heißt es unter anderem, dass die Höhe der Tilgung gemäß § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II maximal zehn Prozent des Regelbedarf beträgt. Abweichende Abrechnungen sind in diesem Zusammenhang als unzulässig einzustufen. Bestehen gegenüber der Arbeitsagentur mehrere Erstattungs- und Ersatzansprüche und/oder Darlehen, darf die gesamte Rückzahlungssumme ebenfalls nicht höher als zehn Prozent ausfallen.

Regelwerk während des Minderungszeitraums

Tritt eine Minderungsphase durch den Erlass von Sanktionen in Höhe von 30 Prozent ein, greift § 31a SGB II, welcher einer Ermessensausübung den Vorzug erteilt. 30-prozentige Sanktionen bewirken außerdem, dass eine Tilgung während des Zeitraums der Minderung auszusetzen ist. Angesichts der neuen Regularien ergibt sich für Betroffene wesentlich Spielraum, der sich aus finanzieller Sicht bezahlt macht. Welche weiteren Schritte für die Zukunft in diesem Bereich geplant sind, ist bislang noch nicht abzusehen.

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