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Viele Verbraucher finden die Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Sender ziemlich lästig. Seit dem Jahreswechsel gibt es ein neues Gesetz, mit dem man sich jetzt ganz einfach die Gebühren aus den letzten drei Jahren zurückholen kann. Wir zeigen, wie es geht!

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Neues Gesetz seit Januar 2017

Seit Anfang des neuen Jahres gilt ein neues Gesetz, das leider vielen Verbrauchern gar nicht bekannt ist, ihnen aber eine Menge Geld einbringen könnte. Mit der neuen Regelung können zu viel gezahlte GEZ-Gebühren zurückgefordert werden – und das sogar für die letzten drei Jahre. Bei 17,50 Euro im Monat wären das 210 Euro im Jahr und insgesamt 630 Euro.

Vor allem für Menschen mit geringem Einkommen, Familien oder Alleinerziehenden, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, könnte die Rückzahlung ein kleiner Geldsegen sein. Die Gesetzesänderungen sind im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nachzulesen. Der Unterschied zu 2016 und den vorherigen Jahren: Beiträge wurden nur bis zu zwei Monate rückwirkend gezahlt!

Tipps von der Verbraucherzentrale

Die GEZ-Gebühren muss jeder Haushalt abführen – unabhängig von der Anzahl der Bewohner und Empfangsgeräte oder, was viele Verbraucher ärgert, ob überhaupt das Programm der öffentlich-rechtlichen Sender konsumiert wird. Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät nun: Alle Bescheide sammeln, die eine Befreiung bzw. Ermäßigung für die GEZ-Gebühren begründen könnten – für die letzten drei Jahre – und beim Beitragsservice einreichen.

Denn: „Durch die neue Regelung können Verbraucher von einer Beitragsbefreiung oder -ermäßigung profitieren, auch wenn sie es versäumt haben, sich sofort darum zu kümmern“, so Verbraucherberater Andreas Baumgart.

GEZ Rückzahlung: Diese Verbraucher profitieren!

Leider profitieren nicht alle Beitragszahler von der neuen Gesetzesregelung, denn eine Befreiung oder Ermäßigung erhalten nach wie vor nur Verbraucher, die z.B. auf staatliche Leistungen angewiesen oder taub sind.

Folgende Personengruppen können die GEZ-Gebühren für drei Jahre zurückfordern: Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, BAföG, Sozialhilfe, Asylbewerberleistung, Grundsicherung oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sowie Personen, die blind, sehbehindert oder behindert mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60 und der Zuordnung „RF“ sowie hörgeschädigte oder gehörlose Menschen.

Nachweis muss Verbraucher selber liefern

Die Rückforderung muss der Verbraucher in jedem Fall selber beim Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Sender stellen und gleichzeitig die erforderlichen Nachweise liefern, dass er schon für die letzten drei Jahre befreiungs- oder ermäßigungsberechtigt war. Diese Nachweise können z.B. ärztliche Atteste oder der Bescheid vom Jobcenter über den Bezug des Arbeitslosengeldes II sein.

Nach drei Jahren verjährt der Anspruch auf Erstattung, daher gilt diese zeitliche Frist – in 2017 rückwirkend bis 2014. Es lohnt sich aber auch dann, wenn man nur mehrere Monate erstattet bekommt.

Seit Januar 2017 gilt aber auch: Verbraucher müssen für den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung keine Originaldokumente vorlegen, eine einfache, nicht beglaubigte Kopie reicht nun aus. Das gilt für die Rückforderung sowie für erstmalige Anträge und Folgeanträge.

Bildquelle: © Marek Gottschalk – Fotolia.com

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