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Durch den Investitionsabzugsbetrag können kleine Betriebe und mittelständische Unternehmen die Kosten für eine Anschaffung von vor dem eigentlichen Kauf bis zu 40 % bei der Steuer absetzen. Ob sich dadurch für Sie eine attraktive Steuererstattung ergibt, erfahren Sie in diesem Artikel, in dem wir Voraussetzungen zur Anwendung, Beispiele und andere interessante Informationen zum Investitionsabzugsbetrag liefern. Lesen Sie einfach weiter!

Übersicht:

  • Allgemeines zum Gesetz
  • Voraussetzungen für die Anwendung
  • Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Steuerliche Folge nach dem Abzugsjahr

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Allgemeines zum Investitionsabgrenzungsbetrag

Nach § 7g EStG (Einkommenssteuergesetz) ist der Investitionsabzugsbetrag eine Fördermaßnahme im Steuerrecht, die insbesondere kleinen und mittleren Betrieben zu Gute kommen soll.

Der Gewinn reduzierende Investitionsabzugsbetrag hat im Zuge der Unternehmenssteuerreform von 2008 die Ansparabschreibung ersetzt. Der Unterschied: Die Ansparabschreibung wird innerhalb der Bilanz berücksichtigt, der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Konkret heißt es im entsprechenden Paragraph des Einkommenssteuergesetzes, dass Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten für Anschaffung oder Herstellung eines „abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts“ gewinnbringend abziehen können.

Wie sieht das im Alltag aus?

Als Kleinunternehmer rechnen Sie mit etwa 45.000 Euro Gewinn im Jahr. Dementsprechend wurde vom Finanzamt die Einkommenssteuervorauszahlung berechnet. Am Ende des Jahres haben Sie allerdings 85.000 Euro Gewinn gemacht. Theoretisch müssten Sie nun mit einer Steuernachzahlung rechnen. Für kleine Betriebe ist eine solche Rückzahlung nicht immer einfach zu stemmen, sodass Kredite aufgenommen oder Kürzungen vorgenommen werden müssten.

An dieser Stelle kann der Investitionsabzugsbetrag eine hohe Steuernachzahlung vermindern. Denn – sind innerhalb der nächsten drei Jahre Investitionen in bewegliches Anlagevermögen geplant – können schon jetzt 40 % der Kosten und Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dadurch kann der Gewinn gedrückt werden und die Steuerlast wird reduziert.

Also: Man reduziert seinen zu versteuernden Gewinn, ohne Kosten ausgegeben zu haben.

Voraussetzungen für die Anwendung

Das hört sich nach einer attraktiven Steuerentlastung an – in der Theorie. Im Alltag müssen Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Investitionsabzugsbetrag angewendet werden darf.

Nach § 7g EStG kann der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • – ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro darf am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, nicht überschritten werden, wenn der Gewerbebetrieb den Gewinn nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelt und versteuert
  • – bei Betrieben im Land- oder Forstwirtschaftsbereich darf der Wirtschaftswert (oder ein Ersatzwirtschaftswert) nicht über 125.000 Euro liegen
  • – bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, darf der Gewinn vor Abzug des Investitionsbetrags nicht über 100.000 Euro liegen

Weiterhin muss das Wirtschaftsgut innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre angeschafft oder hergestellt werden und mindestens mit zum Ende des Folgejahres nach Anschaffung oder Herstellung im inländischen Betrieb genutzt werden. Abschließend muss der Steuerpflichtige entsprechende Unterlagen beim Finanzamt einreichen, die das Wirtschaftsgut sowie die voraussichtlichen Kosten der Anschaffung oder Herstellung benennen.

Übrigens: Nach § 7g EStG kann der Investitionsabzugsbetrag auch dann angewendet werden, wenn sich aus dem Gewinn ein Verlust ergibt oder der Abzug den Verlust vergrößert.

Wichtig: Erfolgt innerhalb der drei Jahre nach Abzug des Betrags keine Investition in ein bewegliches Wirtschaftsgut, werden mögliche Verringerungen der Bemessungsgrundlage sowie Steuerfestsetzungen und ähnliches entsprechend rückwirkend geändert. Die Folge: Eine Steuernachzahlung.

Ein Beispiel dazu: Ein Unternehmen macht 40 % der Kosten für einen Firmenwagen geltend, versäumt aber die betriebliche Nutzung durch ein Fahrtenbuch zu belegen und kann nach drei Jahren bzw. vier Jahren keine Nachweise liefern. Hier gilt übrigens eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 %.

In diese Wirtschaftsgüter darf man investieren!

Wie eingangs erwähnt, darf man für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags nur in „abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter“ investieren. Was aber bedeutet das konkret? Ein Wirtschaftsgut ist nach der Betriebswirtschaftslehre – nicht nach Steuerrecht – als Bewertungsobjekt als Teil des Betriebsvermögen definiert.

Es ist ein Rechtsgegenstand, der einen Nutzen über mehrere Wirtschaftsjahre bringt, der bei Veräußerung einen Vermögenswert erbringt. Als abnutbar gelten Wirtschaftsgüter, die über einen längeren Zeitraum genutzt werden und demzufolge abgenutzt werden, also ihren Wert verändern – meist reduzieren.

Als bewegliche Wirtschaftsgüter werden jene Teile des Betriebsvermögens bezeichnet, die nicht fest sind. Das sind sowohl bewegliche Sachen als auch Tiere oder Betriebsvorrichtungen. Allerdings kein Grund und Boden, kein Gebäude oder Gebäudeteile oder Ladeneinbauten und Platzbefestigungen.

Übrigens: Zum Verkauf bestimmte Waren sind nicht Teil des Betriebsvermögens.

Als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Investitionsabzugsbetrags gelten vor allem Produktions- oder Reinigungsmaschinen, Fahrzeuge wie LKW, PKW oder Mähdräscher, Computer, Drucker oder Faxgerät, Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch und Regal sowie Werkzeuge für Reparatur und Wartung. Nicht abschreibbar im Sinne des § 7g EStG sind hingegen Softwareprogramme, Patente und Gebäude.

Wichtig: In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nicht nur das Wirtschaftsgut abnutzbar und beweglich sein muss, auch die Benennung gegenüber dem Finanzamt muss korrekt sein. So kann man einen PKW nicht als Nutzfahrzeug abschreiben und einen Bürostuhl nicht als Bürotechnik. Es ist daher wichtig genau auf die Bezeichnung zu achten, damit der Investitionsabzugsbetrag vom Finanzamt anerkannt wird.

Steuerliche Folgen nach dem Abzugsjahr

Nun hat man sich dafür entschieden in den kommenden drei Jahren eine Investition vorzunehmen und 40 % der erwarteten Kosten abgesetzt. Was aber bedeutet das für die Jahre nach Abzug des Investitionsbetrags?

Bei planmäßiger Investition innerhalb der Drei-Jahres-Frist muss der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wieder auf den Gewinn drauf gerechnet werden. Im Gegenzug wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um den Investitionsabzugsbetrag reduziert. Das verhindert im Idealfall eine Steuernachzahlung.

Beispiel: Bei einer Investition von 50.000 Euro wird die Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung um 20.000 Euro gemindert. Die jährliche Abschreibung beträgt demnach nicht 5.000 Euro, sondern nur 2.000 Euro.

Das Finanzamt nimmt eine vollständige Rückabwicklung vor, wenn:

  • keine Investition getätigt wurde
  • ein anderer Gegenstand als geplant angeschafft oder hergestellt wurde
  • nicht mindestens 90 % als betriebliche Nutzung nachgewiesen werden können

In diesen Fällen wird der Investitionsabzugsbetrag für das Jahr des Abzugs rückwirkend rückgängig gemacht. Der Steuerpflichtige muss dann mit einer Steuernachzahlung sowie Nachzahlungszinsen rechnen. Der Abzug wird teilweise korrigiert, wenn die Kosten der Investition unter den angegebenen, voraussichtlichen Ausgaben lagen. Auch dann erfolgt in der Regel eine Steuernachzahlung inklusive Nachzahlungszinsen.

Gut zu wissen: In einigen Fällen wurden Gerichtsurteile gesprochen, die dem Steuerpflichtigen zu Gute kamen – zum Beispiel bei Angabe des Investitionsabzugsbetrags bei bereits getätigter Investition.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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