FamilieNews am

Bund und Länder haben sich auf eine Neuregelung des Unterhaltsvorschusses geeinigt. Was nun für Alleinerziehende und säumige Elternteile gilt, erfahren Sie hier!

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Unterhaltsvorschuss wird länger gezahlt

Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss, der Alleinerziehenden gezahlt wird, wenn der Ex-Partner barunterhaltspflichtig, aber säumig ist, hatten so manche Schwachstellen, die mit der Neuerung nun beseitigt werden sollen. Die wichtigste Anpassung: Bund und Länder haben sich geeinigt, dass der Unterhaltsvorschuss nicht mehr zeitlich begrenzt gezahlt wird. Bislang wurde der Vorschuss nur für maximal sechs Jahre gewährt und nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr.

Jetzt bekommen Alleinerziehende auch dann den Unterhaltsvorschuss gewährt, wenn sie Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren haben – und wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seit mehr als sechs Jahren nicht zahlt. Mit der Volljährigkeit des Kindes erlischt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da der Staat davon ausgeht, dass man mit 18 Jahren eigenständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Wer profitiert vom Unterhaltsvorschuss?

Grundsätzlich soll der Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende unterstützen, die entweder keinen oder nur sehr unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Bislang haben vor allem alleinerziehende Eltern von Babys, Kleinkindern und jungen Schulkindern profitiert. Nach der Neuregelung können aber alle alleinerziehenden Eltern den Unterhaltsvorschuss beantragen.

Man will vor allem vermeiden, dass Alleinerziehende, die ohnehin häufig mit geringem Einkommen auskommen müssen, in die Armut rutschen oder auf Sozialleistungen angewiesen sind. Grundsätzlich gibt es aber keine Einkommensgrenze, bis zu der der Unterhaltsvorschuss gewährt wird.

Unterhaltsvorschuss und Hartz IV beziehen?

Oftmals beziehen die säumigen Elternteile Hartz IV oder andere Sozialleistungen und können daher ihren Unterhaltszahlungen nicht nachkommen. Was gilt aber, wenn der Alleinerziehende auf Hartz IV angewiesen ist und einen Unterhaltsvorschuss beantragt? Hartz-IV-Empfänger können die Unterstützung ab 600 Euro Bruttoeinkommen beantragen, müssen ihre Hartz-IV-Leistungen aber mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnen. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gilt jedoch nur, wenn das betroffene Kind selber kein Hartz IV bezieht.

Wer muss das Geld zurückzahlen?

Die Kommune tritt für den säumigen Unterhaltspflichtigen ein und geht in „Vorleistung“. Damit geht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt auf das Land über – folglich kann es die Unterhaltsvorauszahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern und gegebenenfalls sogar gerichtlich einklagen. Hierzu gilt, dass der alleinerziehende Elternteil Angaben zum anderen Elternteil machen muss, wenn der Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt wird.

Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich nach wie vor an der Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde zuletzt zum Jahreswechsel angepasst. Je nach Altersgruppe wird ein Mindestunterhalt zwischen 342 und 527 Euro fällig. Ab einem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils von über 5.101 Euro wird der Mindestunterhalt im Einzelfall verhandelt. Vom Mindestunterhalt wird dann das Kindergeld für das erste Kind in voller Höhe abgezogen, sodass der Unterhaltsvorschuss aktuell zwischen 150 und 200 Euro liegt.

Die Reform zur Ausweitung des Unterhaltsvorschuss soll zum 01. Juli diesen Jahres in Kraft treten. Die Verzögerung begründet sich unter anderem in Uneinigkeiten über die zusätzliche finanzielle Belastung. Denn: Der Bund beschließt die Neuregelungen, die Kosten haben aber die Kommunen zu tragen.

Bildquelle: © Stefan_Weis – Fotolia.com

5 Bewertungen
2.60 / 55 5