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Bei Ihrer Einkommenssteuererklärung haben Sie die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Welche Aufwendungen dafür in Frage kommen, zeigt Ihnen unsere Übersicht. Welche Steuerersparnis sich daraus ergibt, können Sie mit unserem Rechner prüfen.

Übersicht:

  • Was sind außergewöhnliche Belastungen?
  • Anerkennung nur innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze und auf Antrag
  • Welche außergewöhnlichen Belastungen regelt das Gesetz?
  • Behinderten-Pauschbetrag
  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag
  • Pflege-Pauschbetrag
  • Unterhaltshöchstbetrag

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Wann ist ein Einzelnachweis von außergewöhnlichen Belastungen nötig?

Normalerweise haben private Ausgaben keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Jahressteuer – jedoch gibt es einige Ausnahmen von dieser Regel. Einige dieser außergewöhnlichen Belastungen werden durch das Einkommenssteuergesetz geregelt. Andere finanzielle Belastungen wirken sich steuermindernd aus, wenn Sie dafür einen Einzelnachweis erbringen.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind dann gegeben, wenn Sie zwangsläufig größere finanzielle Aufwendungen als die meisten anderen Steuerzahler mit gleichem Familienstand sowie gleichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen haben. Als außergewöhnliche Belastung gelten private finanzielle Aufwendungen immer dann, wenn sie aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermeidbar sind.

Sie müssen notwendig sein und innerhalb angemessener finanzieller Grenzen bleiben. Beispielsweise werden Unterhaltsleistungen außerhalb der gesetzlichen Unterhaltspflicht nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Empfänger Ihrer Zahlung tatsächlich bedürftig ist.

Als Unterhaltsempfänger kommen aus steuerlicher Sicht dann nicht nur unterhaltsberechtigte Eltern oder Kinder, sondern auch entferntere Verwandte, Ihr Lebensgefährte oder nicht verwandte Personen in Frage.

Anerkennung nur innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze und auf Antrag

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht identisch mit den ebenfalls steuerlich relevanten Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Durch den Fiskus als steuermindernd anerkannt werden sie nur dann, wenn ihre Höhe die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, die sich anhand der Höhe Ihres Einkommens, Ihres Familienstandes und der Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder definiert.

Innerhalb bestimmter Grenzen haben Sie hier etwas Gestaltungsspielraum: Wenn Sie beispielsweise wissen, dass Ihre Krankenkasse eine teure Zahnbehandlung nicht vollständig übernimmt und Sie folglich Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, ist es sinnvoll

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen werden durch den Fiskus nur auf Antrag anerkannt und von Ihren Gesamteinkünften abgezogen – sie müssen also in Ihrer Steuererklärung in den entsprechenden Rubriken angegeben werden.

Welche außergewöhnlichen Belastungen regelt das Gesetz?

Gesetzlich begründete außergewöhnliche Belastungen begründen automatisch einen Anspruch auf Steuerminderung – der Gesetzgeber sieht in diesem Fall Pauschalbeträge (steuerliche Freibeträge) vor:

Behinderten-Pauschbetrag

Durch den Behinderten-Pauschbetrag werden behinderungsbedingte Aufwendungen abgegolten, die sich nicht oder nur schwer konkret belegen lassen. Erhalten können ihn Personen, deren Behinderungsgrad mindestens 50 Prozent beträgt.

Anspruchsberechtigt sind außerdem Personen mit einer mindestens 25-prozentigen Behinderung, falls diese auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dauerhafte Bewegungseinschränkungen nach sich zieht und sie deshalb eine Rente oder andere laufende Bezüge erhalten.

Der Grad der Behinderung muss durch den Bescheid des Versorgungsamtes oder des Amtes für Soziale Angelegenheiten nachgewiesen werden. Der Höhe des Pauschbetrages ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Ein Hinterbliebenen-Pauschbetrag wird vor allem dann gewährt, wenn ein Elternteil oder Ihr Ehepartner bei der Ausübung von hoheitlichen Aufgaben – beispielsweise als Soldat, Zivildienstleistender oder Polizist – verstorben ist oder Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz (für Opfer des Zweiten Weltkrieges oder des Nationalsozialismus) bestehen.

Anspruchsbegründend können auch Todesfälle durch einen Arbeitsunfall und einige andere gesetzlich geregelte Todesfallursachen sein. Der Pauschbetrag beläuft sich einheitlich auf 370 Euro.

Pflege-Pauschbetrag

Einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 924 Euro erhalten alle, die einen dauerhaft hilflosen Angehörigen unentgeltlich und entweder in ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen unentgeltlich pflegen. Bei schwerbehinderten Kindern wird der Pauschbetrag unabhängig von Pflegegeldzahlungen gewährt. Falls sich in einem Veranlagungszeitraum mehrere Steuerpflichtige die Pflege teilen, wird die Pauschale zwischen ihnen aufgeteilt.

Unterhaltshöchstbetrag

Mit dem Unterhaltshöchstbetrag wird der Steuergrundfreibetrag einer Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person ganz oder teilweise auf Sie übertragen, wenn Sie mit Ihren Unterhaltszahlungen deren normalen Lebensbedarf inklusive der Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung bestreiten. Falls der Unterhaltsberechtigte daneben über eigene Einkünfte verfügt, gilt der Freibetrag abzüglich dieser Summe.

Gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt kann beispielsweise der Lebenspartner sein, wenn er aufgrund der gemeinsamen Lebensführung bei Bedürftigkeit keine oder nur eingeschränkte staatliche Sozialleistungen erhält. Auch Unterhaltszahlungen an andere nachweislich bedürftige Personen können steuerlich relevant sein.

Der Unterhaltsanspruch aus Sicht des Steuerrechts wird hier jedoch nicht durch gesetzliche, sondern durch sittliche Anforderungen begründet. Voraussetzung ist, dass weder Sie noch eine andere Person für diese Unterhaltsempfänger Ansprüche auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben. Für Unterhaltsaufwendungen (ohne Zusatzkosten für Krankheit oder Pflege) gelten die Zumutbarkeitsgrenzen nicht.

Wann ist ein Einzelnachweis von außergewöhnlichen Belastungen nötig?

Ein Einzelnachweis von außergewöhnlichen Belastungen heißt für Sie: Belege sammeln – und zwar auch, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie im Lauf eines Kalenderjahres die Zumutbarkeitsgrenze für diese Aufwendungen überschreiten. Das Finanzamt erkennt hier nur Kosten an, die Sie eindeutig belegen können. Außergewöhnliche Belastungen, die auf diese Weise nachgewiesen werden müssen, sind:

Krankheitskosten

Für die steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten ist ausschlaggebend, dass diese Kosten zwangsläufig entstanden, medizinisch notwendig und angemessen sind.

Beträge, die von einer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger steuerfrei ersetzt werden, spielen hier keine Rolle. Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung sowie von Heil- und Hilfsmitteln sind durch Atteste eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen.

Vor allem bei Kuren, psychotherapeutischen, vielen alternativmedizinischen Behandlungen und in einigen weiteren Fällen benötigen Sie auch für die steuerliche Anerkennung vor dem Beginn der Heilmaßnahme oder dem Kauf des Hilfsmittels ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes Ihrer Krankenversicherung.

Als Nachweise werden auch Erstattungsmitteilungen der privaten Krankenkassen oder behördliche Beihilfebescheide anerkannt. Für chronische Erkrankungen, Sehhilfen und durch die Rentenversicherung bezuschusste Kuren gelten erleichterte Nachweispflichten.

Bei längeren Krankenhausaufenthalten eines Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners oder Kindes werden auch die Kosten für Besuchsfahrten steuerlich als Krankheitskosten. Steuerlich absetzbar sind außerdem privat zu tragende Kosten für die auswärtige Unterbringung eines Kindes sowie für Begleitpersonen für ältere, hilflose oder behinderte Personen, falls eine medizinische Notwendigkeit dafür besteht.

Wichtig: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes über die vollständige Anerkennung von Krankheitskosten – also die Aufhebung der Zumutbarkeitsgrenze für diese Belastungen – steht bisher aus. In Ihrer Steuererklärung sollten Sie Krankheitskosten daher vom ersten Cent an geltend machen, um durch ein Urteil eventuell entstehende rückwirkende Ansprüche nicht zu verlieren.

  • Pflegekosten und Folgekosten einer Behinderung können Sie für sich selbst sowie für die Pflege naher Angehöriger geltend machen.
  • Anspruchsberechtigt für den Steuernachlass sind der Steuerpflichtige oder dessen Ehe- oder eingetragener Lebenspartner.
  • Für Sonderbedarf für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben und das ausbildungsbedingt nicht mehr zu Hause wohnt, können Sie einen Steuerfreibetrag von 924 Euro jährlich geltend machen. Der Freibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu, auf Antrag sind auch andere Aufteilungen möglich.
  • Bestattungskosten für Angehörige, sofern sie den Nachlass und eventuell vorhandene Ersatzleistungen übersteigen. Falls Sie Erbe sind, kommt für Bestattungskosten, ein angemessenes Grabdenkmal sowie die laufende Grabpflege alternativ ein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer in Betracht.
  • Wiederbeschaffungskosten für existenziell notwendige Gegenstände (Hausrat, Kleidung) nach einem Verlust durch unabwendbare Ereignisse, falls eine marktübliche Versicherung nicht möglich war, Sie ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen, den Schaden nicht verschuldet haben und keine realisierbaren Ersatzansprüche gegenüber Dritten existieren.
  • Scheidungskosten sind seit 2013 nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn der Prozess erforderlich war, um Bedrohungen seiner Existenz abzuwenden. Ein Versuch der steuerlichen Geltendmachung sowie ein Widerspruch gegen einen abschlägigen Bescheid können sich trotzdem lohnen, nachdem ein Urteil des Oberlandesgerichts Rheinland-Pfalz in einem Musterprozess Scheidungskosten auch weiterhin als steuermindernde außergewöhnliche Belastungen bestätigt hat.

Bildquelle: © alphaspirit – Fotolia.com

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