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Beim Elterngeld handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung für junge Familien, die im November 2014 als Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht wurde, am 1. Juli 2015 offiziell startete und die das Erziehungsgeld ersetzt.

Elterngeld und Elterngeld Plus

Die Idee dahinter: Frischgebackene Eltern sollen sich selbst mehr Zeit für die Erziehung ihres Babys nehmen, daher eine gewisse Zeit bei ihm zu Hause bleiben und dennoch finanziell unterstützt werden.
In diesem Rahmen stehen für Mutter und Vater zusammen 14 Monate Elternzeit zur Verfügung, wobei ein Elternteil maximal 12 Monate in Anspruch nehmen kann. Die genaue Aufteilung der Zeiten (und auch die Frage, ob man die 14 Monate überhaupt komplett haben will), liegen im Ermessen jedes einzelnen Elternpaares. Bei Alleinerziehenden beziehen sich die 14 Monate natürlich auf die entsprechende Person.

Im Hinblick auf die beziehenden Personen gibt es nur wenige Einschränkungen; so darf man als alleinstehende Person kein Vermögen von mehr als 250.000,- € besitzen, bei Ehepaaren / eingetragenen Partnerschaften / Lebensgemeinschaften liegt der Wert bei mehr als 500.000,- €. Auch eine Arbeitszeit von 30 oder mehr Wochenstunden führt zu einer Ablehnung des Antrags.
Ansonsten dürfen sowohl Erwerbslose als auch Angestellte, Selbstständige, Beamte, Auszubildende und Studenten Elterngeld beantragen – unter der Voraussetzung, dass sie Eltern, Adoptiveltern oder geprüfte und zugelassene Verwandte dritten Grades sind.

Generell gibt es zwei Möglichkeiten, das „klassische“ Elterngeld, wenn jemand für einen bestimmten Zeitraum komplett zu Hause bleibt – und das Elterngeld Plus, dass von Teilzeitbeschäftigten genutzt werden kann und eine Ausdehnung des Elternzeit-Zeitraums auf bis zu 28 Monate erlaubt.

Die Spanne des gezahlten Elterngelds liegt zwischen mindestens 300,- Euro und maximal 1.800,- Euro pro Monat und bildet 67% des Netto-Einkommens des zuhause-bleibenden Elternteils.
Das Elterngeld Plus besteht aus der Hälfte der jeweiligen monatlichen Summe, gilt aber bei Bedarf für den doppelten Zeitraum – die Zahlungen nehmen sich daher grundsätzlich nichts.

Doch vor der Zahlung steht noch die Antragsstellung…

Übersicht:

  • Wie stellt man den Antrag auf Elterngeld?
  • Richtige Behörde und richtiger Zeitpunkt
  • Welche Unterlagen gehören zum Antrag dazu?
  • Welche Angaben sind im Antrag selbst verpflichtend?
  • Welche Fristen gelten?
  • Was muss man noch beachten?
  • Wie stellt man den Antrag auf Elterngeld?

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Richtige Behörde und richtiger Zeitpunkt

Das Antragsformular für das Elterngeld erhält bei bei der im Bundesland jeweils zuständigen Institution. Diese ist nicht für Gesamtdeutschland einheitlich bestimmt, sondern schwankt von Bundesland zu Bundesland – kann also neben einer zentralen Bank auch ein kommunales Jugendamt sein. Entscheidend für den Ansprechpartner ist natürlich der eigene Wohnort.

Deutsche, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in Deutschland leben, ermitteln die für sie zuständige Stelle mit Hilfe ihres Unternehmensgeschäftssitzes oder dem letzten gemeldeten Wohnort ihrer Eltern.

Der richtige Zeitpunkt für die Antragsstellung ist nach der Geburt des Kindes, weil dann bereits die Geburtsbescheinigung vorliegt. Ein extra-Exemplar mit dem Zusatz „für Elterngeld“ ist ein wichtiger Teil der zur Bewilligung zwingend notwendigen, erbrachten Unterlagen von Elternseite aus.

Welche Unterlagen gehören zum Antrag dazu?

Neben einer entsprechenden Geburtsbescheinigung gehören Ausweiskopien der Eltern inklusive aktuellem Aufenthaltstitel und ein Nachweis über dem vom Arbeitgeber gewährten Elternzeit-Zeitraum unbedingt dazu.

Darüber hinaus dürfen auch ein Einkommensnachweis für den Bemessungszeitraum und ein Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid über Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen vor und nach der Entbindung nicht fehlen.

Weitere, möglicherweise notwendige Belege sind ein Nachweis, wie groß der Arbeitgeberzuschuss innerhalb der Mutterschutzfristen war und ob ein Krankentagegeld in Anspruch genommen wurde.

Falls für ältere Geschwisterkinder ebenfalls Elterngeld gezahlt wurde und der Bezug sich mit dem Bemessungszeitraum für das Baby überschneidet, müssen die entsprechenden Elternbescheide unter Umständen ebenfalls dazu gelegt werden.

Ähnliches gilt für Bewilligungs- und Aufhebungsbescheide über Einkommensersatzleistungen im Bemessungszeitraum beispielsweise ALG I oder den Kinderzuschlag.

Welche Angaben sind im Antrag selbst verpflichtend?

Im Zuge des Antrags werden Angaben zu den persönlichen Daten des Kinds, denen der Eltern und der elterlichen Krankenkassenzugehörigkeit verlangt.
Relevant ist auch, für welche Aufteilung des Bezugszeitraums sich die Eltern entscheiden, wo sie arbeiten und welche Auszahlungsvariante („normal“ oder Plus) sie anstreben.

Hinzu kommen Angaben zum Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und dem Bemessungs- und Bezugszeitraum (inklusive des geschätzten oder sicheren Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum).

Daneben muss geklärt werden, in welchem Verhältnis das Kind zu den Antragstellern steht (leibliches Kind, Verwandtschaft oder Adoptiveltern?) und wer gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter ist.

Welche Fristen gelten?

Möchte man das Elterngeld fristgerecht beantragen, muss man dies innerhalb der ersten vierzehn Lebensmonate eines Kinds tun; bei adoptierten Kindern gilt dafür nicht der tatsächliche Geburtstag, sondern das Einzugsdatum in den Haushalt der Antragsteller.

Fordert man das Elterngeld nicht direkt bei der Geburt ein, hat man ein rückwirkendes Recht auf die Auszahlung für die letzten drei Lebensmonate des Kindes – ist das Kind also beispielsweise bereits sechs Monate alt, wenn man den Antrag stellt, ist eine Auszahlung der vollen Summe nicht mehr möglich.

Sollte sich herausstellen, dass die gewählten Bezugsmonate einer Änderung bedürfen, ist das für alle zukünftigen Monate, die noch ausbezahlt werden, per formloser schriftlicher Meldung an den zuständigen Sachbearbeiter machbar – aber auch nur in diesem Fall.

Was muss man noch beachten?

Um bei der Antragstellung nicht den Überblick zu verlieren, sollte man sich rechtzeitig an eine professionelle Elterngeldberatung wenden. In dieser sitzen speziell ausgebildete Sachbearbeiter, die sich auch mit Finanzrecht und einer genauen Klärung der Frage, was den Antragstellern überhaupt zusteht, genau auskennen.

Des Weiteren müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben, damit er volle Gültigkeit hat – selbst dann, wenn nur ein Elternteil nur einen Teil der Zeit in Anspruch nimmt.

Und Deutsche, die im Ausland leben, sollten prüfen, wie es mit entsprechenden ausländischen Leistungen aussieht und ob sie von der Zahlung von Unterschiedsbeträgen profitieren können.

Bildquelle: © lassedesignen – Fotolia.com

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