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Auch dieser Jahreswechsel bringt einige interessante Neuerungen mit sich. Gerade im Bereich Nebenjob wird sich einiges tun. Hier erfahren Sie, welche Änderungen das sind und mit welchen Vorteilen und Konsequenzen Nebenjobber rechnen müssen. Den Nebenjob des Jahres 2014 finden Sie hier

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Diese Änderungen ab 2015 sollten Nebenjobber kennen

Wie in jedem Jahr üblich hält auch diesmal der Jahreswechsel einige gesetzliche Überraschungen bereit, die mit dem neuen Jahr in Kraft treten. Da sich hierdurch der gesamte Arbeitsmarkt ein wenig verändert, sollte man als aktiver Teil dieser Wirtschaft keine Zeit verschwenden und sich mit sämtlichen Änderungen vertraut machen, die einen selbst betreffen könnten:

1. Änderung 2015: Der gesetzliche Mindestlohn

Für das Jahr 2015 sowie die darauf folgenden Jahre wurde beschlossen, dass in nahezu allen Nebenjobs ein gesetzlicher Mindestlohn gezahlt werden muss. Dieser beträgt 8,50 Euro pro Stunde. Arbeitgeber, die zuvor einen niedrigeren Stundenlohn gezahlt haben, müssen diesen zwangsweise erhöhen.

Ausnahmen, in denen der Mindestlohn nicht gezahlt werden muss, gibt es nur wenige.

Nun könnte man meinen, dass der Arbeitgeber als Konsequenz Sonderzahlungen wie zum Beispiel Feiertagszuschläge streichen könnte – doch das ist gesetzlich nicht zulässig.

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Minijob und Mindestlohn: darauf sollten Sie achten

Wer einem Minijob (auch 450-Euro-Job genannt) nachgeht, der muss bei einer eventuell durch den Mindestlohn bedingten Gehaltserhöhung darauf achten, dass er bei gleichbleibender Stundenzahl nicht über die Verdienstgrenze von 450 Euro rutscht. Eventuell muss die Stundenzahl nach unten hin angepasst werden. Denn: wer regelmäßig im Minijob mehr als 450 Euro pro Monat verdient, der wird sozialversicherungspflichtig und muss dadurch Monat für Monat Abgaben leisten.

2. Änderung 2015: Länger arbeiten im kurzfristigen Minijob

Neben dem 450-Euro-Job gibt es noch eine weitere Nebenjobvariante, um sich lästige Sozialabgaben zu sparen: Den kurzfristigen Minijob.

Um einen kurzfristigen Minijob handelt es sich dann, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres im entsprechenden Job nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage arbeitet – zumindest bis vor kurzem noch: Denn auch das hat sich zum Jahreswechsel hin geändert: Für eine Übergangszeit von vier Jahren (bis zum 31.12.2018) werden die Arbeitsgrenzen für einen kurzfristigen Minijob erhöht. Das bedeutet, dass der Beschäftigte in einem kurzfristigen Minijob drei Monate (anstelle von zwei Monaten) oder 70 Arbeitstage (anstelle von 50 Arbeitstagen) arbeiten darf. Nach dem 31.12.2018 gilt wieder die alte Regelung.

Diese Änderung soll vermeiden, dass Probleme durch die Einführung des Mindestlohns (insbesondere bei Saisonarbeit) entstehen.

3. Änderung 2015: Übergangsregelung alter Minijobs läuft aus

Am 1.1.2013 wurde die maximale Verdienstgrenze für Minijobs von 400 Euro auf 450 Euro angehoben. Infolgedessen musste auch die Midijob-Verdienstzone angepasst werden, und zwar auf 450,01 bis 850 Euro. Midijobs, die bereits zum Zeitpunkt der Änderung bestanden und bei denen der Beschäftigte  zwischen 400,01 und 450 Euro verdiente, wurden nicht in versicherungsfreie Minijobs umgewandelt, sondern galten weiterhin als versicherungspflichte Midijobs. Diese Regelung zerfällt ab dem 1.1.2015. Die entsprechenden Midijobs werden nun auch zu versicherungsfreien Minijobs. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn man dem Arbeitgeber schriftlich bis zum 31.12.2014 mitteilt, dass die Beschäftigung als Midijob abgerechnet werden soll.

Tipp: Falls Sie die Frist verpasst haben sollten, können Sie, um nicht automatisch in einen sozialversicherungsfreien Minijob zu wechseln, mit dem Arbeitgeber die Vereinbarung treffen, dass Sie in Zukunft mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Dadurch bleiben Sie versicherungspflichtig.

4. Änderung 2015: Rentenversicherungsbeitrag wird für Minijobs gesenkt

Dieses Thema betrifft alle Minijobber, die freiwillige Abgaben an die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Dadurch, dass der Rentenversicherungsbeitrag sinkt, sinken die monatlichen Abgaben von Lohn. Der Betrag, um den die Abgabe gesenkt wird, beträgt allerdings gerade einmal 0,2 Prozentpunkte. Da die Abgaben beim Minijob ohnehin bereits sehr gering waren, wird man diese Veränderung wohl kaum im Portemonnaie spüren. Demnach zahlen Minijobber ab dem 1.1.2015 anstelle von 3,9 Prozent nur noch 3,7 Prozent von ihrem Verdienst in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sofern sie überhaupt Abgaben an die gesetzliche Rentenversicherung leisten.

Bildquelle: © stockWERK – Fotolia.com

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