Immer wieder kursieren im Internet Gerüchte, die Haushaltsabgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender sei rechtswidrig. Ein aktuelles Urteil dazu gibt es nicht und so bleibt den Beitragsverweigerern nur der kreative Widerstand!
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GEZ: Wie sich Kreative zur Wehr setzen!
Nach aktueller Rechtsprechung gibt es keine Option, sich rechtmäßig vor der Haushaltsabgabe des Beitragsservices zu drücken, sofern man sich nicht aus den offiziellen Gründen befreien lassen kann. Sämtliche Klagen, die vor verschiedenen Gerichten verhandelt wurden, gingen zugunsten der Landesrundfunkanstalten aus, so dass die säumigen Bürger am Ende doch zahlen mussten.
Dennoch gibt es viele Bürger, die die Zahlung der Rundfunkgebühren, früher GEZ, verweigern bis Mahnbescheide, Gerichtsvollzieher und Haftbefehle folgen, und jene, die einfach nach kreativen Möglichkeiten suchen, dem Beitragsservice das „Leben schwer zu machen“.
Mittlerweile haben sich Internetforen etabliert, in denen sich Beitragsverweigerer über ihre Methoden und deren Wirksamkeit austauschen und nach weiteren Tipps suchen, entweder die Beiträge nicht zahlen zu müssen oder wenigstens für ordentlichen Aufwand in den Rundfunkanstalten zu sorgen. So zum Beispiel mit der Variante, erst nach mehreren Mahnschreiben zu zahlen – sozusagen „in letzter Minute“.
Der Grund: Bis der Beitragsservice mit Vollstreckung oder Haftbefehl droht, musst er Personal und Kosten in diverse Schreiben investieren, um den säumigen Bürger zum Zahlungen zu mahnen. Andere stellen zahlreiche Anfragen und lassen sich den Rundfunkstaatsvertrag per Post zuschicken, um für Mehraufwand zu sorgen, oder zahlen unter Vorbehalt, für den Fall, dass die Haushaltsabgabe doch noch als verfassungswidrig erklärt wird.
Der Klageweg ist nicht preiswert
Wer den Gebührenbescheid in den Händen hält und sich in jedem Fall zur Wehr setzen möchte, kann lediglich den Weg über eine Klage gehen. Man muss allerdings wissen, dass das im Zweifelsfall teuer werden kann, denn der Betroffene trägt das Kostenrisiko. Gleichfalls ist die Aussicht auf Erfolg gering. Bislang wurden viele Klagen entschieden und die Gerichte urteilten stets zugunsten des Beitragsservices.
Vom Rundfunkbeitrag ausgenommen sind in der Regel nur Personen, die diesen aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht zahlen können oder müssen. Das gilt unter anderem für Personen, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen, hörgeschädigt oder blind sind.
Nicht die Nutzung entscheidet über Abgabe
Besonders bitter für viele Bürger: Die Haushaltsabgabe ist auch dann fällig, wenn keine Empfangsgeräte im Haushalt vorhanden sind oder die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender nicht genutzt werden. Der Beitragsservice argumentiert mit Smartphones und Laptops, über dies es heutzutage ebenfalls jederzeit möglich sei, die Programme zu nutzen.
Um dies nicht im Einzelfall überprüfen zu müssen und damit in die Privatsphäre der Bürger eindringen zu müssen, habe man eben 2013 die Haushaltsabgabe eingeführt. Gegner argumentieren, dass diese pauschale Abgabe wesensgleich zu einer Steuer sei, die aber nur vom Staat erhoben werden darf. Sicherlich werden sich die Gerichte in Deutschland noch häufiger mit dieser Frage beschäftigen müssen.
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