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Die Arbeitsstättenverordnung legt zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinien für menschenwürdige und gefahrenfreie Arbeitsbedingungen fest. Hier erfahren Sie, worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen und was Ihnen als Arbeitnehmer zusteht.

Überblick

  • Rechtsgrundlage
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten
  • Beispiel für eine technische Regel: Raumtemperatur
  • Kontrolle
  • Versicherungsschutz
  • Wirkungsbereich
  • Aufbau
  • Vermutungswirkung
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nichtraucherschutz
  • Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung
  • Barrierefreiheit
  • Bestandsschutz

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Rechtsgrundlage

Die Arbeitsstättenverordnung ist zusammen mit dem Arbeitsschutzgesetz die deutsche Ausgestaltung der EU-Richtlinie 89/654/EWG. Genauere Angaben finden Sie im Paragraph 18 des Arbeitsschutzgesetzes. Die Verordnung wurde zuletzt im Jahr 2004 geändert. Dabei wurden Neuerungen zur Deregulierung eingeführt.

Die Arbeitsstättenverordnung gilt für alle Arten von Arbeitsplätzen, sofern sie nicht zu folgenden Ausnahmefällen gehören:

  • Bergbaubetriebe
  • Reise- und Marktgewerbe
  • Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr sowie Schiffe und Transportmittel außerhalb eines Unternehmens
  • Land- und Forstwirtschaft außerhalb der bebauten Fläche
  • Heimarbeitsplätze

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten werden die Forderungen aus dem Arbeitsstättengesetz so konkretisiert, dass sie allgemeinverständlich und leicht umsetzbar sind. Die meisten dieser Regeln gelten allgemein und sind nicht auf bestimmte Branchen oder Arbeitsbereiche beschränkt. So sind darin zum Beispiel Angaben zur richtigen Raumtemperatur, Unterkünften, Fluchtwegen und vieles mehr enthalten.

Beispiel für eine technische Regel: Raumtemperatur

Wie vielschichtig die Regeln für einen vorschriftsmäßig eingerichteten Arbeitsplatz sind, zeigt die technische Regel für die Raumtemperatur. Sie verweist auf die Vorschrift für Fußböden und Belüftung und schreibt unter anderem vor, wo und wie die Temperatur gemessen werden soll.

Je nach Arbeitsbelastung sollte die Temperatur dabei zwischen 12° und 20° Celsius liegen und 26° Celsius nicht überschreiten. In Pausenräumen muss die Temperatur aber mindestens 21° Celsius betragen, in Waschräumen 24° Celsius.

Spezielle Regeln gelten für den Fall, dass isolierende Arbeitskleidung getragen werden muss.

Kontrolle

Ob die Arbeitsstättenverordnung eingehalten wird, kann vom Gewerbeaufsichtsamt kontrolliert werden. In manchen Bundesländern ist dafür auch das Landratsamt oder der Stadtkreis verantwortlich. In den meisten Fällen bleibt es aber der Verantwortung der Unternehmen überlassen, die Vorschriften einzuhalten und damit optimale Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen.

Versicherungsschutz

Ein weiteres Mittel, um auf die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung hinzuwirken, ist der Versicherungsschutz. Durch die Präventionsvorschrift der DGUV kann der Versicherungsträger seinen Einfluss geltend machen, um Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen für eine bessere Prävention zu mobilisieren.

Wirkungsbereich

Die Arbeitsstättenverordnung erstreckt sich auf den unmittelbaren Arbeitsplatz und darüber hinaus üblicherweise auch auf alle Räume, die für Pausen, Bereitschaft und sanitäre Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Sie legt fest, wie diese Räume gestaltet sein müssen und unter Umständen auch, wie viele davon zur Verfügung stehen sollten. In den meisten Fällen wurden bereits von Anfang bauliche Maßnahmen getroffen um die Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Da sich die Regelungen aber ändern können, sind manchmal auch bauliche Veränderungen nötig, wenn nicht der Bestandsschutz gilt.

Aufbau

Grundsätzlich gibt die Arbeitsstättenverordnung bestimmte Schutzziele vor, die erfüllt werden sollen, aber keinen konkreten Weg, der dorthin führt. Die Vorgaben sollen so flexibel sein, dass jeder Betrieb sich für Schutzmaßnahmen entscheiden kann, die an die eigenen Voraussetzungen und Bedürfnisse angepasst sind.

Vermutungswirkung

Einer der speziellen Begriffe, der im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung verwendet wird, ist die Vermutungswirkung. Da in der Verordnung keine konkreten Maßnahmen genannt werden, was ein Arbeitgeber machen muss, um seine Angestellten zu schützen, werden in rechtlich nicht verbindlichen Arbeitsstättenregelungen Vorschläge unterbreitet. Wenn man sich an diese Vorschläge hält, kann man davon ausgehen, dass sie eine positive Wirkung zeigen und das Verhalten des Arbeitgebers wird nicht beanstandet.

Gefährdungsbeurteilung

Ein wichtiger Grundsatz für die Arbeitssicherheit ist die Gefährdungsbeurteilung. Dabei wird systematisch und nach objektiven Kriterien festgelegt, wie groß die Gefahr ist, der ein Angestellter an einem Arbeitsplatz ausgesetzt ist. Dabei kommt es neben akuten Gefährdungen auch auf langfristige Einschränkungen an. Physische Probleme spielen dabei ebenso eine Rolle wie die Psyche und soziale Spannungen.

Der Arbeitgeber muss die Gefahren dokumentieren und nachweisen, wie er im Einzelfall seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Dabei hat der Betriebsrat eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungspflicht.

Die Gefährdungsbeurteilung muss erst dann wiederholt werden, wenn sich neue Gefahren ergeben oder sich die Gefahrenbeurteilung geändert hat.

Nichtraucherschutz

Ein Thema in der Arbeitsstättenverordnung, das in der Vergangenheit immer wieder für Ärger und Verunsicherung gesorgt hat, ist der Nichtraucherschutz. Dieses Beispiel zeigt sehr gut, wie sich die Gewichtung bestimmter Rechte immer wieder verschieben kann. War früher das Recht auf Selbstbestimmung und Genuss wichtiger, so bewertet der Gesetzgeber heute die Gesundheit höher. Deshalb mussten Raucherbereiche eingerichtet werden, von denen Nichtraucher nicht behelligt werden. In anderen Betrieben wurde das Rauchen ganz untersagt.

Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung

Häufig werden Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung erst dann aufgedeckt, wenn es zu einem Unfall oder einer Erkrankung kommt. Im Vergleich dazu sind die Vergehen relativ unbedeutend und die Kontrollen selten. Trotzdem werden immer wieder Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung bekannt, weil sich Mitarbeiter selbst an die zuständigen Behörden oder an die Presse wenden. Häufig steckt hinter diesen Verstößen der Versuch gezielt auf bestimmte oder alle Angestellte Druck auszuüben.

Barrierefreiheit

Menschen mit Behinderung haben besondere Ansprüche an die Sicherheitsvorkehrungen in einem Unternehmen. Zur Barrierefreiheit gehört deshalb auch, dass besondere Vorkehrungen getroffen werden, die präventiv auf die Bedürfnisse von körperlich oder geistig eingeschränkten Menschen eingehen. Entsprechende Umbaumaßnahmen können sich Unternehmen zum Teil durch staatliche Mittel fördern lassen.

Bestandsschutz

Wenn neue Erkenntnisse zur Folge haben, dass die Voraussetzungen an einem Arbeitsplatz geändert werden müssen, kann das mit erheblichen Kosten und Eingriffen in den Betriebsablauf verbunden sein. Betriebe, die mit historischen Maschinen oder in historischen Gebäuden arbeiten, würden dadurch unter Umständen ihre Betriebsgrundlage verlieren. Deshalb muss mit einer erneuten Gefahrenbeurteilung geprüft werden, ob der neueste Stand umgesetzt werden muss.

Bildquelle: © stockWERK – Fotolia.com

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