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Übersicht

  • Die Voraussetzungen für den Erhalt des Mutterschaftsgeldes
  • Der Umfang der Leistungspflicht im Rahmen des Mutterschaftsgeldes
  • Das reduzierte Mutterschaftsgeld
  • Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

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Mutterschaftsgeld-Rechner


Mutterschaftsgeld

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Die Dauer der Leistung

Das Mutterschaftsgeld – wer die Leistung in welcher Höhe bezahlt und wer einen Anspruch darauf hat
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, die während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung gewährt wird. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann von der Anspruchsberechtigten frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin gestellt werden.

Das liegt daran, dass die Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme frühestens eine Woche vor Beginn des Mutterschutzes ausgestellt werden darf. Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt, kann mit einem Mutterschaftsgeld-Rechner einfach und schnell berechnet werden.

Die Voraussetzungen für den Erhalt des Mutterschaftsgeldes

In der Zeit des Mutterschutzes erhalten Frauen vor und nach der Geburt in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld (MSchG), sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • 1. Nach § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) erhalten Frauen Mutterschaftsgeld, wenn sie eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
  • 2. Es spielt keine Rolle, ob sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder pflichtversichert sind.
  • 3. Bei Beginn des Mutterschutzes muss die werdende Mutter gemäß § 200 Abs. 1 RVO, 1. Alt. Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein und Anspruch auf Krankengeld haben oder
  • 4. die Schwangere steht gemäß § 200 Abs. 1 RVO, 2. Alt. in einem Arbeitsverhältnis sein, in dem wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, wozu Rentenbezieher, Studentinnen sowie freiwillig Versicherte gehören, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die nicht berufstätig sind.

Der Umfang der Leistungspflicht im Rahmen des Mutterschaftsgeldes

Schwangere, die fest angestellt sind, haben Anspruch auf Mutterschutz von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung, wobei der Anspruch auf Mutterschaftsgeld in den meisten Fällen für diese gesamte Zeit besteht. Aktuell gewähren die gesetzlichen Krankenkassen maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, sobald die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt.

Das reduzierte Mutterschaftsgeld

Frauen, die privatversichert oder im Rahmen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind, oder die über die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise über das Sozialamt Berechtigungsscheine erhalten, haben Anspruch auf ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro, das von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes ausgezahlt wird. Das reduzierte Mutterschaftsgeld ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Es muss sich um Schwangere handeln, die

  • – zu Beginn des sechswöchigen Mutterschutzes vor der Entbindung ein Arbeitsverhältnis hatten oder haben, bei dem es sich auch um ein geringfügiges oder um ein Heimarbeitsverhältnis handeln kann, oder
  • – die während des Mutterschutzes einen Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitnehmerverhältnis vorgenommen haben, oder
  • – deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während des nach der Entbindung bestehenden Mutterschutzes vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aufgelöst wurde.

Sofern es sich bei der ausgeübten Beschäftigung um einen Minijob handelt mit einem Verdienst bis zu einer Höhe von 390 Euro monatlich, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sofern er die gewährte Lohnfortzahlung ordnungsgemäß bei der zuständigen Minijob-Zentrale bekannt gibt, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Rückerstattung.

Handelt es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, das während des Bezugs von Mutterschaftsgeld durch Fristablauf endet, entfällt der Arbeitgeberzuschuss mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Dann muss die Höhe des Mutterschaftsgeldes neu berechnet werden. Während Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten, zahlen private Krankenversicherungen häufig kein Mutterschaftsgeld.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten darüber hinaus auch von ihrem Arbeitgeber Leistungen. Dieser sogenannte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld soll zusammen mit dem Mutterschaftsgeld den Verdienstausfall in der Zeit des Beschäftigungsverbotes ausgleichen. Insoweit sollen Schwangere und Mütter vor mit einer Schwangerschaft in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden. Rechtsgrundlage für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist § 14 MuSchG (Mutterschutzgesetz).

Der Zuschuss wird an Frauen gezahlt, die diese Voraussetzungen erfüllen:

  • 1. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis.
  • 2. Sie haben Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 S. 1 bis 4 und Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) oder nach § 29 ABs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 13 Abs. 2, 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG).
  • 3. Sie nehmen keine Elternzeit in Anspruch, die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gewährt wird. Von dieser Regelung ausgenommen sind Frauen, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.

Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld errechnet sich aus der Differenz zwischen Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag und dem durchschnittlich pro Kalendertag gezahlten Arbeitsentgelt, das um die gesetzlichen Abzüge reduziert ist.

Maßgeblich für die Berechnung dieses durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelts sind die letzten drei, vor Beginn des Mutterschutzes abgerechneten Kalendermonate. Nicht berücksichtigt werden Gratifikationen wie beispielsweise das Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld. Die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld fällt in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Die Dauer der Leistung

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird gezahlt

  • – während der Zeit des Beschäftigungsverbotes für die Dauer von sechs Wochen vor dem Entbindungstermin,
  • – für den Tag der Entbindung und
  • – während der Zeit des Beschäftigungsverbotes für die Dauer von acht Wochen nach dem eigentlichen Entbindungstermin.

Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung ausgedehnt. Liegt der eigentliche Entbindungstermin vor dem errechneten Geburtstermin, wird die nicht genommene Zeit aus dem Beschäftigungsverbot dazugerechnet.

In der Summe zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer von mindestens 14 Wochen beziehungsweise von 18 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich steuerfrei.

Bildquelle:  © lilo – Fotolia.com

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