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Darf man neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I noch ein Nebeneinkommen erzielen? Wir haben für Sie recherchiert und sämtliche wissenswerten gesetzlichen Regelungen zusammengetragen.

Nebenverdienst bei Arbeitslosengeld

Klar – arbeitslos zu sein ist äußerst unangenehm. Nicht nur, dass eine berufliche Beschäftigung entfällt und einem der tägliche Arbeitsrhythmus genommen wird – auch das Geld könnte schnell knapp werden. Natürlich kommt man da schnell auf den glorreichen Gedanken, sich etwas Geld nebenher dazuzuverdienen. Aber darf man das einfach so? Oder muss man mit eventuellen Minderungen der staatlichen Leistung rechnen?

ALG I: Welche Regelungen gelten bezüglich eines Nebenverdienstes?

Als erstes muss gesagt werden, dass es in Ordnung ist, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I etwas Geld dazuzuverdienen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Nebenbeschäftigung handelt. Entscheidend ist der zeitliche Umfang, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird.

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Die 15-Wochenstunden-Grenze

Die Regelung besagt, dass jemand, der exakt 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, nicht mehr arbeitslos ist. Wer unterhalb dieser Grenze arbeitet, der ist laut Gesetz arbeitslos. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass man neben dem Bezug von ALG I sehr wohl Geld verdienen darf. Arbeiten darf man nämlich in einem Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche. Gerät man über diese Grenze, so verliert man seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Geringfügige Beschäftigungen à 450 Euro pro Monat

Wer einem 450-Euro-Job nachgeht, der muss ebenfalls aufpassen, dass er nicht 15 Stunden oder mehr in einer Woche arbeitet. Denn auch dann verliert man natürlich seinen Anspruch auf die Leistung der Agentur für Arbeit. Geringfügige Beschäftigungen können trotz des Minijobformats sehr wohl ein höheres Arbeitspentium als 15 Stunden pro Woche bieten. Dementsprechend ist Vorsicht geboten für alle, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld in einem Minijob beschäftigt sind.

Wo muss man den Nebenverdienst anmelden?

Achtung: Hier beginnt es bereits einen Schritt früher! Nicht der Nebenverdienst muss angegeben werden, sondern schon die Nebenbeschäftigung. Und zwar jede einzelne Nebenbeschäftigung, der Sie nachgehen möchten. Darüberhinaus sollten Sie bereits vor dem Ausüben der Nebentätigkeit die Agentur für Arbeit über Ihr Vorhaben informieren.

Was passiert, wenn man eine Nebentätigkeit nicht anmeldet?

Wer sein Nebeneinkommen nicht anmeldet, der riskiert unter Umständen ein Bußgeld oder sogar die Rückzahlungspflicht der erhaltenen Leistungen.

Und da die Agentur für Arbeit mit den Krankenkassen kooperiert, wird sie automatisch über jede Tätigkeit informiert, die der Krankenkasse als beitragspflichtig gemeldet worden ist.

Nutzen Sie das Formular zur Anmeldung einer Nebenbeschäftigung

Die Agentur für Arbeit stellt für die Bezieher von Arbeitslosengeld I ein spezielles Formular zur Verfügung, in welchem man eine Nebenbeschäftigung anmelden kann. Die Angaben, die man in diesem Formular trifft, sollte man unbedingt genau kontrollieren. Insbesondere auf die Arbeitszeit von unter 15 Stunden pro Woche sollte man achten.

Tipp: Auf der Rückseite des Formulars kann man Werbungskosten wie Fahrtkosten zum Arbeitsplatz geltend machen.

Eine Anmeldung sollten Sie auch immer dann vornehmen, wenn Sie kein anrechenbares Einkommen erzielen.

Einkommen aus selbstständiger Arbeit bei Arbeitslosengeld

Bedenken Sie, dass bei Nebeneinkünften aus selbstständiger Arbeit immer erst am Jahresende die Steuern fällig werden. Die Agentur für Arbeit lässt daher zu, dass in derartigen Fällen ein fiktiver Steuersatz von 10 Prozent auf die Einkünfte angesetzt werden kann.

Wichtig bei Tätigkeiten auf Honorarbasis: Bei Tätigkeiten auf Honorarbasis werden Vor- und Nachbearbeitungszeiten von je einer Stunde für eine Stunde Dienstleistung berechnet. Beispiel: Eine Unterrichtsstunde, die man gibt, entspricht damit zwei Stunden Arbeitszeit.

Wie wird der Nebenverdienst dem Arbeitslosengeld angerechnet?

Der Verrechnung und Anrechnung der Nebeneinkünfte erfolgt in einem 3-Schritte-Modell:

1 Schritt:

Vom verdienten Arbeitsentgelt werden anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie Werbungskosten (Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Arbeitskleidung, Arbeitsmaterialien, Fortbildungskosten, etc.) abgezogen.

2 Schritt:

Dem übergebliebenen Geld wird ein Freibetrag von 165 Euro abgezogen.

3 Schritt:

Der verbleibende Betrag wird anschließend auf das ALG I angerechnet. Die Leistung, die man von der Agentur für Arbeit bezieht, wird um ebendiesen Betrag gekürzt.

Bildquelle: © momius – Fotolia.com

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