Ausbildung am

Gründe, warum jemand seine Ausbildung verkürzen möchte, gibt es viele. Aber nur wenige davon werden anerkannt. Erfahren Sich hier, was man tun kann, um seine Ausbildung zu verkürzen oder auch zu verlängern.

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Überblick

  • Gesetzliche Regelungen
  • Ausbildung verkürzen: Wunsch und Realität
  • Ausbildung verkürzen wegen guter Leistungen
  • Anrechnung von Ausbildungszeit
  • Anrechnung von Schulabschlüssen
  • Anrechnung von Berufsabschlüssen
  • Ausbildung verkürzen durch Teilzeit
  • Ausbildungsverkürzung oder vorzeitige Zulassung?

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Gesetzliche Regelungen

Die Dauer einer Berufsausbildung ist gesetzlich geregelt. Es ist deshalb nur unter bestimmten Bedingungen möglich, vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Grundsätzlich stehen dafür zwei Wege offen: Entweder man zeigt als Auszubildender gute Leistungen oder man bringt bestimmte Vorbedingungen mit, die auf die Ausbildungszeit angerechnet werden können und sie damit verkürzen.

Es gibt aber in jedem Fall eine Mindestausbildungszeit, die nicht unterschritten werden darf. Das bedeutet, man kann von drei Jahren auf zwei verkürzen, von 30 Monaten auf 18, und von 24 Monaten auf zwölf.

Ausbildung verkürzen: Wunsch und Realität

Vom Gesetzgeber ist eine Ausbildungsverkürzung dann vorgesehen, wenn sich dadurch das Ausbildungsziel schneller erreichen lässt. Aus finanziellen Gründen entschließen sich aber Unternehmen dazu, mit der Ausbildung in erster Linie wirtschaftliche Gründe zu verfolgen.

Deshalb versuchen sie Azubis so lange wie möglich in Betrieb zu halten, um nicht die Kosten für eine fest angestellte Arbeitskraft tragen zu müssen. In vielen Fällen führt das zu Unzufriedenheit bei den Auszubildenden, die dann verständlicherweise darauf drängen, dass die Ausbildung verkürzt wird. Da die Azubis erst nach einiger Zeit merken, dass es für sie besser ist, die Ausbildung zu verkürzen, bleibt ihnen nur die Möglichkeit als Grund dafür gute Leistungen anzuführen.

Ausbildung verkürzen wegen guter Leistungen

Wenn in den prüfungsrelevanten Fächern in der Berufsschule ein Notendurchschnitt von mindestens 2,49 erzielt wurde und auch die betriebliche Leistungsbewertung mindestens diesen Wert erreicht, kann ein Auszubildender bei der zuständigen Stelle beantragen, dass er früher zur Abschlussprüfung zugelassen wird.

Dabei ist es wichtig, dass dieser Antrag rechtzeitig gestellt wird – also schon in der Mitte der Ausbildung. Für diesen Antrag gibt es Formulare, denen man nur noch die geforderten Unterlagen also die Zeugnisse, die Bescheinigung der Zwischenprüfung und das Leistungsheft beilegen muss.

Die überdurchschnittlichen Leistungen sollten vom Ausbildungsbetrieb bestätigt werden, es ist also auf jeden Fall hilfreich, wenn man bereits zuvor mit dem Betrieb spricht und den Ausbildungsleiter über den Plan informiert die Ausbildung zu verkürzen. Es ist zwar auch unter Umständen möglich, die Ausbildungsverkürzung ohne Zustimmung des Betriebs zu beantragen, aber dafür muss eine Kommission der zuständigen Kammer entscheiden, ob die vom Arbeitgeber angeführten Gründe gegen eine Ausbildungsverkürzung stichhaltig sind.

Anrechnung von Ausbildungszeit

Wenn nur der Ausbildungsplatz gewechselt wird, alles andere, wie zum Beispiel die Branche gleich bleibt, wird die bisherige Ausbildungszeit in der Regel angerechnet. Einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Unter Umständen kann es zu Verzögerungen kommen, bis die Ausbildung am neuen Arbeitsplatz fortgesetzt werden kann, was aber in der Regel aber nicht ins Gewicht fällt.

Die Anrechnung von Ausbildungszeit bedeutet gleichzeitig auch, dass die Lohnansprüche angerechnet werden müssen.

Etwas schwieriger wird es, wenn es sich um einen Wechsel in einen ähnlichen Beruf handelt. Nach der Grundausbildung können zwölf Monate anerkannt werden

Anrechnung von Schulabschlüssen

Wenn vor der Ausbildung eine Schule erfolgreich abgeschlossen wurde, kann das angerechnet werden, um die Ausbildung zu verkürzen. Eine Fachoberschulreife also zum Beispiel ein Realschulabschluss führt in der Regel dazu, dass man die Ausbildung verkürzen kann und zwar um sechs Monate.

Für das Abitur oder eine andere Fachhochschulreife werden zwölf Monate angerechnet. Der entsprechende Antrag muss mindestens ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung zusammen mit dem zuständigen Ausbilder gestellt werden.

Wird die Ausbildung verkürzt, weil Schulabschlüsse angerechnet werden, wirkt sich das nicht auf das Gehalt aus, da die Ausbildung regulär mit dem ersten Lehrjahr begonnen wird.

Wenn man als Ausbildungsvorbereitung eine Berufsgrundschule oder eine Berufsfachschule besucht hat, kann diese Zeit ganz oder teilweise angerechnet werden. Die Regelungen dafür unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Das kann für den Auszubildenden Vorteile und Nachteile bringen. Zum einen kann er seine Ausbildung früher beenden und damit in einen besser bezahlten Beruf wechseln, andererseits hat er dafür während seiner Ausbildungszeit finanzielle Einbußen und muss sich schneller um einen Arbeitsplatz nach der Ausbildung kümmern.

Anrechnung von Berufsabschlüssen

Liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine berufliche Grundbildung oder Arbeitserfahrung vor, kann das ebenfalls genutzt werden, um die Ausbildungszeit zu verkürzen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird mit zwölf Monaten angerechnet, einschlägige Arbeitserfahrung mit einem Zeitraum, der von Fall zu Fall festgelegt werden muss.

Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Ausbildung, die durch Schulabschlüsse verkürzt wird.

Die verschiedenen Möglichkeiten zur Verkürzung können miteinander kombiniert werden, solange dadurch die Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten wird.

Ausbildung verkürzen durch Teilzeit

Die Ausbildung kann auch dadurch verkürzt werden, dass sie in Teilzeit stattfindet. Dafür muss aber ein triftiger Grund vorliegen wie zum Beispiel die Betreuung einer pflegebedürftigen Person. Außerdem sind Betriebe nicht verpflichtet, eine Ausbildung in Teilzeit anzubieten. Bisher gibt es nur sehr wenige Betriebe, bei denen so etwas möglich ist.

Die wöchentliche Ausbildungszeit kann auf 25 Stunden verkürzt werden, ohne dass sich dadurch etwas an der kalenderarischen Länge der Ausbildung ändert. Sollte sich herausstellen, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, kann man einen Antrag auf die Verlängerung der Ausbildung stellen.

Ausbildungsverkürzung oder vorzeitige Zulassung?

Es ist nicht das gleiche, ob man seine Ausbildung verkürzt oder vorzeitig für die Prüfung zugelassen wird. Im zweiten Fall hat das nämlich keine Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Falls die Abschlussprüfung mit „Bestanden“ bewertet wird, endet die Ausbildung am Tag der Bekanntgabe dieses Ergebnisses. Wird die Prüfung nicht bestanden, geht die Ausbildung wie gewohnt weiter.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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