Steuer am

Sie nehmen Steuern persönlich und empfinden sie als eine sehr direkte Art, Ihnen Ihr Geld aus der Tasche zu ziehen? Das ist durchaus verständlich. Aber wussten Sie, dass sogar das Finanzamt selbst von direkten Steuern spricht? Sie ahnen es vermutlich schon: Für das Finanzamt bedeuten direkte Steuern dennoch etwas anderes als für Sie. Was direkte Steuern volkswirtschaftlich gesehen sind und wie sie sich von den ebenfalls existierenden indirekten Steuern unterscheiden, lesen Sie in diesem Artikel. Das müssen Sie wissen

Überblick

  • Zwei Steuerarten
  • Direkte Steuern
  • Indirekte Steuern
  • Direkte Steuern für Privatpersonen und Unternehmen
  • Übertragene direkte Steuern
  • Behandlung direkter Steuern durch die Finanzbehörden
  • Ihr entkommt fast niemand: Einkommensteuer
  • Direkte Steuern – altbewährt
  • Steuerhöhenermittlung
  • Fazit

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Zwei Steuerarten

  • Direkte Steuern
  • Indirekte Steuern

Um die Charakteristiken direkter Steuern besser zu verstehen, ist eine vorherige Gegenüberstellung von direkten Steuern und indirekten Steuern hilfreich. Knapp gesagt geht es dabei hauptsächlich um diese Unterschiede:

Direkte Steuern

Das wesentliche Merkmal direkter Steuern ist, dass es sich hier beim Steuerzahlungspflichtigen – dem Steuerschuldner – und demjenigen, die die Steuer tatsächlich entrichtet – dem Steuerträger – stets um dieselbe Person handelt. An der Zahlung der direkten Steuern sind folglich zwei Personen beteiligt.

Typische direkte Steuern sind zum Beispiel diese Steuern:

  • auf Einkommen und Vermögen erhobene Steuern wie Lohnsteuer oder Einkommensteuer
  • Ergänzungsabgaben auf die Lohn- oder Einkommensteuer wie beispielsweise der Solidaritätszuschlag
  • Kapitalertragsteuer inklusive Zinsabschlagsteuer
  • Vermögensteuer
  • Erbschaftsteuer
  • Schenkungsteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Grundsteuer

Auch mit dem privaten Verbrauch zusammenhängende Steuern zählen teilweise zu den direkten Steuern, zum Beispiel solche Steuern:

  • Kfz-Steuer
  • Hundesteuer
  • Jagdsteuer

Bemerkung zur Erbschaftsteuer: Diese zählt steuerlich außerdem zu den Vermögensübertragungen an den Staat.

Indirekte Steuern

Bei indirekten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Der Steuerschuldner ist steuerpflichtig, er zieht den zu zahlenden Steuerbetrag allerdings von einer anderen Person ein, indem er den betreffenden Steuerbetrag im Preis für seine Ware oder Dienstleistung einkalkuliert. Dieser Vorgang wird auch als „Steuerüberwälzung“ bezeichnet. An der Zahlung einer indirekten Steuer sind also drei Personen beteiligt.

Zu den indirekten Steuern zählen insbesondere Verbrauchsteuern wie Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer, Alkopopsteuer, Schaumweinsteuer, Branntweinsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Stromsteuer und Energiesteuer.

Direkte Steuern für Privatpersonen und Unternehmen

Von direkten Steuern sind sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer betroffen. Dabei ist für Unternehmer eine Übertragung auf andere Personen wie bei der indirekten Steuer nicht möglich beziehungsweise nicht üblich. Wie so oft im Leben, gibt es allerdings auch hier Ausnahmen.

Übertragene direkte Steuern

Vereinzelt können natürlich von Unternehmern die direkten Steueranteile in die Preiskalkulation übernommen werden. Hier existiert ein finanzbehördlich tolerierter Graubereich. Zum Verständnis des Wesens direkter Steuern gehört dieser Aspekt also mit hinein.

Die fachsprachlich als „Überwälzung“ bezeichnete Übertragung von Steuern des Steuerpflichtigen auf andere ist ein normaler Vorgang bei indirekten Steuern. Bei direkten Steuern findet er jedoch ebenfalls gelegentlich Anwendung. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Vermieter die Zahlung der direkten Grundsteuer über die Nebenkosten auf ihre Mieter übertragen.

Behandlung direkter Steuern durch die Finanzbehörden

Finanzbehörden unterscheiden direkte und indirekte Steuern anhand der Veranlagungstechnik. Sie ziehen sie direkt beim Steuerpflichtigen ein.

Ihr entkommt fast niemand: Einkommensteuer

Sie zählt zu den bekanntesten direkten Steuern, wohl auch deshalb, weil fast jeder Berufstätige und auch viele Rentner von ihr betroffen sind: die Einkommensteuer.

Wer von ihr verschont bleibt, ist keineswegs zu beneiden. Es bedeutet fast immer, dass seine Einkünfte derart gering sind, dass sie unter dem Steuerfreibetrag liegen, eventuell nicht einmal das Existenzminimum erreichen und derjenige sogar ergänzend Sozialhilfe beantragen muss.

Die Einkommensteuer als direkte Steuer ist ein Oberbegriff für sieben unterschiedliche Einkommensarten:

  • Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Einkommen aus Gewerbetätigkeit
  • Einkommen aus Land- und/oder Forstwirtschaft
  • Einkommen aus Vermietung und/oder Verpachtung
  • Kapitaleinkünfte
  • sonstige Einkünfte

Direkte Steuern – altbewährt

Direkte Steuern sind ein altbewährtes Instrument der staatlichen Geldeinnahme. Die Steuerfestsetzung geschieht als sogenannte Veranlagung direkt beim Steuerpflichtigen, den die Finanzbehörde als Steuerträger vermutet. Danach gelten direkte Steuern als Veranlagungssteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt stets für den dafür heranzuziehenden Veranlagungszeitraum. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um das betreffende Kalenderjahr, in dem die Steuer fällig wird.

Zwar können direkte Steuern in rechtlichem Einklang teilweise vom Steuerschuldner auf andere Personen „überwälzt“ werden, doch ist es ursprünglicher Wille des Gesetzgebers, dass der Steuerschuldner seine direkten Steuern selbst trägt, weshalb die direkten Steuern im Wirtschaftsjargon auch als „Tragsteuern“ bezeichnet werden.

Steuerhöhenermittlung

Die meisten direkten Steuern bilden ihre Höhe aus der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Diese steuerliche Leistungsfähigkeit wird aus der ihr zu Grunde liegenden Steuer wie der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer oder Grundsteuer ermittelt. Dabei unterscheiden die Finanzbehörden zwischen der persönlichen steuerlichen Leistungsfähigkeit von natürlichen oder juristischen Personen sowie der sachlichen steuerlichen Leistungsfähigkeit durch einen Gewerbebetrieb oder ein Grundvermögen.

Fazit

Das komplexe Themengebiet „Steuern“ erfährt durch die Unterteilung in „direkte Steuern“ und „indirekte Steuern“ eine grobe Vorsortierung. Dies hilft nicht nur beruflich mit Steuern befassten Personen wie Finanzamtsmitarbeitern, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmern und Dienstleistern.

Diese Unterteilung hilft außerdem den nur als Steuerzahler auftretenden Personenkreisen, steuerliche Hintergründe besser zu verstehen. Bereits zu direkten Steuern gibt es eine Menge zu sagen. Das Wissen über die Einteilung in direkte Steuern und indirekte Steuern ist außerdem eine gute Merkhilfe für die Art einzelner Steuern, die auch im Alltag eine gute Orientierung gibt.

Bildquelle: © Andrey Popov – Fotolia.com

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