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Noch mehr Drangsalierungen durch das Jobcenter? Noch mehr Armut unter Hartz-IV-Beziehern? Sorgt die neue interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit, Leistungen künftig schneller kürzen zu können, dafür, dass Sparmaßnahmen auf dem Rücken der Leistungsempfänger ausgetragen werden? Das wird gerade stark diskutiert.

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Interne Weisungen zur Leistungskürzung

Hintergrund für die Diskussionen ist eine interne Weisung an die Jobcenter, künftig Leistungen schneller kürzen zu können, wenn Leistungsempfängern ihren Antragspflichten nicht nachkommen. Grundsätzlich gilt, dass Hartz-IV-Empfänger zunächst alle vorrangigen Leistungen wie Grundsicherung, Erziehungsgeld oder Wohngeld beantragen müssen, bevor sie Arbeitslosengeld II erhalten.

Sind sie der Aufforderung durch das Jobcenter, den Anspruch auf diese Leistungen zu prüfen oder diese zu beantragen, nicht nachgekommen, hatten die Mitarbeiter bislang keine Möglichkeiten zu sanktionieren. Durch die interne Weisung ist es Jobcentern aber nun schneller möglich, Leistungen zu kürzen oder gar vollständig zu streichen.

Wie hoch können die Kürzungen sein?

Der tatsächlich Betrag, der künftig von den Leistungen gekürzt werden kann, hängt von den jeweiligen Leistungen ab, auf die der Leistungsempfänger Anspruch hätte, sie aber nicht beantragt hat. Das bedeutet: Wurde das Kindergeld nicht beantragt, werden die Hartz-IV-Leistungen um die Höhe des Kindergeldes gekürzt. Das Kindergeld liegt aktuell bei 192 Euro für das erste und zweite Kind.

Ist aber die Höhe anderer Sozialleistungen nicht genau bekannt wie beim Kindergeld, können Hartz-IV-Leistungen sogar vollständig gestrichen werden. Das ist etwa bei Krankengeld oder Arbeitslosengeld I die Folge.

Schriftliche Ankündigung erforderlich

Nach der neuen Weisung müssen Hartz-IV-Bezieher die Anträge innerhalb von zwei Wochen bei den zuständigen Behörden einreichen, wenn Anspruch auf sonstige Sozialleistungen besteht. Erfolgt dies nicht, muss das Jobcenter die Kürzung oder Streichung schriftlich ankündigen.

Beides ist rückwirkend zu machen, wenn der Antrag bereits gestellt wurde, aber zum Beispiel noch nicht vollständig bearbeitet. Dann muss Hartz IV bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter gezahlt werden – in der bewilligten Höhe. Besteht der Anspruch auf andere Sozialleistungen kann sich das Jobcenter das zu viel gezahlte Geld vom jeweiligen Amt zurückholen.

Was wird jetzt kritisiert?

Harte Kritik ernten die Jobcenter vor allem deshalb, weil die alte Regelung, stellvertretend Anträge stellen zu dürfen, weiterhin besteht. Hiernach konnten Mitarbeiter des Jobcenters bei anderen Ämtern Anträge auf Sozialleistungen stellvertretend für Leistungsempfänger stellen, wenn sich diese zum Beispiel weigerten. Die neue Weisung ermöglicht damit also nur eine neue Form der Sanktionierung von Hartz-IV-Beziehern.

Einige Kritiker meinen sogar, dass das neue Vorgehen die Armut unter Hartz-IV-Beziehern sogar verschärfen könne oder gar keine Sparmaßnahme des Bundes sei, die auf den Rücken von Arbeitslosengeld-II-Empfängern ausgetragen würde.

Neue Regelungen: Willkür und Falschanwendung wahrscheinlich

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass neue Regelungen für Hartz IV mitunter zur Verwirrung bei den Jobcentern führen, sodass deren Mitarbeiter diese nicht nur falsch anwenden, sondern ggf. sogar Willkür walten lassen. Darüber hinaus wird das Bürokratiemonster „Hartz IV“ und „Jobcenter“ nur noch genährt. Besser wäre es, Mitarbeiter und Erwerbslose zu entlasten und die Regelungen für Leistungen zu vereinfachen.

Bildquelle: © Minerva Studio – Fotolia.com

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