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Das Krankentagegeld ist schon längst ausgeschöpft? Sie werden aller Voraussicht nach auch arbeitsunfähig bleiben? Zudem besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, und der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wurde entweder abgelehnt oder zieht sich hin? Wovon soll man in dieser Zeit leben? Es gibt eine Regelung, die diese Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung überbrückt!

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Intensive Prüfung eines Antrags für Erwerbsminderungsrente

Zahlreiche Personen erkranken so schwerwiegend, dass sie keinen Krankengeldanspruch mehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Helfen auch die gern verordneten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr, bestätigen medizinische Befunde die länger andauernde beziehungsweise für immer bestehende Arbeitsfähigkeit.

Diese Menschen versuchen oft lange Zeit vergeblich, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente genehmigt zu bekommen. Die Prüfung des Antrages wird sehr intensiv von den Rentenversicherungsträger durchgeführt. Dafür werden Gutachtern eingeschaltet, die die Bewilligungsvoraussetzungen und medizinischen Gutachten der Versicherten überprüfen.

Schritt zum Gericht bei Ablehnung des Antrags

Es kommt nicht selten vor, dass ein Antrag und der Widerspruch der Versicherten, der häufig folgt, abgelehnt werden. Nicht wenige Versicherte gehen den Schritt zum örtlichen Sozialgericht, um die Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit doch noch zu erhalten. Denn immerhin stellt sich für sie die Frage, von welchem Geld sie ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen.

Arbeitslosengeld I könnte man ja nun nicht mehr erhalten, da man nicht mehr mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht. Doch Halt – Eine Möglichkeit gibt es, bei der der Gesetzgeber für solche Fälle vorgesorgt hat.

Nahtlosigkeitsregelung

Normalerweise ist eine objektive Verfügbarkeit erforderlich, also eine Arbeitsfähigkeit, um Arbeitslosengeld gewährt zu bekommen. Der Paragraf 145 SGB III (Sozialgesetzbuch) mit der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung sieht vor, leistungsgeminderte Arbeitnehmer dauerhaft vor Nachteilen schützen, die durch unterschiedliche Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auftreten können.

Damit soll die Lücke abgedeckt werden, die zwischen dem Auslaufen des Krankengeldes und der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung entstehen kann.

Hierbei wird fiktiv angenommen, dass die Personen die geforderte wöchentliche Stundenanzahl aufbringen können. In dieser Zeit, in der ALG nach der Nahtlosigkeitsregelung bezogen wird, sind seitens des Leistungsempfängers keine Bewerbungen und Wahrnehmung von Vermittlungsvorschlägen notwendig. Alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld müssen jedoch erfüllt sein.

Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung

Grundsätzlich wird Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung so lange gezahlt wie der individuell erworbenen Anspruch besteht und bis zur erstmaligen Feststellung durch den Rentenversicherungsträger. Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt, so ist die Arbeitsagentur an diese Entscheidung gebunden.

Bildquelle:© M. Schuppich – Fotolia.com

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