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Nebenjob 400 Euro Basis – Neue Regelung ab 2013

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400 Euro Job

Zum 1. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für sogenannte Minijobs von 400€ auf 450€ angehoben. Damit gehen einige Veränderungen einher, vieles bleibt aber beim Alten. Welche Vor- und Nachteile eine geringfügige Beschäftigung mit sich bringt, lesen Sie hier.

Umstellung für Arbeitnehmer

Im Rahmen der Hartz-Reformen, die zwischen 2003 und 2006 in Kraft traten, führte die rot-grüne Bundesregierung die Minijobs ein. Ziel dieser geringfügig entlohnten Beschäftigungen war es, Schwarzarbeit zu bekämpfen, indem man Erwerbslosen so den Einstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Heutzutage werden Minijobs vor allem von Schülern, Studenten, Hausfrauen und Rentnern besetzt, wobei laut 450-euro-job.org 61,8% der geringfügig Beschäftigten weiblich und nur 38,2% männlich sind.

 Nach der Gesetzesänderung, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, haben sich zwei wesentliche Dinge für alle Minijobber verändert.

Zum einen ist die Verdienstgrenze um 50€ auf 450€ angestiegen, was bedeutet, dass der Jahresverdienst die Grenze von 5400€ nicht überschreiten darf. Der Arbeitgeber ermittelt vorrausschauend für ein Jahr das Arbeitsentgelt (= Einnahmen aus einer Beschäftigung) und berücksichtigt hierbei auch eventuelle einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, wie das Weihnachtsgeld.

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Die Rentenversicherungspflicht ab 2013

Der zweite Punkt, der sich für Minijobber ab 2013 ändert ist die Versicherungspflicht. War eine geringfügige Beschäftigung bisher sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer, beinhaltet die Gesetzesänderung nun eine standartmäßige Rentenversicherungspflicht.

Wer auch künftig keine Abgaben zahlen will, kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, muss dies aber schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Mit der Befreiung entfällt der Eigenanteil von 3,9%, der bei einem Verdienst von 450€ genau 17,55€ entspricht, sodass nur noch der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zahlt. Bevor man sich allerdings von der Versicherungspflicht befreien lässt, ist es sinnvoll sich persönlich beraten zu lassen, denn wer den Eigenanteil nicht zahlt, verliert einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch mit dem Eigenanteil bei Minijobs erwirbt der Arbeitnehmer vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung die wiederum Voraussetzung sind für viele Leistungen, wie die Möglichkeit früher in Rente zu gehen, den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge. Zudem kann die staatliche Förderung für die Riester-Rente beansprucht werden, sowohl vom Beschäftigten selbst, als auch vom Ehepartner, und der Rentenanspruch erhöht sich.

 Für Minijobber, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2013 bestand, ändert sich vorerst nichts. Diese Beschäftigten bleiben versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Es sei denn, der Arbeitgeber erhöht das monatliche Entgelt, sodass der monatliche Verdienst 400€ übersteigt. Ist dies der Fall tritt auch für das alte Beschäftigungsverhältnis die neue Regelung in Kraft.

 Arbeitsrechtliche Ansprüche der Beschäftigten

Generell handelt es sich auch bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung um ein ganz normales Arbeitsverhältnis, weshalb die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts gelten. Dies beinhaltet den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie Feiertagsvergütung und den gleichen Kündigungsschutz, wie in jedem anderen Beschäftigungsverhältnis.

Für alle Arbeitnehmer in Deutschland gilt das Bundesurlaubsgesetz, welches den Anspruch auf die Urlaubstage regelt und Frauen genießen den gesetzlich geregelten Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz.  Eine Besonderheit des Minijobs ist die „Kurzfristige Beschäftigung“. Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr, bzw. zwei Monate am Stück begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. In diesem Fall ist auch die Höhe des Verdienstes unerheblich.

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