ArbeitslosRecht am

Der festgelegte monatliche Regelbedarf von Arbeitslosengeld-II-Empfängern fällt niedrig aus. Miet- und Heizkosten lassen sich davon neben den sonstigen Lebenshaltungskosten nicht mehr bezahlen. Wie soll das gehen? Unser Artikel informiert Sie über Arbeitslosengeld II (ALG II): Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Überblick

  • Arbeitslosengeld II: auch für Unterkunft und Heizung?
  • Arbeitslosengeld II: Was ist für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beachten?
  • Arbeitslosengeld II: Übernahme von Warmwasserkosten
  • Arbeitslosengeld II bei Wohneigentum
  • Arbeitslosengeld II und Wohngeld
  • Arbeitslosengeld II: Bedarfsgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft und Wohngemeinschaft
  • Bedarfsgemeinschaft
  • eheähnliche Gemeinschaft
  • Wohngemeinschaft
  • Arbeitslosengeld II: Antrag auf Leistungen für Unterkunft und Heizung
  • Fazit

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Arbeitslosengeld II: auch für Unterkunft und Heizung?

Arbeitslosengeld II deckt den Regelbedarf ab. Hierbei handelt es sich um einen Pauschalbetrag für allgemeine Lebenshaltungskosten.

Hierzu zählen laut den Bestimmungen für das Arbeitslosengeld II Ausgaben für:

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Bedürfnisse des täglichen Lebens wie Kommunikation, Verkehr oder Bildung
  • soziale Kontakte und kulturelle Ereignisse
  • Haushaltsenergie – ohne Heizung und Warmwasserbereitung

Nicht enthalten sind im Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II also Miet- und Heizkosten. Dafür erhalten Bezieher von Arbeitslosengeld II eine separate Leistung.

Den Anspruch auf die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) ist im § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.

Arbeitslosengeld II: Was ist zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung zu beachten?

Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlich aufzuwendenden Kosten übernommen, vorausgesetzt, diese sind angemessen. Je nach Personenzahl der im Haushalt lebenden Anspruchsberechtigten für Arbeitslosengeld II existieren Mietobergrenzen. Jede Kommune legt dabei eigene Mietbeträge fest.

Das Geld für die Wohnungsmiete erhält der Arbeitslosengeld-II-Empfänger unter der Auflage, dass er diesen Betrag an seinen Vermieter weiterleitet. Ist dies nicht gewährleistet, überweist das Jobcenter die Mietbeträge direkt an den Wohnungsvermieter.

In der Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II wird neben den Mietkosten auch die Wohnfläche herangezogen. Für die Wohnung einer Einzelperson gelten circa 50 m² als Obergrenze.

Für jede weitere in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Person erhöht sich die zulässige Wohnungsgröße um 15 m². Säuglinge bleiben dabei unberücksichtigt. Auch hier können sich kommunale Berechnungsunterschiede zeigen.

Gilt die Wohnungsmiete nicht mehr als angemessen, sollen Arbeitslosen-II-Empfänger in der Theorie die Kosten senken. In der Praxis wird dies schwierig bis unmöglich sein. Liegt die Miete nur leicht über der Obergrenze, ist der Vermieter im Falle eines harmonischen Mietverhältnisses eventuell zu einer Mietermäßigung bereit. Untervermietung eines Wohnungsbereichs seitens des Vermieters wäre eine weitere denkbare Option. Fast immer jedoch wird ein Umzug erforderlich, bei einer zu großen Wohnung sowieso.

Bei einem aus diesen Gründen durch das Jobcenter veranlassten Zwangsumzug steht dem Leistungsbezieher die Übernahme der Umzugskosten zu, geregelt in § 22, Absatz 3, SGB II.

Heizkosten werden in voller Höhe übernommen, sofern keine Anzeichen für überdurchschnittlich unwirtschaftliche Heizgewohnheiten ersichtlich sind.

Arbeitslosengeld II: Übernahme von Warmwasserkosten

Weitere Nebenkosten wie für die Kaltwasser- und Warmwasserversorgung zählen ebenfalls zum übernahmefähigen Bedarf. Zu beachten ist dabei, dass, sofern die Heißwasserbereitung innerhalb der Wohnung geschieht, also als zentrale Warmwassererzeugung über einen Boiler, Durchlauferhitzer oder ähnliches, diese Kosten nicht über die Leistungen für Unterkunft und Heizung laufen. Sie werden zusätzlich zum Regelbedarf als Pauschale für Mehrbedarf gezahlt.

Arbeitslosengeld II bei Wohneigentum

Wer eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen oft weiter dort wohnen. Die mit der Unterkunft verbundenen Belastungen werden als Wohnkosten gewertet, nicht allerdings die Tilgungsraten dafür aufgenommener Kredite. Arbeitslosengeld II kann verständlicherweise kein Privatvermögen für Wohneigentum bilden.

Gesetzlich ist nicht eindeutig festgelegt, was unter angemessenem Wohneigentum einschließlich Grundstück bei Arbeitslosengeld-II-Bezug anzusehen ist. Als grober Richtwert lassen sich für eine vierköpfige Familie ein eigenes Haus mit höchstens 130 m² Wohnfläche und ein Grundstück zwischen 500 m² und 800 m² – Stadt beziehungsweise Land – angeben.

Arbeitslosengeld II und Wohngeld

Die Zahlung von Arbeitslosengeld II mit Übernahme der Kosten der Unterbringung schließt einen Anspruch auf Wohngeld aus.

Arbeitslosengeld II: Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, eheähnliche Gemeinschaft und Wohngemeinschaft

Arbeitslosengeld II und die Leistungen für Unterbringung und Heizung werden individuell berechnet, was bei Gemeinschaften unter besonderen Gesichtspunkten erfolgt. Es werden drei Arten von Gemeinschaften unterschieden.

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus dem erwerbsfähigen Arbeitslosengeld-II-Berechtigten, seinem Partner und im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder bis zum Höchstalter von 24 Jahren. Unter „Partner“ ist ein nicht ständig getrennt lebender Ehepartner zu verstehen oder jemand, mit dem der Leistungsbezieher in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenlebt. Außerdem zählen nur Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, die über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen.

Von der Bedarfsgemeinschaft abzugrenzen ist die vom Arbeitslosengeld-II-Bezug unberührte Haushaltsgemeinschaft. Diese umfasst sämtliche im Haushalt lebenden Personen. Alter, Geschlecht und Verwandtschaftsgrade spielen dabei keine Rolle.

eheähnliche Gemeinschaft

Unter einer eheähnlichen Gemeinschaft ist eine zwischen zwei Personen auf Dauer vorgesehene Lebensgemeinschaft zu verstehen. Sie ist so eng, dass dabei von den Personen im Bedarfsfall ein Füreinandereinstehen zu erwarten ist. Ausdruck hierfür ist eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, gemeinsames Betreuen und Versorgen von im Haushalt lebenden Kindern sowie beiderseitige Befugnis, über das alltägliche Wirtschaften hinaus auch Zugriff auf Einkommen und Vermögensobjekte des Partners zu haben.

Wohngemeinschaft

Wohngemeinschaften zeichnen sich durch ihren Zweck des gemeinsamen Wohnens aus. Die Mitglieder können zum Teil miteinander in persönlichen Beziehungen sein, sind es aber meistens nicht, sondern teilen sich nur gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus. Ein Antragsteller von Arbeitslosengeld II braucht daher keine Angaben zu persönlichen Verhältnissen eines oder mehrerer Mitbewohner zu machen. Es reicht aus, wenn der Antragsteller im Formular die einzelnen Mietanteile benennt. Sollte er als Wohnungsinhaber eine Untermietzahlung erhalten, ist diese als Einkommen zu werten.

Arbeitslosengeld II: Antrag auf Leistungen für Unterkunft und Heizung

Für die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist extra ein Antrag zu stellen. Das Formular „Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (zu Abschnitt 8 des Hauptantrags) kann samt Ausfüllhinweisen auf der Webseite Arbeitsagentur.de runtergeladen werden.

Fazit

Arbeitslosengeld II enthält Zahlungen für den persönlichen Regelbedarf sowie auf Antrag für Leistungen für Unterkunft und Heizung. Für diese Leistungen ist eine gesonderte Anlage zum Antrag auf Arbeitslosengeld II einzureichen. Insbesondere die Übernahme der Miete ist an Auflagen gekoppelt. Bei einer zu großen oder zu teuren Wohnung kann ein Umzug erforderlich werden.

Bildquelle: © Butch – Fotolia.com

2 Bewertungen
3.50 / 55 2