Recht am

In diesem Artikel nehmen wir die Selbstauskunft für Mieter etwas genauer unter die Lupe. Dabei gehen wir Insbesondere auf die wichtigen Inhalte der Selbstauskunft ein. Zudem erhalten Sie hier die besten Tipps rund um das Thema.

… und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Allgemeines zur Selbstauskunft für Mieter
  • Was beinhaltet die Selbstauskunft?
  • Warum gibt es die Selbstauskunft?
  • Ist eine Selbstauskunft für den Mieter freiwillig?
  • Welche Fragen muss man als Mieter in der Selbstauskunft beantworten?
  • Welche Fragen sind im Rahmen der Selbstauskunft erlaubt?
  • Welche Fragen sind im Rahmen der Selbstauskunft unzulässig?
  • Aufklärungspflichten den Mieters
  • Was passiert bei nicht wahrheitsgemäßer Auskunft?

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Allgemeines zur Selbstauskunft für Mieter

Die Selbstauskunft für Mieter ist im Grunde genommen eine relativ gängige Geschichte, die vor fast jedem Mietvertrag kommt.

Die meisten privaten Vermieter, Wohnungsgesellschaften und Immobilienmakler verlangen vom Mieter nämlich eine sogenannte Selbstauskunft vom potenziellen Mieter, bevor der Mietvertrag geschlossen wird.

Das Wichtigste in Kürze: Eine solche Selbstauskunft sollte man am besten schon zur Wohnungsbesichtigung mitbringen, da dies in der Regel das erste Mal ist, dass man dem Vermieter oder einem Repräsentanten der Vermietung gegenübertritt. Der Sinn dahinter ist, dass man sofort einen positiven Eindruck hinterlässt und so gegenüber den Mitstreitern besser abschneidet.

Was beinhaltet die Selbstauskunft?

Normalerweise beinhaltet die Selbstauskunft Fragen zu der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation des Mietinteressenten. Meist werden hierzu der Familienstand, der Beruf, das Nettoeinkommen sowie der Arbeitgeber abgefragt. Auch Kinder oder Kinderwunsch werden auf der Selbstauskunft vermerkt.

Typisch sind des Weiteren Fragen zu Mietrückständen – und ab und an kann es dazu kommen, dass eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wird oder eine Abgabe einer Schufa-Auskunft gefordert ist.

Warum gibt es die Selbstauskunft?

Die Gründe für eine Selbstauskunft vom Mieter sind eigentlich gar nicht mal so verschieden. Im Prinzip ist es immer wieder derselbe wichtige Punkt:

Grundsätzlich haben Vermieter ein Interesse daran, dass der nächste Mieter, der in die Wohnung einziehen soll, auch liquide ist – sprich die Miete zahlen kann. Daneben sind aber auch noch eine Menge anderer Dinge wichtig, die einen guten Mieter ausmachen. So sind zum Beispiel neben den finanziellen Rahmendaten familiäre Gegebenheiten wichtig oder zum Beispiel die Hobbys des potenziellen Mieters.

Anhand der Selbstauskunft kann ein Vermieter die potenziellen Mieter, die sich auf die Wohnung bewerben, besser einschätzen. Er kann sich aus den gemachten Angaben ein Bild über die Mieter machen und dann die richtige Person für die Miete auswählen.

Zu diesem Bild gehören häufig auch Dinge wie:

  • Anzahl der Kinder
  • Kinderwunsch
  • Tierhaltung
  • Spielen von Instrumenten
  • geplante WG-Gründung
  • etc.

Derartige Angaben sind im Prinzip nicht nur für den Vermieter selbst wichtig, sondern auch für die anderen Mieter des Hauses. Immerhin muss der Vermieter auch im Interesse der anderen Mieter handeln und daher etwas auf Geräuschkulisse und ähnliches achten. Beschwerden von den Mietern und angedrohte Mietminderungen sind schließlich das letzte, was ein Vermieter sich wünscht…

Ist eine Selbstauskunft für den Mieter freiwillig?

Gesetzlich besteht für einen Vermieter kein Anspruch, vom Mieter eine Auskunft zu verlangen. Das bedeutet für den Mieter also, dass dieser nicht verpflichtet ist, dem Vermieter die Selbstauskunft zu überlassen.

Aus einer verweigerten Selbstauskunft würde sich allerdings das Problem ergeben, dass man dem Mieter wichtige Informationen vorenthält, die zu seiner Entscheidung für einen neuen Mieter beitragen. Kaum ein Vermieter wird sich für einen Mieter entscheiden, der keine genaueren Angaben zu sich machen möchte. Wer also die Selbstauskunft als Mieter verweigert, wird sehr wahrscheinlich auch keine Wohnung bekommen.

Welche Fragen muss man als Mieter in der Selbstauskunft beantworten?

Der Vermieter ist selbstverständlich nur dazu berechtigt Fragen an den Mieter zu stellen, die auch wirklich relevant für das Mietverhältnis sind. In diesem Zusammenhang sind also längst nicht alle Fragen zulässig, sondern ausschließlich Fragen, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an den Mieter gerichtet sind. Dieses Recht darf nicht verletzt werden.

Fragen, die mit dem Mietvertrag in keinerlei Verbindung stehen, darf ein Mieter sogar falsch beantworten. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Fragen falsch beantwortet wurden, darf dem Mieter nicht nachträglich gekündigt werden.

Welche Fragen sind im Rahmen der Selbstauskunft erlaubt?

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen zeigen, welche Fragen im Rahmen der Selbstauskunft erlaubt sind.

Zulässige Fragen in der Selbstauskunft sind:

  • Fragen zur Identität des Mieter wie zum Beispiel Name, Anschrift, Geburtsdatum und ähnliches
  • Fragen zum Familienstand
  • Fragen zu Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Personen
  • Fragen zum Arbeitsverhältnis
  • Fragen zum Arbeitgeber
  • Fragen zum Einkommen
  • Fragen nach Haustieren, wenn deren Haltung untersagt werden darf
  • Fragen, ob der Mieter Raucher ist
  • Fragen, ob das Sozialamt oder ein anderer Grundsicherungsträger die Mietkosten trägt
  • Fragen, ob das Vermögen des Mieters einem Insolvenzverfahren eröffnet wurde
  • Fragen, ob eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben wurde
  • Fragen, ob eine Einkommenspfändung vorliegt

Welche Fragen sind im Rahmen der Selbstauskunft unzulässig?

Hier möchten wir Ihnen ein Gespür dafür geben, welche Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft unzulässig sind und somit nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen.

Unzulässige Fragen in der Selbstauskunft sind zum Beispiel:

  • Fragen nach der Familienplanung, wie zum Beispiel bestehende oder geplante Schwangerschaft
  • Fragen, ob in Zukunft Kinder in die Wohnung einziehen werden
  • Fragen nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • Fragen nach der Mitgliedschaft in Parteien, im Mietverein oder in einer Gewerkschaft
  • Fragen nach dem vorherigen Vermieter (was seine Person betrifft)
  • Fragen nach der Nationalität oder ethnischer Zugehörigkeit
  • Fragen nach der Religionszugehörigkeit, wenn der Vermieter nicht seinerseits eine Religionszugehörigkeit repräsentiert
  • Fragen nach Vorstrafen
  • Fragen nach angehängtem Ermittlungsverfahren
  • Fragen zur Offenlegung von Einnahmen und Verbindlichkeiten im Detail
  • Fragen nach Einkommensverhältnissen von Angehörigen, sofern diese nicht ebenfalls Mieter oder Mitbürger sind

Aufklärungspflichten den Mieters

Nun gibt es aber auch noch einige Angaben, zu denen der Mieter verpflichtet ist. Diese sogenannten Aufklärungspflichten des Mieters dienen dazu, dass der Vermieter vom Mieter über bestimmte, wichtige Sachverhalte unterrichtet wird.

Wichtig: Bei solchen Aufklärungspflichten muss der Mieter den Vermieter auf bestimmte Situationen hinweisen, ohne vom Vermieter selbst dazu aufgefordert worden zu sein.

Eine derartige Aufklärungspflicht wird zum Beispiel dann aufgenommen, wenn die Höhe des Mietzinses 75 Prozent oder mehr des Nettoeinkommens des Mieters beträgt.

Auch wenn der Mieter im Rahmen einer Übernahmen der Kosten der Wohnung vom Sozialamt oder von andere Grundsicherungsträgern wie zum Beispiel dem Jobcenter übernommen wird. Auch, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, muss der Mieter diese Information ohne Aufforderung an den Vermieter weitergeben.

Was passiert bei nicht wahrheitsgemäßer Auskunft?

Sollte der Mieter dem Vermieter gegenüber falsche Aussagen treffen und somit die eigene Pflicht verletzen, hat der Vermieter die Möglichkeit gegen das Bestehen oder das Weiterbestehen des Mietvertrages vorzugehen.

Natürlich muss die betreffende Frage hierfür von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis gewesen sein und die Falschauskunft das Mietverhältnis im Negativen beeinträchtigen.

Der Mietvertrag kann dann außerordentlich fristlos gekündigt werden! Hat der Mieter bei der Beantwortung unzulässiger Fragen gelogen, ergeben sich hieraus keine rechtlich nachteiligen Folgen für ihn.

Worst Case: Im schlimmsten Fall hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Man sollte also besser stets die richtigen Angaben treffen.

Übrigens: Nun wissen Sie ja, welche Angaben Sie beantworten müssen, und welche Fragen nicht zwangsweise beantwortet werden müssen.

Bildquelle: © Kzenon – Fotolia.com

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