Hartz 4Sozialhilfe am

Jeder kann irgendwann einmal in eine schwierige Lebenssituation geraten – nicht selten verbunden mit finanziellen Engpässen. Ein soziales Netz, das einen auffängt, ist dann wichtiger denn je. Die Bundesregierung hat mit dem Arbeitslosengeld II – auch als Hartz IV bekannt – eine Leistung eingeführt, die zur Grundsicherung des Lebensunterhalts dient und hilfebedürftige Menschen unterstützen soll.

Für Hilfebedürftige gibt es einen Regelsatz, der abhängig ist von der jeweiligen Lebenssituation. Der Regalsatz kann um einen so genannten Mehrbedarf ergänzt werden. Mehrbedarfe wurden für bestimmte Personenkreise festgelegt – zu diesen gehören auch Alleinerziehende.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Hartz IV Mehrbedarf für Alleinerziehende und was Sie hierzu wissen sollten.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende
  • Voraussetzungen für den Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf bei Pflegekindern
  • Mehrbedarf bei Geschiedenen oder getrennten Lebenden
  • Muss ich einen Antrag auf Mehrbedarf für Alleinerziehende stellen?

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Allgemeines zum Mehrbedarf bei Hartz IV

Empfänger von Hartz IV Leistungen haben nicht nur Anspruch auf den jeweils maßgeblichen Regelsatz. Unter bestimmten Voraussetzungen haben bestimmte Personen zusätzlich Anspruch aufgrund von erhöhten Bedarfen. Diese so genannten Mehrbedarfe sind gesetzlich in § 21 SGB II geregelt und dienen der Abdeckung von typischerweise auftretenden Bedarfslagen, die bei der Berechnung des Regelsatzes so nicht berücksichtigt worden sind.

Der Mehrbedarf orientiert sich dabei an dem jeweils maßgeblichen Regelsatz des Leistungsempfängers. Die gewährten Mehrbedarfe dürfen in Summe den maßgeblichen Regelsatz nicht überschreiten – es findet also eine Kappung bei 100 % des jeweiligen Regelsatzes statt. Der Mehrbedarf ist keine Ermessensleistung, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Zudem muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen.

Anspruch auf einen Mehrbedarf bei Hartz IV haben zum Beispiel auch Alleinerziehende. Im Folgenden haben wir Ihnen hierzu nähere Informationen zusammengestellt.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Gemäß § 21 Abs. 3 SGB II gilt: Alleinerziehende, die sich alleine um die Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder kümmern,  haben einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Diese Leistungen werden zusätzlich zur Regelleistung erbracht.

Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende

Maßgeblich für die Berechnung des Mehrbedarfs ist der individuelle Regelsatz. Dabei beträgt die Höhe der Mehrbedarfe mindestens zwölf und höchstens 60 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Derzeit können Alleinerziehende also maximal rund 239 Euro erhalten (Regelsatz 399 Euro x 60 %).

Die Höhe des Mehrbedarfs ist in erster Linie vom Alter und Anzahl der Kinder abhängig.

Die folgende Tabelle dient der Übersicht:

Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende Beispiel:

Ein alleinerziehender Elternteil, dessen Regelsatz 399 Euro pro Monat beträgt, würde mit einem Kind unter sieben Jahren einen Mehrbedarf in Höhe von rund 144 Euro erhalten (36 % von 399 Euro).

Voraussetzungen für den Mehrbedarf für Alleinerziehende

Um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, müssen diese drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • Das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind muss vorhanden sein (räumliche Bedingung)
  • Alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes (materielle Bedingung)
  • Alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes (immaterielle Bedingung)

Dabei reicht es nicht, wenn nur ein oder zwei der Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Alle drei müssen gegeben sein, um Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende zu haben.

Wichtig: Alleinerziehende müssen auf Hilfe – sofern diese geringfügig ist – von Verwandten, Freunden oder Babysittern nicht verzichten, wenn Sie den Mehrbedarf in Anspruch nehmen möchten. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem Urteil (Aktenzeichen: B 4 AS 167/11 R), dass ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende auch dann besteht, wenn der oder die Alleinerziehende mit Eltern oder Geschwistern in einem Haushalt lebt.

Das Gericht sah in der Möglichkeit, dass sich theoretisch auch andere Familienmitglieder um die Kinder kümmern können, keinen Verlust des Mehrbedarfsanspruchs. Entscheidend sei vielmehr, dass keine nachhaltige Unterstützung durch eine zweite Person vorhanden sei und somit ein Elternteil nicht in erheblichen Umfang bei der Pflege und Erziehung der Kinder unterstützt werde.

Mehrbedarf mit Pflegekindern

Pflegekinder erhalten andere Sozialleistungen, so dass für sie keine Leistungen nach SGB II erbracht werden können. Damit gehören Pflegekinder auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach SGB II. Dennoch spielt es beim Mehrbedarf für Alleinerziehende keine Rolle, ob es sich bei den zu versorgenden Minderjährigen um die eigenen Kinder oder Pflegekinder handelt.

Im Klartext: Alleinerziehende, die ein Pflegekind in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses versorgen und erziehen, können auch den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten – auch wenn für die Pflegekinder bereits Pflegegeld beansprucht wird.

Mehrbedarf bei Geschiedenen oder getrennten Lebenden

Im Falle einer Scheidung oder Trennung der Elternteile muss der Mehrbedarf aufgeteilt werden. Leistungsberechtigte getrennte oder geschiedene Elternteile, die sich zu unterschiedlichen Zeiten in einer Woche um die Erziehung der minderjährigen Kinder kümmern, teilen sich den Mehrbedarf zu je 50 Prozent.

Voraussetzung für die hälftige Teilung ist, dass beide Elternteile in gleichem oder annähernd gleichem Umfang die Versorgung der Kinder übernehmen. Sollte das Kind überwiegend bei einem Elternteil leben, so steht nur diesem Elternteil der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.

Muss ich einen Antrag auf Mehrbedarf für Alleinerziehende stellen?

Ja, der Mehrbedarf  für Alleinerziehende muss beim zuständigen Jobcenter gesondert beantragt werden.

Er wird nur dann gewährt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.  Es muss also gewährleistet sein, dass der oder die Alleinerziehende mit dem minderjährigen Kind zusammenlebt und die Versorgung, Pflege und Erziehung des Kindes ebenfalls allein durch diesen Elternteil erfolgen.

Bildquelle: © goodluz – Fotolia.com

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