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Schwanger werden während der Ausbildung – für viele ist das nicht die Traumvorstellung der Familienplanung. Doch im Leben lassen sich einige Dinge nicht immer genau planen. Umso wichtiger ist es, sich dann mit der Situation auseinanderzusetzen und die bestmöglichen Lösungen zu finden. Die gute Nachricht ist: Auch während der Ausbildung ist eine Elternzeit möglich ohne die Ausbildung zu gefährden. Welche Varianten es hier gibt und was man beachten sollte, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht:

  • Elternzeit während der Ausbildung
  • Unterbrechung der Ausbildungszeit wegen Mutterschutz
  • Teilzeitausbildung
  • Verlängerung der Ausbildung durch Elternzeit
  • Verkürzung der Ausbildung
  • Die Prüfung

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Elternzeit während der Ausbildung

Wer während der Ausbildung schwanger wird, muss die Ausbildung nicht zwangsläufig abbrechen. Im Gegenteil: Der Ausbildungsabbruch ist die denkbar schlechteste Variante, denn ohne abgeschlossene Ausbildung ist der Einstieg ins Berufsleben mehr als schwierig. Vor allem in dem durch die Ausbildung eigentlich angestrebten Bereich.

Werden Auszubildende während ihrer Berufsausbildung schwanger, so gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Mutterschutz, Kündigungsschutz, Elternzeit und Elterngeld wie bei Arbeitnehmerinnen. Doch bei vielen Auszubildenden stellt sich die Frage, wie die Ausbildung fortgesetzt und beendet werden kann und welche weiteren Formalitäten zu beachten sind.

Die gute Nachricht: Es gibt inzwischen gute Möglichkeiten, Ausbildung und Elternschaft zu verbinden. Diese reichen von einer zügigen Fortsetzung der Ausbildung über eine Teilzeitausbildung bis hin zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung.

Wichtig: Wurde der Auszubildenden für die Berufsausbildungszeit Berufsausbildungsbeihilfe gewährt, besteht während der Elternzeit keinAnspruch auf diese.

Unterbrechung der Ausbildungszeit wegen Mutterschutz

Zunächst stellt sich die Frage, ob die werdende Mutter nur in den Mutterschutz gehen oder auch Elternzeit während der Ausbildung nehmen möchte. Denn: Allein durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung wird die Ausbildungszeit nicht automatisch verlängert. Auf Antrag der Auszubildenden ist jedoch eine Verlängerung möglich, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Natürlich ist der früheste Zeitpunkt, an dem man seine Ausbildung wieder aufnehmen kann, acht Wochen nach der Geburt – also nach Ende des Mutterschutzes. Nur ist diese Variante nicht ohne. Denn um wieder Vollzeit arbeiten zu können, braucht man eine zuverlässige Kinderbetreuung.
Entscheidet man sich dennoch für diese Variante und arbeitet wieder, muss der Arbeitgeber Stillpausen während der Arbeitszeit gewähren.

Das Mutterschutzgesetz legt hierfür zweimal 30 Minuten oder einmal eine Stunde täglich fest. Insofern kommt dies nur dann in Frage, wenn das Kind in unmittelbarer Nähe des Betriebes betreut wird und die Stillpausen spontan bei Bedarf genommen werden können. Es ist sinnvoll, mit dem Betrieb gemeinsam nach einem realistischen Weg zu suchen.

Eine gute Alternative zum schnellen Wiedereinstieg ist vielleicht die Fortführung der Ausbildung in Teilzeit.

Teilzeitausbildung

Um die Wiederaufnahme der Ausbildung für die junge Mutter  zu erleichtern und ggf. einen früheren Wiedereinstieg zu ermöglichen, kann die Ausbildung mit einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit fortgesetzt werden – der so genannten Teilzeitausbildung.

Ob sich die Ausbildungszeit dadurch insgesamt verlängert, hängt davon ab, in welchem Umfang die wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt wird. Laut einer Empfehlung des Deutschen Handwerkskammertages kann bei einer Arbeitszeitverkürzung auf 75% die Ausbildung ohne Verlängerung der Gesamtdauer abgeschlossen werden. Am Berufsschulunterreicht und an der überbetrieblichen Ausbildung muss man allerdings auf jeden Fall teilnehmen.

Den Antrag auf eine Teilzeitausbildung stellt man gemeinsam mit dem Ausbilder. Wenn man plant, die Ausbildung innerhalb der Elternzeit in Teilzeit weiterzuführen, lässt man sich am besten von der zuständigen Kammer beraten.

Auch für die schulische Ausbildung eröffnet eine Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz von 2002 prinzipiell die Möglichkeit der Teilzeitausbildung. Doch ist die Regelung der schulischen Ausbildung Schul- und damit Ländersache. Insofern muss man zusätzlich mit der Schule klären, ob eine Teilzeitausbildung möglich ist.

Verlängerung der Ausbildung durch Elternzeit

Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit – in der Regel um genau diesen Zeitraum. Die Elternzeit wird also nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet, das heißt, dass die Berufsausbildungszeit für die Dauer der Elternzeit unterbrochen wird.

Abweichungen sind möglich, wenn das Ende der Ausbildung nicht auf einen Prüfungszeitraum fällt oder die allgemeinen Regelungen zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit Anwendung.

Vor Antritt der Elternzeit sollten sich Betroffene zur näheren Information an die zuständige Kammer beziehungsweise die Kultusbehörde des Landes wenden.

Verkürzung der Ausbildung

Wenn man im letzten Ausbildungsjahr ist, der Abschluss aber noch nicht ansteht, kann man überlegen, die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr zu verkürzen und die Prüfung vorzuziehen. Sofern die Leistungen der Auszubildenden in Theorie und Praxis dies rechtfertigen (Durchschnitt besser als 2,5), stellt ggf. der Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung gem. § 45 Abs. 1 BBiG eine Möglichkeit dar, die Ausbildung noch vor der Geburt des Kindes zu beenden.

Informationen bekommt man bei der zuständigen Kammer. Dort ist auch der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen.

Die Prüfung

Grundsätzlich ist eine Prüfungsteilnahme während der Schwangerschaft, der Elternzeit und auch während der Mutterschutzfristen möglich, unabhängig ob in dieser Zeit die Beschäftigung verboten ist.

Bei Bestehen der Abschlussprüfung während der Elternzeit, endet die Ausbildung gem. § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (in der Regel am letzten Prüfungstag).

Schwangere und Wöchnerinnen können jedoch aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie prüfungsunfähig sind. Die Prüfung ist dann zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Grundsätzlich finden Prüfungen alle sechs Monate statt.

Bildquelle: © detailblick-foto – Fotolia.com

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