Selbstständigkeit am

Es gibt viele Gründe, neben dem eigentlichen Beruf zusätzlich noch selbstständig zu arbeiten. Zum einen kann man mit der nebenberuflichen Selbstständigkeit seinen Verdienst aufbessern, zum anderen bietet die Nebentätigkeit eine Abwechslung zum Berufsalltag. Viele nutzen die Nebenerwerbstätigkeit auch gerne zunächst als Test für eine mögliche spätere volle Selbstständigkeit oder sehen in ihr eine Art Selbstverwirklichung.

Doch wenn man nebenberuflich selbstständig arbeiten möchte, gilt es einiges zu beachten. Mit dem Arbeitgeber, mit Behörden und der Sozialversicherung. Wir sagen Ihnen, worauf genau Sie achten müssen.

Übersicht

  • Nebenberuflich selbstständig – die Gründe
  • Wem muss ich den Nebenerwerb melden?
  • Beim Arbeitgeber
  • Beim Finanzamt oder Gewerbeamt
  • Bei der Arbeitsagentur
  • Sozialversicherung im Nebenerwerb

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Nebenberuflich selbstständig – die Gründe

Die Zahl der Selbstständigen steigt – vor allem deren im Nebenerwerb. Die Motivation, sich neben dem Hauptberuf selbstständig zu machen, nimmt zu, die Gründe dafür sind vielfältig. Nicht immer ist es die finanzielle Situation, die einen dazu bewegt, nebenberuflich selbstständig tätig zu sein. Auch andere, persönliche Gründe kommen in Frage.

Wenn der Hauptberuf einen zum Beispiel nicht mehr auslastet oder fordert, kann die Selbstständigkeit in diesen Fällen mehr Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung bieten. Auch kann die nebenberufliche Selbstständigkeit als Testphase dienen. Wer darüber nachdenkt, sich selbstständig zu machen, kann neben dem Beruf erst einmal antesten, ob die Existenzgründung Potenzial hat und wirtschaftlich tragfähig wäre.

Des Weiteren stehen oft Sicherheitsgedanken dahinter: Wer sich von Arbeitslosigkeit bedroht fühlt, den kann eine nebenberufliche Selbstständigkeit auf genau diesen Fall vorbereiten. Denn tritt dieser tatsächlich ein, macht sich ein Übergang in die Selbstständigkeit im Lebenslauf besser als die Arbeitssuche aus der Arbeitslosigkeit heraus.

Ein weiterer Grund: Steht der Ruhestand bevor, suchen viele ältere Arbeitnehmer nach einer Möglichkeit, nicht ganz aus dem Berufsleben auszuscheiden. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist eine davon und bietet die Chance, weiterhin seine Fähigkeiten und sein Wissen einzusetzen.

Wem muss ich den Nebenerwerb melden?

Bevor man sich nebenberuflich selbstständig macht, kommt häufig die Frage auf: Wem muss ich das melden? In der Tat gibt es einige Anlaufstellen, die über Ihren Nebenerwerb erfahren müssen. Den Beginn macht der Arbeitgeber.

Beim Arbeitgeber

In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber über einen Nebenerwerb informieren müssen. Einige verlangen sogar, dass nebenberufliche Tätigkeiten zunächst vom Arbeitsgeber genehmigt werden müssen. Das hat gute Gründe, denn der Arbeitgeber möchte vermeiden, dass seine eigenen Mitarbeiter zu Konkurrenten werden oder dass die Arbeitsleistung unter dem Nebenerwerb leidet.

Wenn beides ausgeschlossen bzw. vermieden wird, darf der Arbeitgeber Ihnen die nebenberufliche Selbstständigkeit nicht ohne triftigen Grund untersagen. Meist auch dann nicht, wenn diese vertraglich eigentlich ausgeschlossen ist.

Zu beachten sind aber eben die arbeitsrechtlich geregelte maximale Arbeitszeit und das generelle Wettbewerbsverbot.

Arbeitszeit

Dass Sie den Nebenerwerb nicht während der Arbeitszeit ausüben dürfen, ist selbstverständlich. Auch, dass dieser Ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Bei einer dauerhaften Doppelbelastung durch Hauptberuf und Nebentätigkeit kann das durchaus vorkommen. Hier ist dann Vorsicht geboten.

Kommt es deswegen zum Streitfall mit dem Arbeitgeber, wird die im Arbeitszeitgesetz geregelte maximal zulässige Wochenarbeitszeit eine wichtige Rolle spielen: Demnach sind in der Regel acht Stunden Arbeit an sechs Wochentagen erlaubt.

Bei einer dauerhaft regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden laufen Sie im Streitfall also Gefahr, gegen das Arbeitszeitgesetz und damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu verstoßen – unabhängig davon, ob die Frage der Nebenbeschäftigung in Ihrem Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist oder nicht.

Wettbewerbsverbot

Zudem ist das generelle Wettbewerbsverbot zu beachten. Der Nebenerwerb darf in keiner Weise eine Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber darstellen. Kunden abzuwerben ist ebenfalls absolutes Tabu. Die Nebentätigkeit sollte also im Idealfall von Ihrer Haupttätigkeit insoweit abweichen, als dass kein direkter Wettbewerb entstehen kann.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Genehmigung des Nebenerwerbs im Allgemeinen als reine Formsache zu betrachten ist. Verbote seitens des Arbeitsgebers sind nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt. Geht man der Meldepflicht trotzdem  nicht nach, bedeutet das nicht, dass man sofort gekündigt werden kann.

Meist liegt in diesem Fall keine gravierende Verletzung des Arbeitsvertrages vor, die eine solche rechtfertigen würde. Mit Ausnahme von Beamten – denn für diese gilt eine generelle Anzeigepflicht, viele Nebentätigkeiten sind sogar genehmigungspflichtig.

Beim Finanzamt oder Gewerbeamt

Selbstständige können als Freiberufler oder als Gewerbetreibender tätig sein. Welcher Fall auf Sie zutrifft, lässt sich nicht immer ganz einfach beantworten. Der Weg zum Finanzamt ist also schon alleine deswegen notwendig und wichtig. Denn das Finanzamt wird Ihnen sagen können, ob Sie als Freiberufler gelten und keinen Gewerbeschein benötigen oder eben doch.

Für die Anmeldung Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit gelten die gleichen Anforderungen, wie bei einer Existenzgründung zum Vollerwerb. Die Anmeldung geht meist schnell und einfach.

Freiberufler

Freiberufler müssen sich innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit beim Finanzamt anmelden. Hier erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie ausfüllen müssen. Im Anschluss erteilt Ihnen das Finanzamt eine Steuernummer.

Die meisten Nebenerwerbs-Unternehmer sind so genannte Kleinunternehmer. Als solche erwirtschaften sie einen maximalen Umsatz von 17.500 Euro im Jahr und sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Lediglich die Einkommensteuer ist auf die erzielten Einnahmen zu entrichten. Diese wird im Rahmen der Steuererklärung ermittelt.

Gewerbetreibende

Sind Sie Gewerbetreibender, müssen Sie sich beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt anmelden. Für die Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis und müssen mit Kosten zwischen 10 und 50 Euro rechnen.

Vor Ort füllen Sie einen Antrag aus, beantworten einige Fragen und können Ihren Gewerbeschein entweder gleich mitnehmen oder er wird Ihnen binnen weniger Tage postalisch zugestellt.

Bei der Arbeitsagentur

Wenn Sie arbeitslos sind und nebenberuflich tätig werden wollen, müssen Sie zwei Punkte beachten: Zum einen die wöchentliche Arbeitszeit, zum anderen den Verdienst. 

Beziehen Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) wird es Ihnen nur dann weiter gewährt, wenn der zeitliche Umfang Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich beträgt. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und erhalten keine Leistungen mehr von der Agentur für Arbeit. Zudem gilt ein monatlicher Sockelfreibetrag von 165 Euro. Wird dieser überschritten, werden die darüber hinaus gehenden Gewinne in voller Höhe vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Um das zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich für einen größeren Auftrag oder ein umfangreiches Projekt bei der Arbeitsagentur für die Dauer abmelden. Der ALG I-Anspruch verlängert sich entsprechend. Während dieser Zeit sind Sie jedoch nicht über die Arbeitsagentur sozialversichert und müssen sich selbst hierum kümmern.

Eine Ab- und Anmeldung ist theoretisch von Tag zu Tag möglich. Um sich problemlos wieder anmelden zu können, darf die Auszeit jedoch höchstens sechs Wochen am Stück betragen.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) gilt:

Auch sie dürfen selbstständig sein. Anders als das ALG I stellt ALG II keine feststehende Regelleistung dar, somit sind hier weder zeitliche noch finanzielle Vorgaben zu beachten. Denn, eigenes Vermögen, eigene Einkünfte sowie die Einkünfte von Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft werden grundsätzlich beim ALG II miteinbezogen.

Von den Gewinnen aus selbstständigen Tätigkeiten dürfen Sie monatlich 100 Euro des auf den Monat umgerechneten Jahresgewinns für sich behalten – plus 20 % der Einkünfte zwischen 100 und 1.000 Euro bzw. 10 % der Einkünfte zwischen 1.000 und 1.200 Euro.

Sozialversicherung im Nebenerwerb

Wenn Sie als Angestellter in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert sind, müssen Sie auf nebenberufliche Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten keine zusätzlichen Beiträge bezahlen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit werden jedoch für Ihren Beitrag berücksichtigt. Um also eventuelle Nachforderungen zu vermeiden, ist dringend eine Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse notwendig.

Noch ein Hinweis zum Schluss:

Wenn Sie Ihre nebenberufliche Tätigkeit im Home Office, sprich in Ihrer Mietwohnung ausüben, benötigen Sie keine separaten Büro- oder Geschäftsräume. Das ist zwar praktisch, kann aber unter Umständen zu Problemen mit dem Vermieter führen.

Deswegen gilt: Wenn Sie vermehrt Kundenbesuche haben oder ein Türschild mit Ihrem Firmennamen anbringen wollen, lesen Sie sich zuvor den Mietvertrag nach Bestimmungen über die „Zweckentfremdung von Wohnraum“ durch. Im Zweifel halten Sie Rücksprache mit Ihrem Vermieter und fragen Ihn nach Möglichkeiten.

Bildquelle: © XtravaganT – Fotolia.com

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