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Nach einer Trennung müssen viele Dinge neu geregelt werden. Ein wichtiger Aspekt sind dabei die finanziellen Verhältnisse. Ein Trennungsunterhalt-Rechner kann Ihnen dabei helfen. Damit holen Sie sich einen Überblick darüber, was Ihnen zusteht. Wir informieren Sie, wie der Trennungsunterhalt berechnet wird und worauf Sie achten sollten.

Überblick

  • Was ist der Trennungsunterhalt?
  • Ab wann gilt der Trennungsunterhalt?
  • Unterhalt, Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt
  • Voraussetzungen für Trennungsunterhalt
  • Trennungsunterhalt und Selbsterhalt
  • Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt
  • Verzicht auf Trennungsunterhalt und Abgeltung
  • Umfang des Trennungsunterhalts
  • Vorsorgeunterhalt und Trennungsunterhalt
  • Weitere Bestandteile des Trennungsunterhalts
  • Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
  • Ausnahme bei besonders hohen Einkommen
  • Muss ein Ehepartner für den Trennungsunterhalt arbeiten?

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Was ist der Trennungsunterhalt?

Ehepartner leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie teilen sich häusliche Pflichten und in vielen Fällen auch das Einkommen. Bei einer Trennung entsteht dadurch oft ein großes Ungleichgewicht, das nicht selten zu Schulden und einer sinkenden Lebensqualität führt. Um die Folgen für den schlechter verdienenden Ehepartner abzufangen, wurde der Trennungsunterhalt eingeführt. Damit ist der Besserverdienende verpflichtet Geld an seinen Partner zu zahlen.

Ab wann gilt der Trennungsunterhalt?

Der wichtige Termin für den Trennungsunterhalt ist der Zeitpunkt, ab dem die beiden Ehepartner nicht mehr zusammenleben. Grundsätzlich gibt es einen Zeitraum von einem Jahr, in dem die Ehepartner Zeit haben sich darüber klar zu werden, ob sie wirklich voneinander getrennt leben wollen. Der Trennungsunterhalt kann aber auch darüber hinaus für weitere Jahre verpflichtend sein.

Unterhalt, Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt

Der Trennungsunterhalt ist nicht das Gleiche wie der Ehegattenunterhalt. Beim Trennungsunterhalt besteht die Ehe noch, beim Ehegattenunterhalt nicht mehr. Generell gilt, dass zunächst die Ansprüche von eventuell vorhandenen Kindern befriedigt werden müssen. Sie haben die wenigsten Möglichkeiten, sich selbst um ihr Auskommen zu kümmern und müssen deshalb bevorzugt versorgt werden.
Vom Trennungsunterhalt wird der Unterhalt für die Kinder abgezogen.

Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

Sobald Ehegatten getrennt leben, kann ein Ehegatte vom anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen.

Konkret bedeutet das:

  • Die Ehegatten müssen räumlich voneinander getrennt leben, was auch in der gemeinsamen Wohnung stattfinden kann
  • Es liegt kein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor
  • Der Ehepartner, von dem der Unterhalt verlangt wird, muss leistungsfähig sein, also den Unterhalt auch zahlen können

Trennungsunterhalt und Selbsterhalt

Es gibt eine Grenze an finanziellen Mitteln, die ein Ehepartner für sich selbst behalten kann. Dabei handelt es sich um das Geld, das er braucht, um seine eigene Lebensgrundlage sicherzustellen. Dabei kann es sich um weit größere Mittel handeln als allein für Miete und Lebenshaltungskosten notwendig sind. Wenn ein Betrieb besteht, sind die Betriebsmittel je nach Unternehmensform ganz oder teilweise vor der Entnahme für den Trennungsunterhalt geschützt.

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt

Eine Zahlung von Trennungsunterhalt ist ausgeschlossen, wenn:

  • Beide Ehegatten kinderlos sind und in etwa über die gleichen finanziellen Mittel verfügen
  • Die Ehepartner nur kurze Zeit zusammengelebt haben. In diesem Fall wird angenommen, dass das Einkommen des Besserverdienenden
  • den Lebensstandard des anderen Ehepartners nicht nachhaltig geprägt hat
  • Wenn die Ehe unrechtmäßig zustande gekommen ist
  • Wenn nach einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. In diesem Fall sollten Sie sich beraten lassen. Es kann sein, dass der
  • Trennungsunterhalt ganz entfällt oder nur eingeschränkt gezahlt werden muss
  • Weitere Regelungen bestehen, wenn die Ehepartner unter einem Jahr zusammengelebt haben, noch keine 30 Jahre alt sind und bei
  • weiteren Voraussetzungen

Verzicht auf Trennungsunterhalt und Abgeltung

Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt ist unzulässig. Allenfalls ist es möglich, dass ein Teilverzicht vereinbart wird. Er kann sich maximal auf ein Drittel des Gesamtanspruchs erstrecken. Wenn eine Einmalzahlung im Voraus geleistet wird, kann sich diese nur auf maximal drei Monate beziehen. Danach gelten bei Bedürftigkeit erneut die üblichen Regelungen zum Trennungsunterhalt.

Umfang des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt bezieht sich auf den kompletten regelmäßigen Lebensbedarf des bedürftigen Ehepartners. Man bezeichnet das auch als Elementarunterhalt.

Um den Trennungsunterhalt zu berechnen, wird zunächst die so genannte Ehegattenunterhaltsverteilungsmasse ermittelt. Dazu sind die Ehegatten verpflichtet zu offenbaren, wie viel sie verdienen und wie ihre finanziellen Verhältnisse sind.
Danach wird dieser Betrag grob in zwei Hälften geteilt, wobei zuerst die Ansprüche der Kinder berücksichtigt werden müssen.

Vorsorgeunterhalt und Trennungsunterhalt

Auch die Altersvorsorge und elementare Versicherungen werden berücksichtigt, wenn es zu einem Scheidungsverfahren kommt. Dieser Vorsorgeunterhalt wird wie beim nachehelichen Unterhalt berechnet. Er kommt aber erst nach dem Trennungsunterhalt zum Tragen.

Weitere Bestandteile des Trennungsunterhalts

In den Trennungsunterhalt fließen auch die Kosten für die Krankenversicherung, ein allgemeiner Mehrbedarf und ein trennungsbedingter Mehrbedarf ein. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Umzugskosten, Ausbildungskosten und mehr.

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

In die Verteilmasse fließen unterschiedliche Einnahmequellen und Vermögenswerte ein. Dazu zählen auch der Wohnwert einer Immobilie, Steuerrückerstattungen, Abschreibungen und weiteres. Die Berechnung ist nicht weniger anspruchsvoll als die einer Steuererklärung, Sie sollten sich also unbedingt Unterstützung durch einen Experten holen.

Beide Ehepartner sind verpflichtet ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen. Die Kontrolle ist aber alles andere als einfach. Versteckte Konten und geheime Einnahmequellen führen oftmals zu Problemen.

Ausnahme bei besonders hohen Einkommen

Wenn das Einkommen besonders hoch ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Trennungsunterhalt gar nicht ganz für die Lebenshaltungskosten verbraucht werden kann, sondern auch der Vermögensbildung dienen würde.

Deshalb wird in solchen Fällen der tatsächliche Bedarf berechnet. Wenn abzusehen ist, dass ein Partner viel Geld in die Ehe mitbringt und der andere nicht, sollten Sie einen Ehevertrag schließen, in dem die Verteilung des Vermögens im Fall einer Scheidung geregelt wird.

Muss ein Ehepartner für den Trennungsunterhalt arbeiten?

Amtssprachlich nennt man die Pflicht sich um seinen Lebensunterhalt zu kümmern „Erwerbsobliegenheit“. Im ersten Jahr nach der Trennung sollte sich der bedürftige Lebenspartner darum bemühen wieder auf eigenen Beinen zu stehen, es wird ihm aber nicht unbedingt zugemutet.

Danach wird es immer wichtiger, ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Wenn Kinder betreut werden müssen oder ein Härtefall vorliegt, dann kann länger ein Anrecht auf Unterhalt bestehen.

Bildquelle: © magele – Fotolia.com

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