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Zwei brisante Grundsatzurteile legen nun etwas fest, was viele Familien freuen dürfte, die Sozialleistungen erhalten…

Jobcenter müssen für Schüler aus Hartz-IV-Familien Computer und schulische Gemeinschaftsveranstaltungen bezahlen. Zum Beispiel für eine Abi-Feier. Eine Berufung ließen die Sozialgerichte in beiden Fällen nicht zu.

Als Rot-Grün mit der Agenda 2010 vor einigen Jahren das ALG II einführte, war der Vorsatz, den Sozialstaat moderner zu machen. Es sollte endlich ein einfaches System eingeführt werden, damit die Leistungen für diejenigen, die zum Überleben Geld vom Staat brauchen, einfacher berechnet werden können. Denn zuvor war dies stets ein mühseliger Aufwand.

Derzeit beträgt die Pauschale 409 Euro pro Monat für einen Alleinerziehenden. In diesem Monatsbudget sollte so ziemlich alles drin sein, was man benötigt. Zumindest im Existenzminimum.

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Hartz-IV-Regelleistung reicht oft nicht aus

Die Realität ist allerdings eine etwas andere: Das Geld reicht häufig noch lange nicht aus, um über die Runden zu kommen und gleichzeitig noch ab und zu gewisse Sonderanschaffungen tätigen zu können. Die Hartz-IV-Regelleistung deckt recht oft nicht alles ab.

Deswegen kann es für die verschiedensten Dinge etwas Extra-Geld geben. Beispielsweise für warmes Wasser, wenn dieses von einem Boiler erwärmt wird, für orthopädische Schuhe, sofern ein ärztliches Attest vorliegt, oder für Kleister und Tapeziermaterial, sofern ein Hartz-IV-Bezieher die Wohnung selbst dringend tapezieren muss.

Oft Streitigkeiten wegen der Extra-Zahlungen

Wann die rund 400 Jobcenter in Deutschland Extra-Geld an die ALG-II-Bezieher zahlen müssen und wann nicht, führt immer wieder zu Streitigkeiten vor dem Gericht. Nun gibt es auch zwei neue brisante Fälle, die bundesweit für das Hartz-IV-System bedeutsam sind.

Recht auf Computer: Hintergrund der Entscheidung

Im einem ersten Fall ging es darum, dass ein Jobcenter in Cottbus die Kosten für einen Kauf eines Computers nicht übernehmen wollte, den eine Gymnasiastin brauchte. Die Kosten beliefen sich auf rund 350 Euro. Die Mutter, die schon seit einigen Jahren die Hartz-IV-Leistungen bezog, ging vor Gericht.

Hier machte sie schließlich geltend, dass ihre Tochter (so wie alle anderen Schüler auch) die Hausaufgaben über das Internet herunterladen und das Ergebnis wieder auf der Homepage der Schule hochladen musste. Mit einer handschriftlichen Abgabe der Hausaufgaben würde sie eine deutlich schlechtere Benotung riskieren. Weiter argumentierte die Mutter, dass ein PC für das Erreichen des Abiturs extrem wichtig sei.

Das Sozialgericht gab der Mutter recht. Gleichzeitig erinnerte es an das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach seien mit der pauschalisierten Regelleistung nicht alle „vorkommenden Bedarfslagen und Sondersituationen erfasst“.

Dasselbe würde auch für den Fall der Anschaffung eines Computers gelten. Hier würde es sich um einen klassischen Fall des Mehrbedarfs im Sinne des Sozialgesetzbuches II handeln. Dieser Mehrbedarf falle nicht unter den Schulbedarf, für den es vom Staat 100 Euro im Jahr extra gibt.

Recht auf Abi-Feier: Hintergrund der Entscheidung

In einem weiteren Fall hatte eine Mutter eines Abiturienten geklagt, weil das Jobcenter sich weigerte, die Kosten für die von der Schule ausgerichtete Abi-Feier in Höhe von 100 Euro zu übernehmen.

Auch in diesem Fall gab das Sozialgericht Saarland der Mutter, die bereits einige Jahre von Hartz IV lebte, recht. Es handele sich in dem Fall um eine Leistung, die aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu bezahlen sei.

Der Gesetzgeber habe zwar versäumt, derartige Feiern beim Bildungspaket zu berücksichtigen – doch im besagten Fall seien die einschlägigen Artikel intensiv auszulegen. Als Grund hierfür führte das Sozialgericht an, dass das „Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Jugendliche in ihrer Entwicklung negativ beeinflussen kann“.

Recht auf Konfirmanden-Wochenende: Hintergründe der Entscheidung

In einem weiteren Fall verlange eine Mutter vom Jobcenter in Mönchengladbach, die Kosten für ein Konfirmanden-Wochenende zu übernehmen – die Höhe der Kosten betrug 65 Euro. Dies lehnte das Jobcenter zunächst ab. Es würde sich schließlich nicht um eine Leistung für Bildung und Teilhabe handeln. Hierzu wählen zum Beispiel die Kosten für Klassenfahrten oder Vereinsbeiträge.

Eine Entscheidung vom Sozialgericht war allerdings dennoch nicht notwendig, denn die Mutter legte Widerspruch ein. Und zwar mit Erfolg. Das Jobcenter möchte ihr nun doch die 65 Euro für das Konfirmanden-Wochenende ihres Sohnes zahlen, denn immerhin seien auch für andere begründete Ausnahmefälle finanzielle Zuschüsse möglich.

Bildquelle:© golubovy – Fotolia.com

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