Behinderung am

Pflegebedürftige Personen sind auf die Hilfe anderer angewiesen. Wie hoch diese Hilfebedürftigkeit ist, wird von den Pflegekassen beurteilt und in Stufen, den sogenannten Pflegestufen, eingeordnet. Eine Besonderheit ist dabei die Stufe 0. Wofür sie steht und auf welche Leistungen Betroffene Anspruch erheben können, erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Pflegestufen: Wofür stehen sie?
  • Pflegestufe 0: Was bedeutet das?
  • Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff seit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
  • Welche Leistungen stehen mir bei Pflegestufe 0 zu?
  • Das Pflegegeld
  • Die Pflegesachleistungen
  • Die Verhinderungspflege
  • Die Kurzzeitpflege
  • Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen

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Pflegestufen: Wofür stehen sie?

Eine Person gilt dann als pflegebedürftig, wenn sie durch ihre körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für mindestens sechs Monate in höherem Maße der Hilfe bedarf. Für diese Hilfe hat die Person Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch ihre Pflegekasse.

Diese bestimmt den Grad der Hilfebedürftigkeit, indem sie diese vor Ort begutachtet und anschließend in eine von drei Pflegestufen einordnet. Zusätzlich zu den Pflegestufen 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit), 2 (Schwerpflegebedürftigkeit) und 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit) wird zwischen Härtefällen bei einem außergewöhnlich intensivem Pflegeaufwand in Stufe 3 und der sogenannten Stufe 0 unterschieden. Mehr erfahren

Pflegestufe 0: Was bedeutet das?

Die Pflegestufe 0 wird als eine dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz definiert, bei der die Betroffenen keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf aufweisen. Damit erfüllen sie noch nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1. Da sie jedoch ihren Alltag nicht selbstständig meistern können, sind auch sie auf Unterstützung angewiesen und haben somit Anspruch auf Pflegeleistungen.

Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff seit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Mit dem Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes am 01. Januar 2013 haben besonders Betroffene in der Pflegestufe 0 viele Leistungsverbesserungen erfahren.

Diese Pflegestufe bezieht sich vor allem auf demenzkranke, psychisch erkrankte und geistig behinderte Menschen, die möglicherweise keine körperlichen Gebrechen haben, jedoch trotzdem auf Hilfe angewiesen sind. Sie haben seit dem Gesetz erstmals Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie weitere Zuschüsse.

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegestufe 0 zu?

Seit dem 01. Januar 2013 haben auch Pflegebedürftige der Pflegestufe 0 Anspruch auf Leistungen wie dem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und zusätzlicher, auf Antrag gewährter Leistungen. Diese umfassen die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.

Das Pflegegeld

Bei dem Pflegegeld handelt es sich um einen pauschalen Betrag, der je nach Pflegestufe und dem Bestehen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der Höhe variiert. Die Summe wird der pflegebedürftigen Person von der zuständigen Pflegekasse ausgezahlt und sie kann selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchte.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflege im häuslichen Bereich sichergestellt ist, beispielsweise durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen. Eine regelmäßige fachliche Beratung soll die Qualität der Pflege sichern. Ist die betroffene Person in einer vollstationären Einrichtung untergebracht, so hat sie anteilig Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie Zeit im häuslichen Umfeld verbracht hat, beispielsweise an Wochenenden.

Besteht bei der betroffenen Person in Pflegestufe 0 eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, so wird auch sie mit dem Pflegegeld in Höhe von 123€ monatlich finanziell unterstützt. Mehr erfahren

Die Pflegesachleistungen

Wird bei der Pflege im häuslichen Umfeld zusätzliche Unterstützung nötig, so lassen sich ambulante Pflegedienste nutzen. Die Kosten für Leistungen bei der Grundpflege, wie der Ernährung, der Mobilität und der Körperpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung werden von der Pflegeversicherung übernommen.

Innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge gewährt sie finanzielle Unterstützung, deren Betrag von der Pflegestufe abhängt.
Bei Betroffenen der Pflegestufe 0 lassen sich Pflegesachleistungen in der Höhe von bis zu 231€ im Monat beziehen.

Die Verhinderungspflege

Sollte die pflegende Person in den Urlaub fahren oder selbst krankheitsbedingt ausfallen, kann die pflegebedürftige Person sich eine Vertretung finanzieren lassen. Die nachgewiesenen Kosten der Ersatzpflege werden von der Pflegeversicherung für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr übernommen, wenn die Pflegekraft die zu pflegende Person zuvor bereits wenigstens sechs Monate lang betreut hat.

Wird die pflegende Person durch einen nahen Angehörigen vertreten, so darf die Unterstützung das 1,5-fache des bewilligten Pflegegelds nicht überschreiten. Fallen jedoch weitere Aufwendung wie beispielsweise Fahrtkosten an, so kann die Summe auf bis zu 1612€ pro Kalenderjahr angehoben werden.

Wird der Ersatzdienst erwerbsmäßig ausgeübt, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen entfernten Verwandten, so kann eine Anspruch auf bis zu 1612€ pro Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Die Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege bezieht sich auf einen zeitlich begrenzten vollstationären Aufenthalt mit Pflege, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Die finanzielle Unterstützung bei so einer Pflege steht Betroffenen aller Pflegestufen zu und unterscheidet sich nicht in ihrer Höhe. Bis zu 1550€ kann eine pflegebedürftige Person für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege beanspruchen.

Außerdem wird im Zuge des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes währenddessen die Hälfte des zustehenden Pflegegeldes weitergezahlt.

Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen

Wird eine pflegebedürftige Person häuslich betreut, so werden Pflegehilfsmittel mit der Zeit unerlässlich. Die Pflegeversicherung kommt für die Kosten solcher Hilfsmittel auf, wenn diese im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen gelistet sind, oder verleiht diese an die Versicherten. Dabei unterscheidet die Pflegekasse zwischen zwei Arten von Hilfsmitteln: Die technischen Hilfsmittel beinhalten Dinge wie das Pflegebett oder ein Notrufsystem.

Pflegemittel, die mit der Zeit aufgebraucht werden, wie Betteinlagen oder Einmalhandschuhe, werden gesondert betrachtet. Ist die pflegebedürftige Person volljährig, so hat sie 10 % der Kosten, maximal 25€ pro Hilfsmittel zu übernehmen.

Auch können Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nötig werden. Diese können von der Pflegekasse auf Antrag mit bis zu 4000€ pro Person nach Vorkasse bezuschusst werden.

Bildquelle: © Peter Atkins – Fotolia.com

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