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Die 1-Euro-Jobs wurden im Zusammenhang mit den Hartz IV-Regelungen (Arbeitslosengeld II) am 01.01.2005 eingeführt. Das erklärte Ziel dabei ist, (Langzeit-)Arbeitslosen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und sie in diesen wieder (dauerhaft) zu integrieren.

Die amtliche Bezeichnung der 1-Euro Jobs-lautet „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“. Gesetzliche Regelungen finden sich in § 16 d SGB II.

Wir zeigen Ihnen, was Sie zum Thema „1-Euro-Jobs – Gesetzliche Regelung in § 16 d SGB II“ wissen müssen!

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Übersicht

  • 1-Euro-Job: Gesetzliche Regelung in § 16 d SGB II
  • Voraussetzungen der 1-Euro-Jobs
  • Öffentliches Interesse
  • Zusätzlichkeit
  • Wettbewerbsneutral
  • Arbeitszeit und Dauer
  • Arbeitsschutz und Urlaub
  • Versicherungsschutz

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1-Euro-Job: Gesetzliche Regelung in § 16 d SGB II

Der 1-Euro-Job wird amtlich als „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung“ bezeichnet. Gesetzliche Regelungen zum 1-Euro Job finden sich in § 16 d SGB II.

Der 1-Euro-Job ist eine Arbeitsgelegenheit, mit deren Hilfe der Gesetzgeber vor allem Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV wieder in den Arbeitsmarkt integrieren will. Diese Maßnahme hat den Zweck, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und vor allem Langzeitarbeitslose an regelmäßige Arbeit und einen strukturierten Tagesablauf zu gewöhnen.

Damit eine Tätigkeit als 1-Euro-Job angeboten werden kann, müssen bestimmte Bedingungen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Regelungen folgen aus dem arbeitsmarktpolitischen Bestreben, dass die Arbeitsgelegenheiten abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt angeboten werden und damit keine Arbeitsplätze gefährden oder wegnehmen.

Voraussetzungen der 1-Euro-Jobs

Um als 1-Euro-Job bereitgestellt werden zu können, müssen die Arbeitsgelegenheiten folgende Kriterien erfüllen:

  • – Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen,
  • – sie dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen,
  • – sie dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern,
  • – sie müssen wettbewerbsneutral sein und
  • – sie müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.

Die drei Hauptkriterien sind dabei das öffentliche Interesse, die Zusätzlichkeit und die Wettbewerbsneutralität.

Öffentliches Interesse

Das Kriterium des öffentlichen Interesses wird nicht in § 16 d SGB II näher definiert. Vielmehr ist hier § 261 Abs. 3 SGB III relevant. Folgt man dem Gesetzestext, so liegen die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten ausgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Entscheidend sind also die in der Maßnahme zu verrichtenden Tätigkeiten. Dabei handelt es sich bei den Anbietern von 1-Euro-Jobs meist um kommunale Verbände oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Maßnahmen in der Regel als gemeinnützige Arbeit kategorisiert werden können. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen.

Hierzu gehören beispielsweise Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe und im Gesundheitswesen.

Zusätzlichkeit

Die Definition, wann die Arbeitsgelegenheit als zusätzlich gilt, findet sich in § 261 Abs. 2 SGB III. Arbeitsgelegenheiten gelten demnach dann als zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht bzw. nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn die Durchführung ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren erfolgt.

1-Euro-Jobs sollen reguläre Arbeitsplätze weder gefährden noch verhindern oder verdrängen. Daher ist das Zusätzlichkeitskriterium hier von besonders großer Bedeutung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass

  • · die Schaffung neuer Arbeitsplätze,
    · die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze,
    · die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,
    · die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse oder
    · eine sich daran anschließende unbefristete Einstellung

nicht durch die Schaffung einer AGH verhindert werden dürfen.

Diesen Kriterien folgend wäre beispielsweise die Besetzung von vorübergehend freien Stellen durch einen 1-Euro-Jobber grundsätzlich nicht zulässig. Auch ihr Einsatz als Urlaubs-/ Krankheits-/Schwangerschaftsvertretung, wegen Überstundenabbaus des Personals oder zur Erfüllung notwendiger Tätigkeiten in einem bestreikten Betrieb ist nicht zulässig.

Wettbewerbsneutral

Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. 1- Euro-Jobs sind damit geprägt von ihrer Neutralität gegenüber Funktionsfähigkeit und Entwicklungspotenzialen des allgemeinen Arbeitsmarktes und sie dürfen den Wettbewerb nicht verzerren. Anbieter von Arbeitsgelegenheiten müssen bestätigen, dass die Tätigkeit nicht dazu führt, dass die ansonsten an die (heimische) Wirtschaft zu vergebenden Arbeitsaufträge nicht vergeben werden.

Arbeitszeit und Dauer

Eine Arbeitsgelegenheit sollte in der Regel mindestens 15 und maximal 30 Stunden pro Woche betragen. Damit handelt es sich bei den 1-Euro-Jobs üblicherweise um Teilzeitarbeit. Eine Untergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit gibt es dabei zwar nicht, jedoch beträgt sie in der Regel mindestens 15 Stunden pro Woche, da andernfalls die Arbeitslosigkeit nicht beendet wird.

1-Euro-Jobs haben nicht den Zweck, als dauerhafte Beschäftigung zu dienen. Aus diesem Grund sind die Arbeitsgelegenheiten im Regelfall auf 3 bis 12 Monate befristet. In den meisten Fällen haben sie eine Dauer von sechs Monaten. Eine Verlängerung oder wiederholte Teilnahme ist möglich, wenn dies erforderlich ist.

Arbeitsschutz und Urlaub

Für 1-Euro-Jobs gelten nach § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II auch die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, obwohl rechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden – mit Ausnahme der Vorschriften über das Urlaubsentgelt.

Als 1-Euro-Jobber hat man Anspruch auf zwei Tage Urlaub je vollem Kalendermonat der Tätigkeit. Ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht nicht. Es kann grundsätzlich nur bereits erworbener Urlaubsanspruch gewährt werden. Der Urlaub muss schriftlich beantrag werden.

Versicherungsschutz

Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ist im Rahmen der Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) gewährleistet. 1-Euro-Jobber gehören zum unfallversicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB VII, da sie wie Beschäftigte tätig werden.

Bildquelle: © vege – Fotolia.com

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