Arbeitsagentur erklärt Hartz-IV-Bezieher müssen nicht jede Stelle annehmen
ArbeitslosHartz 4News am

Über 90.000 Sanktionen sollen die Jobcenter im letzten Jahr gegen die Bezieher von Hartz IV verhängt haben, weil diese eine Arbeitsstelle abgelehnt haben. Für die Mitarbeiter der Jobcenter stellt dies natürlich einen enormen bürokratischen Aufwand dar, denn recht oft müssen die Mitarbeiter jeden einzelnen Fall abwägen und dann entscheiden, wie vorzugehen ist.

Die vielen Sanktionen sorgen verständlicherweise auch für Unmut innerhalb der Bevölkerung. Darf man einem Menschen, der im Existenzminimum lebt, überhaupt die Leistungen kürzen? Und wenn ja: Was ist, wenn einem Bezieher die Leistungen zu Unrecht gekürzt wurden?

Nicht jede Stelle muss angenommen werden

Rein rechtlich betrachtet ist ein Bezieher von Grundsicherung nicht dazu verpflichtet, eine Stelle anzunehmen, wenn der Job aus bestimmten Gründen nicht zumutbar ist. Gegenüber „FOCUS Online“ erklärte die Bundesagentur für Arbeit, dass ein Arbeitsloser eine Stelle auch ablehnen dürfe.

Die Gründe für ein „erlaubtes“ Ablehnen werden unter anderem in den sogenannten Zumutungs-Paragrafen gelistet. Nach diesen Paragrafen können Arbeitslose eine Stelle ablehnen.

Auf diese Weise soll für Hartz-IV-Bezieher und Jobcenter mehr Klarheit und Transparenz geschaffen werden. Hierüber hatte auch die „Bild“-Zeitung bereits berichtet.

Beispiele für erlaubtes Ablehnen

Viele der Regelungen betreffen Fälle, in denen der Bezieher von Hartz IV einen Angehörigen pflegt. Sofern die Pflege eines Angehörigen nicht mit der Arbeitszeit eines Jobs vereint werden kann oder die Qualität der Pflege durch den Job leiden würde, kann sich der Grundsicherungsempfänger von dem Jobangebot befreien lassen.

Übrigens: Unter den Begriff „Angehörige“ fallen nicht nur die engsten Verwandten, sondern auch zum Beispiel die Nichte oder der Verlobte.

Ähnlich wie bei der Pflege ist es auch beim Thema Erziehung der eigenen Kinder oder der Kinder des Lebenspartners. Auch hier ist der Bezieher von Hartz IV in der Position, ein Jobangebot abzulehnen, dass mit der Erziehung kollidieren würde.

Außerdem dürfen Bezieher von Hartz IV Stellen ablehnen, wenn sie geistig, seelisch oder körperlich nicht in der Lage wären, die angeforderten Tätigkeiten auszuüben. Ein Ex-Alkoholiker wäre beispielsweise nicht mehr in der Lage, in einer Bar zu arbeiten.

Zudem gibt es noch eine weitere Regelung in Bezug auf Arbeit, die „die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit insbesondere körperliche Anforderungen stellt.“

Damit ist gemeint, dass eine Person, die in ihrem Hauptberuf zum Beispiel sehr filigrane Arbeiten erledigen muss, keinen Job annehmen muss, der die Hände stark verletzen könnte.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

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