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Eine Form der betriebswirtschaftlichen Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut ist die degressive Abschreibung. Steuerrechtlich wird dies im Rahmen der Gewinnermittelung berücksichtigt. Wie und ob die degressive Abschreibung überhaupt angewendet wird, erfahren Sie in diesem Artikel. Lesen Sie einfach weiter.

Übersicht:

  • Allgemeines
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Gegenständen
  • Degressive Abschreibung bei Gebäuden
  • Beispielrechnung
  • Wechsel zur linearen Abschreibung

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Allgemeines

Wirtschaftsgüter, in die ein Unternehmen investiert, verlieren – je nach Art und Umfang – durch Alterung oder Abnutzung an Wert. Weitere Ursachen für den Wertverlust von Wirtschaftsgütern können Wertminderung in Folge technischen Fortschritts, durch Witterung oder durch Ablauf von Schutz- und Nutzungsrechten sein.

Die „abnutzbaren“ Wirtschaftsgüter stellen demnach eine Wertminderung des Unternehmensvermögens dar, die nach § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) über die Jahre der geplanten Nutzung als Abschreibung verbucht werden können. Dabei gilt es den jährlichen Wertverzehr zu ermitteln, der sich steuermindernd auf die Gewinnermittelung auswirkt. Steuerrechtlich spricht man bei der Abschreibung von der „Absetzung für Abnutzung“ – kurz AfA.

Dieser Betrag variiert je nach Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie nach Nutzungsdauer. Sinken die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr, handelt es sich um die Methode der degressiven Abschreibung – degressiv meint die stufenweise, kontinuierliche Minderung von Kosten. Nach § 7 Abs. 2 EStG kann die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die vor dem 1.1.2008 sowie zwischen dem 1.1.2009 und 31.12.2010 erworben.

Merke: Für Wirtschaftsgüter, die seit dem 1.1.2011 erworben oder hergestellt wurden, kann die degressive Abschreibung nach aktueller Rechtslage nicht angewendet werden. Konkret heißt es, dass die Rechtslage von 2008 gilt: Neu angeschaffte Güter können nach § 7 Abs. 2 und § 52 Abs. 21a EStG nur dann degressiv abgeschrieben werden, wenn sie vor dem 1.1.2008 erworben wurden.

Degressive Abschreibung von beweglichen Anlagegegenständen

Grundsätzlich konnte die degressive Abschreibung nur für bewegliche Gegenstände angewendet werden, die zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören.

Hierzu ist anzumerken, dass es sich demnach um Wirtschaftsgüter handeln muss, die zum Betriebsvermögen des Unternehmens zählen müssen – also sich im Eigentum des Unternehmens befinden und einen betrieblichen Zusammenhang herstellen. Entscheidend ist dabei nicht, ob das Betriebsvermögen im Sinne der Gewinneinkünfte durch einen Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.

Als bewegliches Anlagevermögen gelten die sogenannten körperlichen Gegenstände, materielle Sachen nach § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wobei der Aggregatzustand keine Rolle spielt. Entscheidend ist, dass sich die Sache vom übrigem Raum abgrenzen lässt – zum Beispiel Wasser in einer Flasche. Fließendes Gewässer wäre nicht abgrenzbar und demnach keine Sache.

Beispiele für bewegliches Anlagevermögen: Produktionsmaschinen, Fahrzeuge, Büroeinrichtung.

Für die Anwendung der degressiven Abschreibung bei beweglichem Anlagevermögen gelten folgende Regelungen bzw. Höchstsätze:

  • Anschaffungen bis 31.12.2000: Das dreifache des Abschreibungssatzes bei der linearen Abschreibung, maximal 30 %
  • Anschaffung zwischen 2001 und 31.12.2005: Das Doppelte des Abschreibungssatzes bei der linearen Abschreibung, maximal 20 %
  • Anschaffung zwischen 2006 und 31.12.2007: vergleiche Anschaffung bis 31.12.2000
  • Anschaffung zwischen 2009 und 2010: das 2,5-fache des Abschreibungssatzes bei der linearen Abschreibung, maximal 25 %

Zur Ermittlung des jeweiligen Abschreibungsbetrags gilt der Restwert aus der vorherigen Bilanz als Berechnungsgrundlage.

Degressive Abschreibung von Gebäuden

Nach der alten Regelung konnten auch Gebäude degressiv abgeschrieben werden, wenn der Bau- oder Kaufvertrag bis zum 31.12.2006 abgeschlossen wurde. Im Falle eines Immobilienkaufs begann die Abschreibung mit der Anschaffung, Unterzeichnung des Vertrages. Beim Bau begann die Abschreibung mit Fertigstellung, was auch nach dem 31.12..2008 erfolgen konnte.

Entscheidend war lediglich die Unterzeichnung des Bauvertrags vor 2007. Nach § 7 Abs. 5 EStG war es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude – nicht für Grundstücke – mit festen fallenden Sätzen abzuschreiben.

Für derlei Gebäude galten nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 c EStG folgende Prozentsätze:

  • 4 % im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren (jeweils)
  • 2,5 % in den darauf folgenden 8 Jahren (jeweils)
  • 1,25 % in den darauf folgenden 32 Jahren (jeweils)

Wichtig: Zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten gehören auch die Gebühren und Kosten für Instandsetzung und Modernisierung (innerhalb der ersten 3 Jahre nach Erwerb), Gewerbesteuer, Notar und Grundbucheintrag.

Degressive Abschreibung im Beispiel

Eine Firma investiert 60.000 Euro (Preis ohne Umsatzsteuer) in eine Produktionsmaschine, deren Nutzungsdauer auf 6 Jahre festgelegt wurde. Die Anschaffung erfolgte im Jahr 2010, sodass der maximale Abschreibungssatz bei 25 % liegt. Für das Jahr der Anschaffung ergibt sich ein Abschreibungsbetrag von 15.000 Euro.

Für die weiteren Jahre gelten jeweils 25 % des vorherigen Buchwertes, also:

  • 11.250 Euro im 2. Jahr bei einem Buchwert von 45.000 Euro (60.000 Euro – 15.000 Euro)
  • 8.437,5 Euro im 3. Jahr bei einem Buchwert von 33.750 Euro (45.000 Euro – 11.250 Euro)
  • 6.328,2 Euro im 4. Jahr bei einem Buchwert von 25.312,5 Euro (33.750 Euro – 8.437,5 Euro)
  • 4.746,1 Euro im 5. Jahr bei einem Buchwert von 18.984,4 Euro (25.312,5 Euro – 6.328,2 Euro)
  • 3.559,6 Euro im 6. Jahr bei einem Buchwert von 14238,3 Euro (18.984,4 Euro – 4.746,1 Euro)

Wechsel zur linearen Abschreibung

Eine vollständige Abschreibung bis zum Wert 0 wäre mit der degressiven Methode innerhalb von 6 Jahren Nutzungsdauer und bei 60.000 Euro Anschaffungskosten nicht möglich. Um die Kosten dennoch vollständig abschreiben zu können, wechselt man zur linearen Abschreibungsmethode.

Der Wechsel ist einmalig möglich, allerdings auch nur von der degressiven zur linearen Abschreibung. Das Einkommenssteuergesetz sieht keinen konkreten Zeitpunkt vor, an dem der Wechsel stattfinden muss. Vorteilhaft ist allerdings das Jahr, in dem der Abschreibungsbetrag nach linearer Rechnung höher ist als bei der degressiven Variante. Im oben aufgeführten Beispiel würde die Rechnung wie folgt aussehen:

Der Abschreibungsbetrag wäre für alle sechs Jahre gleich hoch, und zwar 10.000 Euro (Anschaffungskosten / Nutzungsdauer).

  • im 1. Jahr liegt der Buchungswert bei 50.000 Euro (60.000 Euro / 6 Jahre)
  • im 2. Jahr liegt der Buchungswert bei 40.000 Euro (50.000 Euro / 5 Jahre)
  • im 3. Jahr liegt der Buchungswert bei 30.000 Euro (40.000 Euro / 4 Jahre)
  • im 4. Jahr liegt der Buchungswert bei 20.000 Euro (30.000 Euro / 3 Jahre)
  • im 5. Jahr liegt der Buchungswert bei 10.000 Euro (20.000 Euro / 2 Jahre)
  • im 6. Jahr liegt der Buchungswert bei 0 Euro

Im 5. Jahr wäre die Produktionsmaschine der Firma vollständig abgesetzt.

Ein Wechsel der Abschreibungsmethode würde sich im genannten Beispiel schon nach dem 2. Jahr anbieten, da hier der Abschreibungsbetrag der linearen Variante höher liegt als jener der degressiven. Als Grundlage für die weitere Berechnung dient der Restbuchungswert sowie die restliche Nutzungsdauer. Das würde folgendes ergeben:

Im 2. Jahr der degressiven Abschreibung hat man einen Restwert von 45.000 Euro und eine Restnutzungsdauer von vier Jahren. Der Abschreibungsbetrag würde dann bei 11.250 Euro liegen, nach vier Jahren wären die Kosten vollständig abgeschrieben.

Bildquelle: © pfpgroup – Fotolia.com

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