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Nach § 21 Abs. 3 SGB II steht Personen, die ein oder mehrere minderjährige Kinder in ihrem Haushalt selber versorgen und betreuen, ein Mehrbedarf zu. Diese zusätzlichen Leistungen erhalten allerdings nur Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt. Alleinerziehende, deren Einkommen für den Lebensunterhalt ausreicht, sind davon ausgeschlossen. Darüber hinaus kann auch an anderer Stelle Mehrbedarf geltend gemacht werden.

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Mehrbedarf nur bei Arbeitslosengeld II

Mehrbedarf ist im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) eine Zusatzleistung für Alleinerziehende, deren Regelbedarf nicht für die Versorgung der Kinder ausreicht. Erste Voraussetzung ist daher der Bezug von Arbeitslosengeld II. Im nächsten Schritt muss vorausgesetzt sein, dass der Alleinerziehende Anspruch auf Regelbedarf hat und mindestens ein Kind unter 18 Jahre mit im Haushalt lebt.

Alleinerziehend bedeutet hier tatsächlich alleine für die Erziehung zuständig zu sein. Diese Tatsache ist erfüllt, wenn keine weitere erwachsene Person mit im Haushalt lebt, die sich um die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder kümmert. Geschwister, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und weiterhin im Haushalt leben, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Der Mehrbedarf soll dem Umstand des Alleinerziehenden auch Rechnung tragen. Er muss sich alleine um die Betreuung kümmern und soll dafür zumindest finanziell entlastet werden.

Wichtig ist, dass der Mehrbedarf nicht in Form von Kostenaufwendungen oder ähnlichem nachgewiesen werden muss, sondern grundsätzlich durch die Tatsache erfüllt ist, dass ein minderjähriges Kind mit im Haushalt lebt. Ist dem so, hat der Hartz-IV-Empfänger automatisch Rechtsanspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Mehrbedarf von Alter und Anzahl der Kinder abhängig

Nach § 21 SGB II erhalten Leistungsempfänger des Hartz IV entsprechend des Alters und der Anzahl der Kinder Mehrbedarf. Für ein Kind unter sieben Jahre erhält man 36 % des Regelbedarfs zusätzlich, ebenso wie bei zwei Kindern unter 16 Jahre.

Hat man ein Kind über sieben Jahre, bekommt man 12 % extra. Ab drei Kindern ist das Alter nicht mehr entscheidend. Dann erhält man für jedes Kind 12 %. Maximal werden 60 % des Regelsatzes als Mehrbedarf gezahlt.

Den vollen Mehrbedarf erhalten Alleinerziehende auch dann, wenn ihr Kind z.B. für die Sommerferien beim anderen Elternteil wohnt, aber grundsätzlich im eigenen Haushalt lebt.

Der Mehrbedarf gilt im Übrigen auch für Pflegekinder, die von der Person alleine im eigenen Haushalt betreut werden.

Mehrbedarf für getrennt lebende Elternteile

Grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge bei getrennten oder geschiedenen Eltern entweder bei der Mutter oder dem Vater. Das bedeutet, das Kind oder die Kinder leben im Haushalt eines Elternteils.

Beim sogenannten Wechselmodell ist das nicht der Fall. Dann lebt das Kind abwechselnd bei der Mutter und beim Vater. Die Betreuung des Nachwuchses ist zu gleichen Teilen verteilt. Zwar ist dieses Modell in der Praxis recht mühsam und wird auch nicht allzu oft praktiziert, dennoch hat es Auswirkungen auf den Mehrbedarf. Beim Wechselmodell ist der Mehrbedarf hälftig zu teilen.

Mehrbedarf bei Unterhaltszahlungen

Üblicherweise wird der Unterhalt für Kinder nach den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diese richten sich aber lediglich nach den grundsätzlichen Notwendigkeiten des Alltags wie Unterkunft, Ernährung und Kleidung. Wer unterhaltsberechtigt ist, kann aber auch einen Mehrbedarf geltend machen und zwar dann, wenn der Lebensbedarf regelmäßig überschritten wird und der Unterhalt nicht ausreicht.

Das können die Kosten für den Kindergarten, die Krankenversicherung, Schuldgeld oder Kosten für Nachhilfeunterricht sein. Der Mehrbedarf wird jedoch nicht alleinig vom barunterhaltspflichtigen Elternteil geleistet, sondern entsprechend des Einkommens von beiden Elternteilen übernommen.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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