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Die Freistellungsbescheinigung ist seit mehr als zehn Jahren das wichtigste Dokument, um sich von der sogenannten Bauabzugssteuer befreien zu lassen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen auf, wann immer bauliche Maßnahmen zu einem steuerlichen Abzug beim Entgelt führen und unter welchen Umständen sich dies durch Ausstellung der Freistellungsbescheinigung vermeiden lässt.

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ÜBERSICHT

ALLGEMEINES ZU FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG

  • – Welche Aufgabe hat die Freistellungsbescheinigung überhaupt?
  • – Was ist die Bauabzugssteuer?
  • – Zu welchem Zweck wurde die Abzugssteuer eingeführt?
  • – Welche Personen und Unternehmen sind von der Regelung betroffen?

NUTZUNG DER FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG

  • – Wem steht eine Befreiung mittels Bescheinigung offen?
  • – Beantragung beim Finanzamt
  • – Vorlegen der Freistellungsbescheinigung bei Aufträgen

BESONDERHEITEN RUND UM DIE FREISTELLUNGSBESCHEINIGUNG

  • – Steuerabzug bei Bagatellleistungen
  • – Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung
  • – Eventueller Haftungsausschluss

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Allgemeines zur Freistellungsbescheinigung

– Welche Aufgabe hat die Freistellungsbescheinigung überhaupt?

Die Freistellungsbescheinigung ist ein Dokument, dass Bauunternehmer beim Finanzamt beantragen können und hierdurch die Abrechnung der Bauabzugssteuer bei ihren gestellten Rechnungen umgehen. Beim Vorlegen dieser Bescheinigung gegenüber ihren Auftraggebern muss dieser nicht einen Anteil der in Rechnungen gestellten Bauleistungen einbehalten und zur Verrechnung an das Finanzamt abführen.

– Was ist die Bauabzugssteuer?

Die Bauabzugssteuer wurde in Deutschland im Jahr 2002 eingeführt und seit diesem Zeitpunkt im Gesetzestext des § 48 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verankert. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Auftraggeber von Bauleistungen 15 Prozent des in Rechnung gestellten Betrags nicht an das Bauunternehmen, sondern das Finanzamt zahlt.

Bei der Steuererklärung des Unternehmens findet später eine Verrechnung der Bauabzugssteuer mit der zu leistenden Steuerschuld ab. Ein korrekt angemeldeter Bauunternehmer verliert somit kein Geld, bekommt jedoch zunächst bei allen in Rechnung gestellten Aufträgen weniger Entgelt ausgezahlt.

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– Zu welchem Zweck wurde die Abzugssteuer eingeführt?

Dass die Freistellungsbescheinigung überhaupt eingeführt wurde, ist als Maßnahme des Gesetzgebers gegen illegale Machenschaften der Baubranche zu sehen. Die oben genannten 15 Prozent Bauabzugssteuer werden ausschließlich mit der Steuerschuld des Unternehmers verrechnet, wenn dieser ein Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz ist oder die Leistungen gegenüber einer Person des öffentlichen Rechts erbracht wurden.

Illegalen Bauunternehmern wird der Betrug erschwert, da sie durch die Regelung freiwillig auf 15 Prozent ihres Entgeltes verzichten müssten. Ist der Unternehmer korrekt beim Finanzamt angemeldet und überprüft worden, kann er dies über die Freistellungsbescheinigung nachweisen und darf seine Rechnungen ohne den Abzug stellen.

– Welche Personen und Unternehmen sind von der Regelung betroffen?

Grundsätzlich betrifft die Regelung alle Personen und Unternehmer, die gewerblich in der Baubranche aktiv sind. Hierbei sind neben klassischen Bauunternehmen auch Betriebe gemeint, die Maßnahmen der Sanierung oder Instandhaltung durchführen bzw. mit dem Abriss von Gebäuden befasst sind. Wer als Privatperson Leistungen gegenüber Freunden und Bekannten erbringt, die in den Arbeitsbereich eines Bauunternehmens fielen, muss die Bauabzugssteuer nicht ausweisen.

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Nutzung der Freistellungsbescheinigung

– Wem steht eine Befreiung mittels Bescheinigung offen?

Für alle Unternehmen der Baubranche, die ihrer Arbeit rechtmäßig nachgehen und deren Nachkommen steuerlicher Verpflichtungen nicht in Zweifel gezogen werden, ist eine Befreiung von der Bauabzugssteuer und die Ausstellung der Freistellungsbescheinigung denkbar. Ein Recht hierauf besteht nicht und wird im Einzelfall durch das Finanzamt entschieden. Bei einer erstmaligen Ablehnung, die z. B. neugegründete oder wirtschaftlich ungesunde Bauunternehmen betrifft, kann in späteren Jahren erneut der Antrag gestellt werden.

– Beantragung beim Finanzamt

Um die Freistellungsbescheinigung zu erhalten, ist eine Kontaktaufnahme zum zuständigen Finanzamt nötig. Das Amt hält spezielle Anträge für das Unternehmen bereit, das im Idealfall schon durch vorherige Steuererklärungen bekannt ist. Wesentliches Kriterium für die Befreiung von der Bauabzugssteuer ist die Einschätzung des Finanzbeamten, ob der Steueranspruch bei einem mittelbaren Einziehen gefährdet ist.

Dies gilt z. B. für ausländische Baubetriebe, die keinen Nachweis über die steuerliche Ansässigkeit vorlegen können oder die Anzeigenpflichten nach § 138 AO nicht erfüllen. Da immer der Einzelfall bewertet wird, lohnt eine Anfrage seitens eines Bauunternehmens in jedem Fall.

– Vorlegen der Freistellungsbescheinigung bei Aufträgen

Wurde die Freistellungsbescheinigung erteilt, ist diese dem Auftraggeber anstehender Bauprojekte vorzulegen. Oftmals ist dies erst bei der Rechnungsstellung relevant, bei der ein erfahrener Auftraggeber ein Einbehalten und Überweisen von 15 Prozent des Entgeltes an das Finanzamt erwarten würde.

Zusätzlich hat die auftraggebende Partei die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern online zu recherchieren, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung Gültigkeit besitzt. Sind die Informationen hier nicht eindeutig, kann auch direkt beim zuständigen Finanzamt des Bauunternehmens nachgefragt werden.

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Besonderheiten rund um die Freistellungsbescheinigung

– Steuerabzug bei Bagatellleistungen

Für Kleinunternehmer der Baubranche, für die ein schneller Erhalt des kompletten Entgeltes existenziell wichtig sein kann, hat der Gesetzgeber eine Bagatellregelung eingeführt. Diese greift, solange der Unternehmer in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 Euro einnimmt.

Sollte das Unternehmen nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Absatz 12 UStG erzielen, erhöht sich die Obergrenze auf 15.000 Euro. Ab ihrem Überschreiten ist für zukünftige Rechnungen zwingend die Bauabzugssteuer anzugeben bzw. zeitnah der Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung zu stellen.

– Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung

Für die Ausstellung der Bescheinigung kann das Bauunternehmen entscheiden, ob diese eine einmalige Gültigkeit für ein Großprojekt besitzen soll oder eine dauerhafte Freistellungsbescheinigung für die Zukunft benötigt wird. In letzterem Fall wird die Bescheinigung mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren ausgestellt, die Festlegung der konkreten Gültigkeit obliegt der Einzelfallbewertung des Finanzbeamten.

Für deutsche Bauunternehmen, die regelmäßig Aufträge in der Bundesrepublik zu erledigen haben, ist eine permanente Befreiung von der Bauabzugssteuer unbedingt anzustreben. Die einmalige Ausstellung lohnt vorrangig für ausländische Unternehmen, die nur temporär in Deutschland tätig sind und hierfür die steuerliche Befreiung wünschen.

– Eventueller Haftungsausschluss

Theoretisch wäre es denkbar, dass der Auftraggeber die 15 Prozent des vom Bauunternehmer eingeforderten Entgeltes nicht an das Finanzamt überweist, sondern dauerhaft einbehält. Um dies zu vermeiden, haftet der Auftraggeber für das Ausbleiben der Zahlungen bzw. die Überweisung zu geringer Beiträge.

Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung sorgt für einen Haftungsausschluss, d. h. der Auftraggeber muss keine Konsequenzen bei Gültigkeit des vorgelegten Dokuments fürchten. Durch die potenzielle Haftung liegt es deshalb besonders im Interesse des Auftraggebers, sich über die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung zu informieren.

Bildquelle: © Andrey Popov – Fotolia.com

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