Wenn ein Familienangehöriger stirbt, haben die Hinterbliebenen oft alle Hände voll mit der Beerdigung und der Abwickelung der dazu gehörigen Formalitäten zu tun. Dabei spielt auch die Testamentseröffnung eine wichtige Rolle.
Aber was passiert, wenn der Verstorbene nachweislich kein Testament hinterlassen hat?
Übersicht:
- Die gesetzliche Erbfolge
- Erben erster Ordnung
- Erben zweiter Ordnungen
- Erben dritter Ordnungen
- Wie hoch ist die Erb-Quote?
- Was erbt der Ehepartner und wie sieht es mit adoptierten Kindern aus?
- Das gesetzliche Erbrecht und der Staat
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Die gesetzliche Erbfolge
Sofern tatsächlich kein gültiges Testament vorliegt (Achtung: Auf dem Computer verfasste Testamente sind in der Regel ungültig, selbst wenn sie vom Verstorbenen selbst ansonsten korrekt verfasst wurden!), greift die gesetzliche Erbfolge.
Diese sieht eine Einteilung der Erben in mehrere Ordnungen vor, wobei in der Regel nur die erste bis dritte Ordnung von Belang sind. Ehepartner fallen unter eine Extra-Regelung, auf die im weiteren Textverlauf noch eingegangen wird.
Erben erster Ordnung
Falls der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eines oder mehrere lebende Kinder hat, erbt dieses Kind / erben diese Kinder sowie das überlebende Elternteil.
Für den Fall, dass entsprechende Kinder ebenfalls schon verstorben sind, erben die Enkelkinder, der Erbanspruch in der „Kinderreihe“ ist also übertragbar.
Sollte der Erblasser uneheliche Kinder haben und sind diese nach dem 1.7.1949 geboren, sind sie im gleichen Maße wie eheliche Kinder erbberechtigt.
Erben zweiter Ordnungen
Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder, greift das Erbrecht auf die nächste Gruppe, die Erben zweiter Ordnung zurück.
Zu diesen zählen Eltern und Geschwister des Verstorbenen, wobei die Eltern – sofern noch am Leben – als Erste erbberechtigt sind.
Das bedeutet: Wenn noch beide Eltern leben, teilen sie sich das Erbe zu gleichen Maßen; lebt nur noch ein Elternteil, erbt es eine Hälfte und die andere wird unter den Geschwistern des Erblassers gleichmäßig aufgeteilt.
Auch hierbei gilt: Sollte ein Geschwisterkind bereits verstorben sein, erben dessen Kinder.
Erben dritter Ordnungen
Gibt es auf Seiten des Verstorbenen weder Kinder noch Enkel noch Urenkel und sind seine Eltern ebenfalls bereits tot, geht die Erbschaft an die Großeltern oder ihre Nachkommen. Dadurch werden auch Tanten und Onkel des Erblassers oder unter Umständen deren Kinder, also seine Cousinen oder Cousins, erbberechtigt.
Wie hoch ist die Erb-Quote?
Wie viel man im einzelnen erbt, hängt davon ab, wie viele Personen sich in der erbberechtigten Ordnung befinden. Sofern auch nur eine Person in der entsprechenden Gruppe befindet, sind alle anderen, darunter liegenden Erb-Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen (Sonderregelungen für Ehepartner einmal außen vor gelassen).
Ansonsten kommt es auf die individuelle Personenzahl an:
Hat der Erblasser beispielsweise vier Kinder, dann erben alle vier zu gleichen Teilen, also 1/4.
Ist bereits eine Schwester von ihm gestorben, erben ihre drei Brüder jeweils 1/4 und ihre beiden Kinder teilen sich ihr Viertel, erhalten also jeweils 1/8.
Was erbt der Ehepartner und wie sieht es mit adoptierten Kindern aus?
Im Gegensatz zu vielen kursierenden Behauptungen reiht sich der Ehepartner nicht in die Reihe der Blutsverwandten des Erblassers ein und ist damit auch kein Teil der oben angegeben Erben-Gruppen und -Ordnungen.
Wie hoch seine Erbquote und die damit verbundene Erbschaft auffällt, regelt § 1931 BGB – und macht das vor allem davon abhängig, wie viele Kinder der Erblasser besitzt und wie die Form des Güterstands des Ehepaares zu Lebzeiten und zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war.
Lebten die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft und hat der Ehepartner nicht innerhalb von sechs Wochen einen Antrag auf Erbausschlagung gefordert, steht im nach § 1371 Abs. 3, 1378 BGB der konkret berechnete Zugewinn und der Pflichtteil zu.
Sofern Kinder vorhanden sind, erbt der Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft immer 1/4, in anderen Fällen immer 1/4 – egal wie viele Kinder existieren. Gibt es keine Kinder, erhält er ebenfalls 1/2 und die Erben der zweiten Ordnung den Rest.
Bliebe noch die Frage nach möglichen Adoptivkindern:
- Hat ein Ehepaar ein oder mehrere Kinder im minderjährigen Alter adoptiert, wird das Kind durch diesen Vorgang im rechtlichen Sinne ein Teil der Verwandtschaft und wird damit den anderen, blutsverwandten Nachkommen des Paares im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts gleichgestellt § 1754 BGB).
- Zusammengefasst lässt sich sagen: Bei Adoptivkindern mit rechtlich anerkannter Adoption handelt es sich um Erben der ersten Ordnung, mit allen Rechten und Pflichten.
- Was im Umkehrschluss auch bedeuten kann, dass es – wenn es denn vor seinen Adoptiveltern stirbt – diese als laut § 1755 BGB als Erben hat, also nicht mehr in das Erbsystem seiner leiblichen Eltern eingebunden ist.
Adoptiert man ein bereits volljährigen Kind, sieht die Regelung schon etwas anders aus, da bei diesem aufgrund seines Alters die rechtlichen verwandtschaftlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern laut § 1770 Abs. 2 BGB nicht aufgelöst werden.
Insofern besteht die Möglichkeit, dass es gesetzlicher Erbe von vier Erbteilen (leibliche Eltern und Adoptiveltern) wird – allerdings besitzt es keine gesetzliche Erbrechte, was die Verwandtschaft seiner Adoptiveltern betrifft.
Das gesetzliche Erbrecht und der Staat
Und wenn es Testament und keinen Erben gibt oder alle Erben aufgrund einer Überschuldung auf die Erbschaft verzichtet haben? Dann erbst das Bundesland, in dem der Erblasser an seinem Todeszeitpunkt lebte oder sich zumindest in der Regel aufgehalten hat.
Ansonsten übernimmt der Staat die Erbschaft (§ 1936 BGB), wobei er für die Haftung von Nachlassschulden nur beschränkt zuständig ist.
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