In Deutschland werden Arbeitnehmer, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, bei Arbeitslosigkeit zunächst finanziell aufgefangen. Doch wie lange wird Arbeitslosengeld I wie viel gezahlt? Und was gilt es zu beachten – zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt? Alle Antworten rund um das Thema Arbeitslosengeld I erhalten Sie hier.

Wenn die Kündigung auf den Tisch flattert, ist der erste Schreck oft groß. Doch viel Zeit für eine Schockstarre bleibt nicht – denn jetzt ist unverzügliches Handeln gefragt, damit keine finanziellen Einbußen des Arbeitslosengeldes drohen. Die Arbeitslosmeldung muss in diesem Fall unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur eingehen – und zwar persönlich. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss der Antragsteller vorstellig geworden sein, sonst riskiert er eine Sperrfrist und Leistungsverkürzungen.

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Anspruch hat nur, wer 12 Monate in 2 Jahren eingezahlt hat

Bei der Zahlung von Arbeitslosengeld I handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, denn der Anspruch ist abhängig von der Einzahlung des jeweiligen Arbeitnehmers in die Arbeitslosenversicherung. In den vergangenen zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Wie lange dieser eingezahlt hat, wirkt sich direkt auf die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld aus. Hat der Antragsteller Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger bezogen, kann sich der Zweijahresrahmen übrigens auf fünf Jahre verlängern.

Mit welchem Betrag ist zu rechnen?

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom vorherigen Nettogehalt ab. Dieses wird anhand sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Vorschriften aus dem Bruttoeinkommen ermittelt. Vom sogenannten täglichen Leistungsentgelt erhält der Arbeitslose 60%. Hat dieser Kinder mit Kindergeldanspruch, steigt der Prozentsatz auf 67%.

Wer zwölf Monate in den letzten zwei Jahren in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat einen 6-monatigen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. Wer 24 Monate eingezahlt hat, wird für zwölf Monate unterstützt. Nach der Vollendung des 50. Lebensjahres steigt die maximale Dauer der Zahlung: Abhängig von der Beschäftigungszeit und dem Alter des Antragstellers liegt der Anspruch bei bis zu 24 Monaten.

Sozialversicherungsleistungen sind enthalten

Während ein Arbeitsloser das Arbeitslosengeld I bezieht, werden die Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung direkt an die Arbeitsagentur entrichtet – wie während einer Anstellung. Diese Zahlungen sind in den Arbeitslosengeld-Bescheiden nachgewiesen.

Achtung, Sperrzeiten!

Die Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld besteht darin, dass der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, kann die Arbeitsagentur diese Verstöße mit Sperrzeiten von einer bis zu zwölf Wochen ahnden. Dabei können auch mehrere Sperrzeiten verhängt werden, die aneinandergereiht die zwölf Wochen überschreiten.

Gründe für Sperrzeiten sind zum Beispiel die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers oder die selbstverschuldete Kündigung, die in der Regel eine Sperrfrist von zwölf Wochen nach sich zieht. Meldeversäumnisse werden mit einer Woche Sperrzeit belegt, die Arbeitsablehnung mit drei Wochen – beim ersten Verstoß. Diese Sanktionen regelt § 144 SGB III.Während der Sperrfrist werden keine Leistungen gezahlt, ohne dass der Anspruchszeitraum angepasst wird. Insofern verkürzt sich dieser um die Zeit der Sperrfrist.

Reisen auf eigene Faust sind nicht erlaubt

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält, muss sich an bestimmte Regeln halten, um den Anspruch nicht zu gefährden. So hat sich der Arbeitslose zu vereinbarten Terminen bei der Agentur für Arbeit vorzustellen und psychologische oder medizinische Untersuchungen wahrzunehmen. Zudem muss der Arbeitslose an jedem Werktag zur Verfügung stehen und auf Zuruf auch bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden können.

Wer eine Reise plant, muss diese ankündigen und die Zustimmung der Arbeitsagentur abwarten, um den Leistungsanspruch nicht zu riskieren. Wer verreist und erwischt wird, muss die Zahlungen für die Zeit der Abwesenheit erstatten.

Eigenbemühungen müssen nachgewiesen werden

Ein Arbeitsloser steht gesetzlich in der Pflicht, sich um eine Beschäftigung zu bemühen. Schriftliche Bewerbungen, das Bewerben per E-Mail, das Besuchen von Jobmessen, das Inserieren von Stellengesuchen – all diese Aktivitäten dienen dazu, aus eigener Kraft Arbeit zu finden. Der Arbeitsvermittler der Agentur für Arbeit steht diesen Bemühungen beratend zur Seite. Ihm muss der Arbeitslose auf Wunsch seine Aktivitäten nachweisen oder ihn zumindest mündlich darüber informieren.

Wohngeld und Hartz IV zusätzlich beantragen

Ist die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht ausreichend, um die fälligen Mietzahlungen abzudecken, können Arbeitslose zusätzlich Wohngeld beantragen. Ist der Arbeitslosengeldanspruch so gering, dass der Arbeitslose nicht für seine Grundbedürfnisse sorgen kann, lässt sich auch während des Bezuges von Arbeitlosengeld I das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen.

Besonderheiten beim Nebenverdienst

Wer Erspartes hat, muss trotz Arbeitslosigkeit nicht um sein Erspartes fürchten: Persönliches Vermögen wird beim Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Gegensatz zu Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigt. Geht der Arbeitslose jedoch einer Nebentätigkeit nach, darf diese eine Dauer von 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten – sonst erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Daher sollte diese Tätigkeit möglichst umgehend bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden. 165 Euro monatlich aus seinem Einkommen darf der Arbeitslose behalten – was über diesen Freibetrag hinausgeht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet (abzüglich von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Aufwandsentschädigungen).

Höherer Freibetrag möglich

Ein höherer Freibetrag ist dann möglich, wenn der Arbeitslose die Nebentätigkeit bereits in den 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung ausgeübt hat – zusätzlich zur versicherungspflichtigen Haupttätigkeit. Dann besteht die Chance, dass der Durchschnittsverdienst als monatlicher Freibetrag zugrunde gelegt wird.

Wann das Arbeitslosengeld ruht

In bestimmten Lebenssituationen, die mit der Zahlung von Sozialleistungen verbunden sind, ruht das Arbeitslosengeld teilweise oder komplett. Wer infolge einer Erkrankung Krankengeld oder Versorgungskrankengeld bezieht oder aber Übergangsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Mutterschaftsgeld bzw. ähnliche Zahlungen erhält, hat gegebenenfalls einen verminderten oder keinen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. Auf diese Weise werden doppelte Zahlungen vermieden.

Andere Leistungen beeinflussen den Arbeitslosengeldanspruch jedoch nicht. Dazu zählen Elterngeld oder Erziehungsgeld, Kindergeld, Wohngeld und Arbeitlosengeld II. Diese sind unter dem Begriff „unschädliche Leistungen“ zusammengefasst.

Bildquelle: © momius – Fotolia.com

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