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Viele Empfänger von Arbeitslosengeld I sind sich trotz den durch die Agentur für Arbeit ausgehändigten Merkblättern Ihrer Mitwirkungspflicht nicht in allen Details bewusst. Dabei kann es entscheidend für den reibungslosen Bezug von ALG I sein, sich eng an die Vorgaben zu halten. So urteilte das Sozialgericht Koblenz, dass Arbeitslose ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I verlieren können, sofern sie ihrem Jobcenter einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen.

Was genau bedeutet „rechtzeitig“?

Am besten informieren ALG-I-Empfänger umgehend die Agentur für Arbeit, sobald sie wissen, dass sie in nächster Zeit umziehen möchten. Dabei sollte allerdings der konkrete Umzugstermin möglichst schon genannt werden können. Bereits in einer Pressemitteilung vom September 2013 hatte die Arbeitsagentur deutlich darauf hingewiesen, dass Umzüge während des Bezugs von Arbeitslosengeld I unverzüglich mitzuteilen seien. Nur auf diese Weise sei die verzögerungsfreie Zustellmöglichkeit für Vermittlungsangebote und dringende Bescheide gegeben.

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Andere Maßnahmen sind nicht ausreichend

Vorsicht: Die Erreichbarkeit per Festnetztelefon, Handy oder E-Mail, ein korrekt bei der Post gestellter Nachsendeantrag oder die pünktliche Ummeldung beim Einwohnermeldeamt reichen nicht aus, um das Recht auf Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin zu sichern. Ebenso müssen laut Sozialgericht Koblenz die angegebene Anschrift und der tatsächliche Wohnsitz identisch sein. Es genügt nicht, über einen zwar zustellfähigen, jedoch nicht zur aktuellen Wohnung gehörenden Briefkasten postalisch erreichbar zu sein. Es darf also auch keine Adresse von Freunden oder Familienangehörigen angegeben werden, wenn der Arbeitslose dort nicht wirklich wohnhaft ist.

Die Urteile

Das Sozialgericht Koblenz hat sich mit seiner Entscheidung in zwei Fällen der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen. Nach Auffassung der Richter ist in den betreffenden Fällen die Zahlung des Arbeitslosengeldes zu Recht vom Zeitpunkt des Umzugs an eingestellt worden, da die jeweiligen Arbeitslosen die Agentur für Arbeit nicht von ihren Umzügen in Kenntnis gesetzt hatten.
(Urteile des Sozialgerichts Koblenz: 09.03.2016, Az: S 9 AL 145/14 und 23.03.2016, Az: S 9 AL 165/14)

Begründung des Gerichts

Das Jobcenter der Arbeitsagentur muss durch den ALG-I-Empfänger in die Lage versetzt werden, diesen an jedem Tag, für den er Leistungen bezieht, persönlich unter seiner angegebenen Adresse erreichen zu können. Hierdurch soll eine schnelle Vermittlung ermöglicht werden. Diese Regelung sei, so das Sozialgericht Koblenz, in der sogenannten Erreichbarkeits-Anordnung klar festgehalten. Aus ihr ergeben sich aus Sicht der Richter verbindliche Rechte, aber auch ebenso verbindliche Pflichten. Mit der Aushändigung des „Merkblatts für Arbeitslose“, das im Rahmen jeder Antragstellung persönlich durch die Agentur für Arbeit überreicht wird, gilt der ALG-I-Empfänger als darüber belehrt.

Fazit: Schriftliche Informationen gründlich lesen

Generell sollte sich jeder Arbeitslose das „Merkblatt für Arbeitslose“ und alle weiteren erhaltenen Merkblätter gewissenhaft durchlesen, um ein Fehlverhalten von vornherein zu vermeiden. Wer einzelne Punkte nicht versteht, kann bei seinem Jobcenter nähere Erklärungen und weitere Informationen dazu einholen.

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