Hartz-IV-Urteil Jobcenter muss ungenutzte Wohnung nicht zahlen
GerichtsurteilHartz 4 am

Mit einer neuen Entscheidung verkündete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass ein Jobcenter die Unterkunftskosten eines Hartz-IV-Berechtigten nur dann zahlen muss, sofern dieser die Unterkunft auch tatsächlich nutzt.

Näheres zum Vorfall

Im vorliegenden Fall ging es um einen Kläger aus dem Landkreis Göttingen. Dieser hatte zuvor an einer Fördermaßnahme in einem Friseursalon im Kyffhäuserkreis in Thüringen teilgenommen. Der Kläger ging dann eine Beziehung mit seiner Chefin ein und übernachtete infolgedessen auch regelmäßig in ihrer Wohnung.

Das Jobcenter weigerte sich anschließend, die Wohnung des Klägers zu bezahlen, da der Mann diese nicht mehr regelmäßig bewohnte. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren landete der Fall schließlich per Eilrechtsschutz vor dem Landessozialgericht.

Wie der 11. Senat entschied, müsse das Jobcenter die Kosten für die Unterkunft des Klägers tatsächlich nicht tragen. Nach Angaben des Gerichts sei die Wohnung des Klägers ausgekühlt gewesen.

Es habe keine Lebensmittel und auch keine getragenen Kleidungsstücke gegeben. Die Heizkosten beliefen sich in der Zeit auf lediglich 0,73 Cent pro Monat, sodass insgesamt die Indizien dafür sprächen, dass der Kläger die Wohnung gar nicht mehr nutzte.

Dennoch gab der Mann eine eidesstattliche Versicherung ab, nach der er die Wohnung nutzen würde. Recht erhielt der Kläger dennoch nicht.

Was die Entscheidung jedoch nicht verrät, ist, wie oft und in welchem Umfang eine Wohnung genutzt werden muss, damit das Jobcenter weiterhin die Miete des Hartz-IV-Beziehers trägt.

Bildquelle: © rcfotostock – Fotolia.com

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