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Krank zu werden ist keine Schande und es kann immer mal passieren, dass man von einer starken Erkältung oder sogar einer ausgewachsenen Grippe erwischt wird.

Natürlich ist das ärgerlich, aber in den meisten Fällen ist es mit einem gründlichen Auskurieren und einer korrekten Abmeldung beim Arbeitgeber bereits getan.

Komplizierter wird es allerdings, wenn Kinder mit im Haushalt leben und wenn diese betroffen sind.

Denn gerade kleinere Kinder ohne kompetente Ersatz-Betreuung zu Hause zu lassen, ist keine gute Idee. Und so bleibt einem oft nichts anderes übrig, als sich selbst um die Betreuung zu kümmern und im entsprechenden Zeitraum nicht arbeiten zu gehen.

Doch wie sieht es in diesem Fall mit Freistellung und der Lohnfortzahlung aus?

Übersicht:

  • Besteht ein Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?
  • Wer hat darüber hinaus welchen Anspruch auf Freistellung?
  • Das Kinderkrankengeld
  • Ab wann benötigt man ein Attest?
  • Was tun, wenn der Freistellungszeitraum nicht ausreicht?
  • Mein Kind ist krank, also melde ich mich ebenfalls krank – eine gute Idee?
  • Welche Betreuungsbedingungen und -hilfen gibt es?

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Besteht ein Anspruch auf Freistellung und Lohnfortzahlung?

Aus rechtlicher Perspektive gibt es keine prinzipielle Pflicht, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer freie Tage einräumen muss, an denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zu kommen braucht, aber seinen Entgeltanspruch behält.

Eine Parallele zu § 45 SGB V, § 616 BGB, sieht vor, dass man ein Arbeitnehmer entsprechend argumentieren darf – damit aber nicht unbedingt Recht bekommen muss.

Dieser Umstand wird noch dadurch unterstützt, dass viele Arbeitsverträge die Vergütungspflicht § 616 BGB negieren. Was aber wiederum nicht auf alle Tarifverträge zutrifft. Ein gründliches Lesen hilft also immer.

Ganz wichtig dabei: Das erkrankte Kind darf in der Regel nicht älter als 12 Jahre sein. Ansonsten müssen auf ihren Urlaub oder unbezahlten Urlaub zurückgreifen zurückgreifen.

Und nur gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf die entsprechende Anzahl an Krankheitstagen. Privatversicherte nicht, wobei sie ein Krankentagegeld mit ähnlicher Funktion vereinbaren können.

Wer hat darüber hinaus welchen Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Findet § 616 BGB im Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers mit einem erkrankten Kind Anwendung, hat er das Recht, bis zu 10 Tage zu Hause zu bleiben und eine Lohnfortzahlung zu erhalten (Die genaue Anzahl der Tage ist in der Rubrik Kinderkrankengeld vermerkt).

Das trifft allerdings nicht auf Auszubildende zu, deren Anspruch auf eine bezahlte Freistellung in §§ 3, 19 BBiG geregelt wird und die damit sechswöchiges Recht auf eine Entgeltfortzahlung haben, sofern sie belegen können, dass die Ursache für ihr Fehlen am Arbeitsplatz nicht in ihrer Person begründet ist.

Das Kinderkrankengeld

Sofern 616 BGB nicht angewendet werden kann, übernimmt die Krankenkasse die anfallenden Kosten für die Lohnfortzahlung – wenn es sich bei beiden Elternteilen einer gesetzlichen Krankenversicherung handelt und das Kind bei ihnen mitversichert ist.

Grundbedingungen für eine Bewilligung sind, dass:

  • eine ärztliche Bescheinigung belegt, dass die Eltern für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege des Kindes das Haus nicht verlassen und daher nicht zur Arbeit gehen können,
  • keine andere Person im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann und
  • das erkrankte Kind die Altersgrenze von 12 Jahren noch nicht überschritten hat. Behinderte Kinder sind von dieser Regelung ausgenommen.

Treffen diese Voraussetzungen zu, haben Eltern ein Anrecht auf zwischen 70 und 90% des Nettolohns, durchschnittlich kommen aber meist etwa 75% zustande.

Ab wann benötigt man ein Attest?

Ein Attest wird im Gegensatz zum klassischen Arbeitgeber nicht erst ab dem dritten Tag der Krankmeldung, sondern bereits ab dem ersten Tag benötigt.
Was daran liegt, dass nicht der Arbeitgeber, sondern die gesetzliche Krankenkasse für die Kosten der Fehltage aufkommt und daher andere Bedingungen herrschen.

Was tun, wenn der Freistellungszeitraum nicht ausreicht?

Grundsätzlich haben Eltern das Recht, zehn Fehltage pro Jahr für ein erkranktes Kind vorzusehen und in dieser Zeit problemlos freigestellt zu werden. Dies gilt übrigens pro Partner, weshalb einem Elternpaar insgesamt 20 Tage und einer alleinstehenden Person 20 entsprechende Tage zur Verfügung stehen. Bei mehr Kindern ist der Zeitraum auf maximal 25 beziehungsweise 50 Tage festgelegt.

Reichen die Fehltage eines Elternteils dennoch nicht aus, lohnt sich ein Versuch, ob man die Fehltage nicht vom Partner übernehmen kann, wenn dieser die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen kann.

Ein Vorgehen dieser Art erfordert jedoch, dass beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind und optimalerweise beide Arbeitgeber einer entsprechenden Vereinbarung zugestimmt haben.

Mein Kind ist krank, also melde ich mich ebenfalls krank – eine gute Idee?

Nein, auf keinen Fall! Denn dabei handelt es sich um eine mutwillige Täuschung des Arbeitgebers, die im Zweifelsfall ein begründeter Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.

Sollten die Krankheitstage schon ausgeschöpft sein, sollten sich Arbeitnehmer dennoch vertrauensvoll an ihren Arbeitgeber wenden und die Problematik offen und ehrlich besprechen. Es findet sich fast immer eine bessere Lösung als eine unnötige Kündigung.

Welche Betreuungshilfen gibt es?

Erkranken Eltern und sind dadurch nicht mehr in der Lage, sich um die im Haushalt lebenden Kinder zu kümmern, zahlen die Krankenkassen in der Regel eine Haushaltshilfe. Diese Regelung greift aber nicht für erkrankte Kinder – insofern sind die Eltern bei der Betreuungsplanung und -umsetzung ihrer Kinder zunächst einmal auf sich selbst gestellt.

Allerdings handelt es sich bei diesem Problem nicht um einen Sonderfall, sondern um einen gängigen Umstand.

Gerade in Großstädten bestehen verschiedene Organisationen, die die Betreuung kranker Kinder übernehmen, wenn den Eltern keine andere Wahl als der Weg zur Arbeit bleibt.

Bekannt für ihre Arbeit in dieser Hinsicht sind unter anderem der Hamburger, Berliner und Frankfurter „Notmütterdienst“ und die Nürnberger „Tagespflegebörse“.

Bildquelle: © Ermolaev Alexandr – Fotolia.com

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