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In einer Zeit offener Grenzen, flexibler Arbeitsmodelle und digitaler Jobs kommt es nur zu häufig vor, dass Menschen außerhalb ihres Wohnlandes berufstätig sind und folglich ihr Einkommen – oder einen Teil davon – im Ausland erwirtschaften. Aus diesem Grund schließen Staaten das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) miteinander. Es geht aber keineswegs um die doppelte Besteuerung des Einkommen, zum Nachteil des Berufstätigen. Der völkerrechtliche Vertrag soll eben jene Situation der doppelten Besteuerung vermeiden. Genaueres zu diesem Abkommen – und ob es auf Ihre persönliche Situation zutrifft – lesen Sie in diesem Artikel.

Übersicht:

  • Das Doppelbesteuerungsabkommen
  • Wann kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?
  • Die vier Prinzipien
  • Innerdeutsche Anwendung der Prinzipien
  • Methoden der DBA
  • Deutschlands Abkommen mit anderen Ländern

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Das Doppelbesteuerungsabkommen

Beim Doppelbesteuerungsabkommen – eigentlich das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag – eine überstaatliche Willenseinigung meist zwischen Staaten, die auch als „Gesetze der internationalen Gemeinschaft“ bezeichnet werden. Die Vereinbarung dieses Abkommens hat zum Ziel, dass keine zwei- oder mehrfache Besteuerung für denselben Gegenstand entsteht – oder die Auswirkungen zumindest gemindert werden.

In welchem Umfang das Besteuerungsrecht im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommen gilt, wird individuell zwischen den Staaten entschieden – in der Regel verhandeln hier die Diplomaten im Auftrag der jeweiligen Regierungen.

Das bedeutet: Beim Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich nicht um eine vorgeschriebene Regelung, jede Vereinbarung ist individuell. Als Grundlage werden Musterabkommen verwendet, die in unregelmäßigen Abständen von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) herausgegeben werden.

Übrigens: Staaten sind nicht dazu verpflichtet mit anderen Regierungen ein Doppelbesteuerungsabkommen zu vereinbaren. Besteht keine Willenseinigung zwischen zwei Staaten gelten die jeweiligen Regelungen des innerstaatlichen Rechts zur Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung. In der Europäischen Union werden die Doppelbesteuerungsabkommen durch die vorrangigen EU-Richtlinien beeinflusst.

Wann kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?

Zu einer Doppelbesteuerung kann es manchmal schneller kommen als man denken mag. Das liegt unter anderem daran, dass nicht nur die Einkommenssteuer von doppelter Belastung betroffen sein kann, sondern auch die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer, die Mehrwertsteuer, die Körperschaftssteuer sowie die Gewerbesteuer und Kraftfahrzeugsteuer.

In der Regel werden Zuständigkeiten bezüglich der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer in Sonderabkommen vereinbart. Sonderabkommen gibt es auch für Einkünfte im Bereich Schiff- und Luftfahrt.

Typische Situationen, in denen es zu einer steuerlichen Doppelbelastung kommen kann, sind:

  • Grenzgänger: Berufstätige, die in einem EU-Land leben und in einem anderen arbeiten
  • Ins Ausland Entsandte: Berufstätige, die für kurze Zeit außerhalb ihres Wohnlandes arbeiten
  • Im Ausland lebende Arbeitslose, die dort auf Arbeitssuche sind
  • Ruheständler, die im Ausland leben
  • Sportler und Künstler, die im Ausland tätig sind
  • Angestellte eines Unternehmens, das in einem anderen EU-Land seinen Sitz hat
  • Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen EU-Land hat

Die vier Prinzipien der DBA

Das internationale Steuerrecht zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung sieht grundsätzlich vier verschiedene Prinzipien vor, die wiederum zu verschiedenen Methoden führen, die im Rahmen des DBA angewendet werden können.

  • Wohnsitzlandprinzip: Der Berufstätige ist in dem Land steuerpflichtig, in dem er seinen Wohnsitz hat bzw. sich für gewöhnlich aufhält.
  • Quellenlandprinzip: Der Berufstätige zahlt in jenem Land Steuern, in dem er die Einkünfte erzielt hat.
  • Welteinkommensprinzip: Hierbei sieht sich das Wohnland als zuständig für das gesamte Einkommen eines uneingeschränkt Steuerpflichtigen.
  • Territorialitätsprinzip: Der Steuerpflichtige tätigt in dem Land seine Abgaben, in dem er sich aufhält.

Innerdeutsche Anwendung der Prinzipien

Nach deutschem Gesetz werden die vier Prinzipien zur Besteuerung wie folgt angewendet:

Wohnsitzlandprinzip und Welteinkommensprinzip gelten für unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben oder sich für gewöhnlich in Deutschland aufhalten. Unterliegt ein deutscher Steuerpflichtiger mit ausländischen Einkünften diesen Prinzipien regelt das DBA, in welcher Form eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Quellenlandprinzip und Territorialitätsprinzip gelten für natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich hier auch nicht für gewöhnlich aufhalten.

Methoden des Doppelbesteuerungsabkommen

Zur Vermeidung von steuerlicher Doppelbelastung können Staaten verschiedene Methoden in ihren Verträgen definieren, die zur Anwendung kommen. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen folgenden Methoden:

  • Anrechnungsmethode: Die Besteuerung erfolgt in beiden Staaten. Allerdings zieht der Staat, in dem der Berufstätige seinen Wohnsitz hat, die bereits im anderen Land gezahlte Steuer von seiner ab. Die bereits gezahlte Steuer wird demnach angerechnet.
  • Abzugsmethode: Bei diesem Verfahren mindert die im Ausland gezahlte Steuer den zu versteuernden Betrag im Land des Wohnsitzes nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG. Die Abzugsmethode gilt als abgewandelte Version der Anrechnungsmethode.
  • Freistellungsmethode: Die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte werden von der inländischen Besteuerung ausgenommen.

Darüber hinaus gibt es noch die Erlassmethode sowie die Pauschalierungsmethode, die nach § 34c Abs. 5 EStG gehandhabt werden. Die beiden Verfahren werden in der Regel dann angewendet, wenn die Regelung in § 34c Abs. 1 nicht zum Einsatz kommt bzw. deren Anwendung schwierig ist. Diese Form der Besteuerung wird auch dann eingesetzt, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten vereinbart wurde.

Deutschlands Steuerabkommen mit anderen Staaten

Abkommen zur Vermeidung steuerlicher Doppelbelastung gibt es bereits seit vielen Jahrzehnten zwischen Deutschland und anderen Staaten. Nach aktuellem Stand sind mit über 80 Ländern DBA vereinbart.

Hierzu zählen unter anderem Ägypten, Argentinien, Brasilien und Bulgarien, China, Ecuador, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Indien und Indonesien, Iran, Italien, Japan, Kanada, Kenia, Lettland, Luxemburg, Mazedonien und Mexiko, Neuseeland und Norwegen, Pakistan und die Philippinen, Russland und Sambia sowie Sri Lanka, Südafrika, Thailand und Tschechien, Ungarn, Venezuela und Vietnam.

Darüber hinaus gibt es mit einigen weiteren Ländern ergänzende Vereinbarungen im Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuer – zum Beispiel mit Österreich, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Abkommen zur Rechts- und Amtshilfe

Bei diesen Vereinbarungen unterstützen sich die Länder gegenseitig bei der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Steueroasen. Sie regeln vor allem einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch, der aktuell immer wieder zu politischen und gesellschaftlichen Diskussionen führt.

Deutschland unterhält derlei Abkommen mit Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich und Schweden.

Gut zu wissen: Wer beispielsweise ins Ausland auswandern oder internationale Unternehmungen tätigen möchte, findet die aktuellen Stände der DBAs, die Deutschland mit anderen Ländern unterhält, auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums. Diese gibt jeweils im Januar eines Jahres die aktualisierten Versionen heraus.

Bildquelle: © stokkete – Fotolia.com

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