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Die Zeiten, in denen das kostenlose Parken bei Lidl, Aldi und weiteren Discountern eine Selbstverständlichkeit war, dürften unter Umständen bald der Vergangenheit angehören. 
Denn der Gesetzgeber plant die Berechnung der vollen Umsatzsteuer aus den von den Einzelhandelsgeschäften und Hotels für ihre Kunden zur Verfügung gestellten Parkplätzen.

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Die Überlegungen dahinter

Gehört das kostenlose Parken als zwingende Voraussetzung dazu, damit man in einem Hotel nächtigen oder in Discountern seinen Großeinkauf erledigen kann – oder kann man es nicht auch als selbstständige Leistung verbuchen? Das ist hier die Frage, mit der sich der Bundesfinanzhof zunächst im Rahmen der Hotelparkplätze befasste.

Dabei stellte er fest, dass Übernachtung und Hotelparkplatznutzung voneinander losgelöst zu betrachten seien und der allgemeine Steuersatz von 19% durchaus akzeptabel sei. Umgerechnet bedeutet das einen „Steuerwert“ von 1,50 € pro kostenloser Parkplatz für einen Gast.

Und was für Hotelanlagen gilt, lässt sich auch auf den Einzelhandel übertragen. Besonders ärgerlich dabei ist vor allem die Tatsache, dass die meisten angebotenen Waren dem Steuersatz von 7% unterliegen, die Parkplätze jedoch mit 19 besteuert werden könnten. Ein Aufschrei in den Verwaltungen ob der Mehrarbeit ist vorprogrammiert, insofern ist es kein Wunder, dass sich die Begeisterung im Hotel- und Einzelhandelsgewerbe in Grenzen hält.

Die (potenziellen) Folgen

Neben zusätzlichen Parkgebühren könnte es zu einer grundsätzlichen Preiserhöhung kommen, da die Hotelanlagen ihre zusätzlichen Kosten anderweitig einholen wollen könnten. Inwiefern diese Regelung aber überhaupt Auswirkungen auf Discounter hat, ist noch offen: Denn schließlich könne man laut Andreas Zönnchen, dem Präsident beim Steuerberaterverband Sachsen auch auf einem Discounter-Parkplatz parken, ohne deswegen zwingend einkaufen zu gehen.

Von daher betrachten sowohl Aldi Nord als auch Lidl die Debatte recht entspannt, zumal der entspannt Bundesverfassungshof das Urteil im entsprechenden Klagefall wieder an das Finanzgericht Niedersachsen zurück gab und es bisher keine deutschlandweite Relevanz hat. Es sieht also zunächst weiterhin so aus, als dürften die Parkplätze der Discounter auch in der nächsten Zeit noch kostenlos sein.

Wobei das Parken unter Umständen auch aktuell nicht ganz kostenlos ist.

Die ansteigende Kunden- und vor allem Autozahl auf Discounter-Parkplätzen führte in den letzten Jahren verstärkt zu Überfüllungen und Beschwerden über Langzeitparker.

Infolge dessen haben sich vermehrt Einzelfilialen verschiedener Discounter wie Aldi und Lidl dazu entschlossen, die Parkzeiten zu begrenzen, die Kunden zur Nutzung von Parkscheiben anzuhalten und Fahrzeuge bei Überschreitung der Parkzeiten kostenpflichtig abschleppen zu lassen. Letzteres gilt auch wenn jemand widerrechtlich auf dem Discounter-Gelände parkt.
Hinzu kommen Vertragsstrafen zwischen zehn und 35 €.

Was allerdings voraussetzt, dass die Hinweisschilder direkt am Parkplatzeingang stehen und die konkreten Nutzungsbedingungen auf Anhieb ersichtlich sein müssen.

Und solange dies nicht der Fall ist, können sich Kunden gegen das Zahlen von Straf- und / oder Abschleppgebühren durchaus erfolgreich zur Wehr setzen, sofern der individuelle Discounter nicht doch von einer entsprechenden Forderung Abstand nehmen will.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – Fotolia.com

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