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Aktuellen Meldungen zufolge soll es dem Jobcenter künftig möglich sein, Leistungen von Hartz-IV-Beziehern schneller zu kürzen. Diese Sanktionen sollen vor allem jene Empfänger betreffen, die bei der Beantragung anderer Sozialleistungen nicht mitwirken.

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Interne Weisung sorgt künftig für Sanktionen

Wer bestimmten Pflichten als Hartz-IV-Empfänger nicht nachkommt, muss mit gewissen Sanktionen rechnen. Das betrifft etwa die Mitwirkungspflicht bei der Beantragung anderer Sozialleistungen. Allerdings konnte das Jobcenter bislang keine Strafen aussprechen, wenn die Hartz-IV-Empfänger nicht mitwirkten. Wie aus einer internen Weisung hervorgeht, so berichtet die „Bild“, müssen die Betroffenen nun künftig mit Kürzungen der Leistungen rechnen.

Kürzung oder Entzug bei Nicht-Mitwirken!

Die neue Regelung soll vorsehen, dass Hartz-IV-Empfänger Leistungen teilweise oder vollständig gekürzt werden, wenn sie sich nicht eigenständig um die Beantragung anderer Sozialleistungen gekümmert haben. Der Regelsatz könnte also um den Betrag des Kindergeldes gekürzt werden. Wurde zum Beispiel kein Krankengeld beantragt, obwohl man anspruchsberechtigt wäre, soll das Hartz IV künftig sogar vollständig wegfallen.

Keine Sanktion ohne Ankündigung

Tatsächlich darf das Jobcenter aber nicht einfach die Leistungen kürzen oder streichen. Zunächst muss der Hartz-IV-Empfänger auf die anstehende Sanktion schriftlich hingewiesen werden bzw. muss das Jobcenter über die Folgen des Nicht-Mitwirkens ausdrücklich informieren. Es bleibt also in der Regel immer noch genügend Zeit, die Strafe durch das Jobcenter abzuwenden.

Hartz-IV-Sanktionen sind viel diskutiertes Thema

Dass Hartz-IV-Empfänger bei Nichteinhaltung von Terminen oder der Ablehnung von Jobangeboten bestraft werden, indem die Leistungen gekürzt werden, sorgt immer wieder für Diskussionen in der Politik und Gesellschaft. Zwar soll das Jobcenter in den letzten fünf Jahren deutlich weniger hart durchgegriffen haben, sodass die Zahl der Sanktionen auf einem Tiefstand war, fraglich bleibt dennoch, ob die finanziellen Bestrafungen grundsätzlich verfassungsmäßig sind.

Zunächst musste das Sozialgericht Gotha über einen Fall entscheiden, in dem einem Hartz-IV-Empfänger die Leistungen gekürzt wurden, er dieses Vorgehen aber als verfassungswidrig beklagte. Seine Argumentation begründete sich auf den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes (GG), nach denen die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland festverankert sind.

Das Sozialgericht folgte der Ansicht des Klägers, dass aus diesen Artikeln eine Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hervorgehe, welches durch die Kürzungen von Arbeitslosengeld II gefährdet würde. Das Verfahren wurde an das Bundesverfassungsgericht übergeben und noch nicht entschieden.

Abschaffung der Sanktionen gefordert

Derweil fordert der linke Flügel der Grünen (NRW) die Abschaffung der Sanktionen von Hartz-IV-Empfängern. Die Leistungskürzungen als Strafe würden das menschenwürdige Existenzminimum sowie den kooperativen Charakter des Fallmanagements gefährden. „Stattdessen setzen wir auf Motivation, Anerkennung und Beratung auf Augenhöhe“, heißt es in einem Antrag der Grünen auf dem Bundesparteitag Mitte November in Münster.

Auf Bundesebene fordern die Grünen lediglich die Neuregelung der Sanktionen. So sollen die Regeln auf „den Prüfstand“ gestellt werden, meint Fraktionschef Anton Hofreiter. Er betont aber gleichzeitig, dass tatsächlicher Missbrauch bei den Leistungen dennoch sanktioniert werden sollte.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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