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Alleinerziehenden steht vom anderen Elternteil ihrer Kinder Unterhalt zu. Was aber, wenn keine Unterhaltszahlungen erfolgen oder nur unregelmäßig eintreffen? Alleinerziehende sind ohnehin vielfältigen Belastungen ausgesetzt und oft auf regelmäßige Unterhaltszahlungen angewiesen. Verzweifeln müssen sie zum Glück nicht, denn es gibt den Unterhaltsvorschuss, auch für Ausländerinnen und Ausländer.

Überblick

  • Was genau ist der Unterhaltsvorschuss?
  • Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss allgemein
  • Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss bei Ausländerinnen und Ausländern
  • Wann Ausländerinnen und Ausländer vom Recht auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen sind
  • Unterhaltsvorschuss: maximal mögliche Bezugsdauer
  • Antrag auf Unterhaltsvorschuss: Ausländerinnen und Ausländer
  • Wie hoch ist ein Unterhaltsvorschuss?
  • Unterhaltsvorschuss-Bescheid
  • Unterhaltsvorschuss: Pflicht zur Auskunft und Mitwirkung – auch bei Ausländerinnen und Ausländern
  • Fazit

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Was genau ist der Unterhaltsvorschuss?

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, springt das zuständige Jugendamt ein. Es zahlt den Unterhalt als Vorschuss. Damit entscheidet es zum Wohle der Kinder.

Sie sollen ein angemessenes Leben führen können. Außerdem mildert das Jugendamt über den geleisteten Unterhaltsvorschuss die Alltagsbelastungen des Alleinerziehenden. Unterhaltsvorschüsse durch die Jugendämter stehen auch Ausländerinnen und Ausländern zu.

Minderjährige Kinder haben einen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern. Dies regeln die beiden Paragraphen 1601 und 1602 Absatz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei getrennten Eltern erfolgt der Unterhalt beim Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, bereits durch die Pflege und Fürsorge für das Kind. Der andere Elternteil muss seiner Unterhaltspflicht in Form einer monatlichen Zahlung nachkommen.

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG beziehungsweise UhVorschG) regelt die Zahlung eines Unterhaltsvorschusses durch das Jugendamt, wenn keine Zahlungen durch den unterhaltspflichtigen Elternteil erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Unterhaltspflichtige die Zahlungen nicht leisten will oder nicht leisten kann. Das Jugendamt ist bemüht, sich seine geleisteten Unterhaltsvorschüsse vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss allgemein

Die Zahlung eines Unterhaltsvorschusses durch das Jugendamt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Das Kind muss unter 12 Jahre alt sein.
  • Das Kind muss beim alleinerziehenden Elternteil leben.
  • Es muss seinen Wohnsitz beziehungsweise möglichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.
  • Der Unterhaltspflichtige Elternteil zahlt überhaupt keinen Unterhalt oder er zahlt so unregelmäßig, dass er dabei unter der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes liegt, wie dieser im § 1612 Absatz 1 BGB festgehalten ist.
  • Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss bei Ausländerinnen und Ausländern

Für den Bezug von Unterhaltsvorschuss bei Ausländerinnen und Ausländern gelten teilweise besondere Regelungen. Stammt der Elternteil mit Kind aus einem anderen EU-Start oder der Schweiz, befindet er sich innerhalb der Grenzen der Niederlassungsfreizügigkeit und es entstehen keine Probleme.

Ausländerinnen und Ausländer aus anderen Staaten brauchen weitere Dokumente:

  • eine Niederlassungserlaubnis oder
  • eine Aufenthaltsgenehmigung einschließlich aktueller Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit beziehungsweise
  • eine Aufenthaltsgenehmigung mit ehemaliger Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit.

Ausländerinnen und Ausländer, die sich schon 3 Jahre lang rechtmäßig, geduldet oder gestattet innerhalb Deutschlands aufhalten sowie berechtigt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, können ebenfalls Unterhaltsvorschuss beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch dann, wenn sie sich gerade in Elternzeit befinden oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB  III) beziehen.

Wann Ausländerinnen und Ausländer vom Recht auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen sind

Halten sich Ausländerinnen und Ausländer beispielsweise für eine Aus- oder Weiterbildung in Deutschland auf, steht ihnen kein Unterhaltsvorschuss zu. Ebenso erhalten Asylbewerber, die lediglich eine Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltsduldung besitzen, keinen Unterhaltsvorschuss. Dabei wird jeder Fall einzeln geprüft.

Unterhaltsvorschuss: maximal mögliche Bezugsdauer

Selbst wenn der unterhaltspflichtige Elternteil dauerhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, zahlt das Jugendamt maximal 6 Jahre (72 Monate) Unterhaltsvorschuss. Da wiederum für den Bezug von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt das Höchstalter des Kindes 12 Jahren nicht überschreiten darf, kann sein 12. Geburtstag bereits vorher dem staatlichen Unterhaltsvorschuss ein Ende setzen.

Antrag auf Unterhaltsvorschuss: Ausländerinnen und Ausländer

Neben den bereits unter „Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss bei Ausländerinnen und Ausländern“ genannten speziellen Dokumenten für Ausländer müssen sie beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss noch diese Unterlagen ihrem Antrag beilegen:

  • Personalausweis-Kopie des alleinerziehenden Elternteils als Antragsteller
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkenntnis beziehungsweise andere entsprechende Feststellung
  • Meldebestätigungen
  • Unterhaltstitel als Beschluss, Urkunde oder Vergleich
  • Scheidungsurkunde oder einen anderen Nachweis über das Scheidungsverfahren
  • Nachweise über eine Halbwaisenrente beziehungsweise die bisherigen Unterhaltszahlungen
  • Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate

Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss müssen Ausländerinnen und Ausländer bei ihrem zuständigen Jugendamt im Wohnbezirk des Kindes schriftlich stellen. Formulare halten die kommunalen Behörden bereit und stellen diese häufig auch auf ihrer Homepage zum Download im Internet zur Verfügung.

Wie hoch ist ein Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird anhand verschiedener Faktoren in einem komplexen Verfahren berechnet. Unter anderem werden dabei der doppelte Kinderfreibetrag pro Elternteil sowie das Alter des Kindes herangezogen. Außerdem werden Leistungen wie Kindergeld, Waisenrente oder ähnliche auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses fällt also sehr individuell aus und lässt sich nicht pauschal nennen.

Unterhaltsvorschuss-Bescheid

Der Bescheid über die Bewilligung eines Unterhaltsvorschusses erfolgt schriftlich.

Dabei gibt es 3 Formen der Entscheidung:

  • Dem Antrag wird vollumfänglich entsprochen.
  • Die Zahlung erfolgt nur anteilig. Die Begründung steht dabei.
  • Dem Antrag wird nicht entsprochen. Die Begründung steht dabei.

Ist der Antragsteller mit dem Bescheid nicht einverstanden, kann er innerhalb 4 Wochen schriftlich Einspruch dagegen einlegen. Alternativ kann er auch persönlich zum Niederschreiben seines Einspruches bei der Behörde erscheinen. Sollte der Einspruch keinen Erfolg haben, steht dem Antragsteller die Klage vor dem Verwaltungsgericht offen.

Bei Zusage des Unterhaltsvorschusses enthält der Bescheid Angaben über die Leistungshöhe, den Bewilligungszeitraum, eventuell angerechnete Leistungen sowie den Namen des Kindes als Leistungsempfänger.

Unterhaltsvorschuss: Pflicht zur Auskunft und Mitwirkung – auch bei Ausländerinnen und Ausländern

Nach Bewilligung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses durch das Jugendamt können Veränderungen eintreten, die die Unterhaltsvorschusszahlungen berühren.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • neue Wohnanschrift
  • erneute Heirat des bisher Alleinerziehenden
  • Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Bekanntwerden des Aufenthaltsortes eines bislang unauffindbaren Elternteils
  • Zusammenziehen der bisher getrennten Elternteile

Derartige geänderte persönliche Verhältnisse begründen häufig keinen Anspruch mehr auf weitere Unterhaltsvorschusszahlungen durch das Jugendamt. Dennoch muss der Leistungsempfänger solche Veränderungen unaufgefordert dem Jugendamt mitteilen.

Er hat eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht und darf nicht abwarten, bis oder ob die Behörde selbst die eingetretenen Veränderungen bemerkt. Auch Fragen seitens des Jugendamtes muss der Leistungsempfänger wahrheitsgemäß beantworten. Verweigert er die Auskunft, geht sein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verloren.

Bei Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht kann das Jugendamt bereits erfolgte Leistungen zurückverlangen. Gleiches gilt für absichtlich oder fahrlässig erfolgte oder unzutreffende Angaben im Unterhaltsvorschussantrag.

Bezieher von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz-IV-Leistungen dürfen gegenüber dem Jobcenter geleistete Unterhaltsvorschüsse durch das Jugendamt nicht verschweigen. Ansonsten droht Rückzahlung bereits geleisteter Arbeitslosengeld-II-Zahlungen.

Fazit

Zu den Leistungen, die den meisten in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern zusteht, zählt der Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt an Alleinerziehende. Im Prinzip gelten hierfür dieselben Bestimmungen wie für Deutsche. Allerdings benötigen alleinerziehende Ausländerinnen und Ausländer eine gültige Niederlassungserlaubnis beziehungsweise Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, um einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen zu können.

Bildquelle: © Kzenon – Fotolia.com

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