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Das Mutterschutzgesetzt schützt schwangere Arbeitnehmerinnen gleich auf mehreren Ebenen: Auf körperlicher Belastungsebene, auf psychischer sowie auf finanzieller. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, welche Schutz-Bausteine das Mutterschutzgesetz enthält und worauf man besonders achten sollte.

Übersicht:

Allgemeines

  • Sinn und Zweck des Mutterschutzgesetzes
  • Wer kann vom Mutterschutzgesetz Gebrauch machen?

Inhalt des Mutterschutzgesetzes

  • Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote
  • Mutterschaftsgeld und Mutterschaftslohn
  • Kündigungsschutz

Das müssen Sie wissen

  • Das müssen Sie wissen: Das sind Ihre Pflichten

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Sinn und Zweck des Mutterschutzgesetzes

Am 6. Februar 1952 trat das Mutterschutzgesetz in Deutschland erstmals in Kraft. Das Gesetz soll schwangeren Frauen eine Sicherheit der ganz besonderen Art gewährleisten. Grund für den Erlass des Mutterschutzgesetzes sind unter Anderem folgende Merkmale:

Während der Schwangerschaft sollten Frauen ganz besondere Rücksicht auf sich und ihr heranwachsendes Kind nehmen. Zum einen körperlich, zum anderen psychisch. Gerade in den letzten Monaten der Schwangerschaft sollte eine Frau aus diesem Grund weniger arbeiten. Dies ist also die erste Komponente des Mutterschutzgesetzes: Der Schwangeren soll ermöglicht werden, dass sie einen rechtzeitigen Mutterschaftsurlaub erhält.

Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Schwangere auch eine Lohnfortzahlung, damit die Familie nicht in plötzliche finanzielle Engpässe rückt.

Vielen Arbeitgebern ist das natürlich ein Dorn im Auge, denn der schwangeren Angestellten muss ein Lohn gezahlt werden, obwohl sie nicht einmal dafür arbeitet. Damit es nicht zu unerwarteten Kündigungen kommt, beinhaltet das Mutterschutzgesetz eine weitere Komponente, nämlich den Kündigungsschutz. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Schwangere auch keine psychische Belastung aus Angst vor einer möglichen Kündigung während der Schwangerschaft erfährt.

Zwischenfazit

Mit dem Mutterschutzgesetz sollen die werdenden Mütter also vor Risiken am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz umfasst dabei Maßnahmen und Regelungen, die sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes gelten.

Wer kann vom Mutterschutzgesetz Gebrauch machen?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen. Dabei spielt es auch keine Rolle, in welchem Berufszweig diese tätig sind. Ob in der Verwaltung tätig, in der Landwirtschaft oder in einem Familienhaushalt – das Gesetz schützt prinzipiell alle Arbeitnehmerinnen, unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Also auch Vollzeitkräfte wie Teilzeitkräfte oder Aushilfen und Auszubildende.

Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote

Damit das Gesetz für die Schwangere in Kraft treten kann, muss zunächst einmal der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden. Diese Maßnahme setzt das Mutterschutzgesetz sozusagen voraus. Anschließend muss der Arbeitgeber eine Beurteilung des Arbeitsplatzes der schwangeren Mitarbeiterin verfassen und die Aufsichtsbehörde informieren.

Die Beurteilung des Arbeitsplatzes hinsichtlich einer möglichen Gefährdung der Schwangeren ist wichtig, da so geprüft werden kann, ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausreicht, um die werdende Mutter zu schützen, oder aber ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss. In einigen beruflichen Tätigkeiten ist das Beschäftigungsverbot die einzige sinnvolle Lösung.

Wenn „das Leben oder die Gesundheit“ von Mutter oder Kind durch berufliche Tätigkeit gefährdet sind, dann ist das Beschäftigungsverbot die letzte Option. Zu dieser Entscheidung werden auch die individuellen gesundheitlichen Hintergründe der Schwangeren miteinbezogen – die gesundheitlichen Gründe müssen dabei in einem ärztlichen Attest bestätigt werden.

Nun gibt es noch eine ganz wichtige Regel, die unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit greift: 6 Wochen vor dem Entbindungstermin besteht für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot.

Auch innerhalb der 8 Wochen nach der Entbindung darf noch nicht gearbeitet werden.

Diese Zeiten gelten rechtlich gesehen trotzdem als reguläre Arbeitszeiten, sodass während dieser Zeit auch Rentenansprüche gesammelt werden sowie Urlaubsansprüche entstehen.

Ausnahmefälle

Es gibt auch Ausnahmefälle, in denen die Schutzzeiten beziehungsweise das Beschäftigungsverbot verlängert werden. Zum Beispiel bei Fehlgeburten, bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten.

Mutterschaftsgeld und Mutterschaftslohn

Den finanziellen Schutz während der Schwangerschaft bildet im Mutterschutzgesetz das Mutterschaftsgeld beziehungsweise der Mutterschaftslohn. Dadurch wird der Schwangeren die finanzielle Sicherung gewährleistet. Schwangere sollen schließlich keinen finanziellen Nachteil erleiden.

Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beantragt werden. Dann, also ab der 33. Schwangerschaftswoche, stellen Frauenärzte und Hebammen der Schwangeren eine Bescheinigung aus, mit der sie das Geld beantragen können. Anschließend gibt es noch ein weiteres Formular, welches vom Arbeitgeber ausgefüllt werden muss.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Geldes richtet sich danach, wie viel in den letzten drei komplett abgerechneten Kalendermonaten verdient wurde. Bei einer wöchentlichen Abrechnung beginnt die Rechnung 13 Wochen vor der Schutzfrist. Ein Teil des Mutterschaftsgeldes wird dabei von der Krankenversicherung getragen. Dieser Teil beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag.

Betrug der durchschnittliche tägliche Nettolohn mehr als 13 Euro (dies kommt einem monatlichen Nettogehalt von 390 Euro gleich), dann wird ein Arbeitgeberzuschuss fällig. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Differenz zu zahlen.

Wichtig: Frauen, die nicht eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sondern zum Beispiel privat versichert oder familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt maximal 210 Euro pro Monat.

Kündigungsschutz

Auch der Kündigungsschutz ist ein äußerst wichtiger Baustein des Mutterschutzgesetzes. Die werdende Mutter darf während der Schwangerschaft nicht von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden – eine Ausnahme gibt es allerdings bei befristeten Arbeitsverträgen, wenn die Frist während der Schwangerschaft endet, oder aber wenn eine behördliche Zustimmung für die Kündigung vorliegt.

Das müssen Sie wissen: Das sind Ihre Pflichten

Damit man vom Mutterschutzgesetz Gebrauch machen kann, muss die Schwangere den Arbeitgeber umgehen über die Schwangerschaft informieren. Denn erst dann kann der Kündigungsschutz greifen.

Wichtig: Die schwangere Arbeitnehmerin kann den Arbeitgeber bis zu zwei Wochen nach dem Eingang der Kündigung nachträglich über die Schwangerschaft informieren. Die Frist kann sich unter besonderen Umständen auch verlängern.

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