Mit 190 Euro für das erste Kind werden Eltern bzw. Erziehungsberechtigte in Deutschland durch das Kindergeld finanziell unterstützt, sodass die Grundversorgung des Nachwuchses gewährleistet werden kann. Das Gesetz sieht eine Zahlung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor. In einigen Fällen verlängert sich der Kindergeldanspruch auf das 25. Lebensjahr – oder verfällt. Was Sie wissen müssen, wenn das Kind nach der Schulausbildung einen Freiwilligendienst absolvieren möchte, erfahren Sie in diesem Artikel!
Übersicht
- Allgemeines
- Kindergeldanspruch bei Freiwilligendiensten
- Die Freiwilligendienste in der Übersicht
- Freiwilliges Soziales Jahr / Freiwilliges Ökologisches Jahr
- Bundesfreiwilligendienst
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst
- Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion“
- Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „Weltwärts“
- Steuerliche Freibeträge bei Freiwilligendiensten
- Kleiner Exkurs: Erstausbildung im Freiwilligendienst – dann Studium!
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Allgemeines
Mit der Geburt des Kindes haben Eltern in Deutschland Anspruch auf Kindergeld – eine finanzielle Unterstützung bzw. Steuerersparnis, die Eltern die Versorgung des Nachwuchses erleichtern sollen. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Kindergeldanspruch zwar automatisch mit der Geburt des Kindes eintritt, das Kindergeld aber nur gezahlt wird, wenn man den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Familienkasse – häufig ansässig bei der örtlichen Agentur für Arbeit – stellt.
Das Kindergeld ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt und ist weder vom Einkommen der Eltern noch des Kindes (bei volljährigen Kindern) abhängig. Weiterhin spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Eltern erwerbstätig sind oder Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld beziehen. 190 Euro gibt es für das 1. und 2. Kind, 196 Euro für das 3. und ab dem 4. Kind gibt es 221 Euro für jedes.
Eine Familie mit vier Kindern würde demnach 797 Euro Kindergeld erhalten. Grundsätzlich ist jeder Elternteil berechtigt, Kindergeld zu erhalten, ausgezahlt wird die Leistung jedoch immer nur an einen. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist es meist derjenige Teil, bei dem das Kind dauerhaft im Haushalt lebt. Besteht eine Unterhaltszahlung kann der Unterhaltspflichtige seine Hälfte vom Kindergeld von dem Betrag abziehen. Der Kindergeldanspruch gilt auch für Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Großeltern.
Der Kindergeldanspruch endet zunächst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, außer dass Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung, absolviert ein Studium oder gilt offiziell als arbeitssuchend. Auch ein Freiwilligendienst ist eine Voraussetzung für Kindergeldzahlung nach dem 19. Geburtstag. Was Sie diesbezüglich beachten sollten, erfahren Sie im Nachfolgenden.
Anmerkung: Wird vor dem 25. Lebensjahr eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung bei dem Kind festgestellt, wird das Kindergeld ohne Altersgrenze weitergezahlt. Voraussetzung hierbei ist, dass sich das Kind finanziell nicht selber versorgen kann – also nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann.
Kindergeldanspruch bei Freiwilligendiensten
Nach Angaben des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben lag die Zahl der Personen, die einen Freiwilligendienst in Deutschland absolvieren, im April 2016 bei 39.715, fast zwei Drittel sind unter 27 Jahre.
Die meisten Freiwilligendienstler beginnen ihre Tätigkeit kurz nach der Schule. Ist das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht der Kindergeldanspruch bedingungslos. Doch auch wenn Kinder mit 19, 20 oder 21 Jahren die Schule abschließen und sich für einen Freiwilligendienst entscheiden, wird das Kindergeld weitergezahlt.
Wenn ein Kind, noch nicht 25 Jahre, einen der folgenden Freiwilligendienste absolviert, ist es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG für die Kindergeldzahlung zu berücksichtigen: freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, Freiwilligendienst im Rahmen von „Jugend“ oder „Jugend in Aktion“, entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“, Bundesfreiwilligendienst und andere Dienste im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz (ZDG), die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern.
Die Freiwilligendienste in der Übersicht
Die erfolgreiche Absolvierung eines Freiwilligendienstes setzt grundsätzlich voraus, dass Sie die Schulpflichtzeit hinter sich haben und je nach Dienst nicht älter als 27 Jahre sind. Die gemeinnützige Arbeit wird mit einem „Taschengeld“ vergütet, dessen Höhe jeder Dienst bzw. Träger selber definieren kann. Kosten für Verpflegung und Unterkunft sollten jedoch gedeckt sein – zumindest bis zu einem gewissen Anteil.
Freiwilligendienstler werden für gewöhnlich von fachlichem Personal begleitet und geschult (teilweise auch in Seminaren). Nach dem Abschluss erhalten sie ein qualifiziertes Zeugnis. Um Leistungen wie das Kindergeld zu erhalten, oder die Dauer des Freiwilligendienstes als Wartesemester bei der Universität anrechnen zu lassen, bedarf es eines Vertrages mit einem geeigneten Träger. Je nach Dienst übernimmt der Träger die Kosten für die Sozialversicherungen.
Freiwilliges Soziales Jahr / Freiwilliges Ökologisches Jahr
Ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) ist von gemeinnütziger, sozial-karitativer Arbeit geprägt. FSJler arbeiten für mindestens sechs bis maximal 18 Monate für einen zugelassenen Träger aus den Bereichen Kultur, Sport, Politik oder auch Denkmalpflege. In speziellen pädagogischen Bereichen kann das FSJ sogar auf 24 Monate erweitert werden.
Denkbare Einrichtungen sind Krankenhäuser, Altenheime, Sportvereine, Kindergärten, Kirchengemeinden, Museen, Theater, Gedenkstätten oder auch Radio- und Fernsehstationen oder im Jugendstrafvollzug. Vergütet wird das freiwillige soziale Jahr in der Regel nicht, zumindest nicht im Sinne eines Gehalts. Die Träger übernehmen meist Verpflegung und Unterbringung oder erstatten die Kosten hierfür.
Das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) dauert zwischen sechs und zwölf Monaten und wird im Bereich des praktischen Naturschutzes bzw. der Umweltforschung oder ähnlichem absolviert, beispielsweise in Umweltschutzzentren, in der Forstwirtschaft oder in der Lebensmittelverarbeitung. Auch das FÖJ wird nur geringfühgig vergütet. Die Träger übernehmen meist die Kosten von Unterbringung und Verpflegung oder zahlen ein kleines Taschengeld für derlei Ausgaben.
Bundesfreiwilligendienst
Der Bundesfreiwilligendienst wird nicht nur von Schülern oder jungen Erwachsenen absolviert, also Ersatz für einen Wehr- oder Zivildienst, sondern von nahezu allen Altersschichten. Die Dauer liegt zwischen sechs und 18 bzw. 24 Monaten. Üblich sind 12 Monate. Die Einsatzbereiche liegen im Sozialen z.B. in der Kinderhilfe und Jugendarbeit oder im Umwelt- und Naturschutz.
Auch die Integrationshilfe sowie der Zivil- und Katastrophenschutz bieten Möglichkeiten für einen Bundesfreiwilligendienst. Ein Taschengeld bzw. die Kostenübernahme für Verpflegung und Unterkunft ist auch hier üblich. Die Höhe ist allerdings von Träger zu Träger unterschiedlich.
Der Bundesfreiwilligendienst wurde aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht – und damit auch des Zivildienstes – in 2011 eingeführt. Er soll das FSJ und FÖJ ergänzen und allgemein das soziale Engagement der Deutschen fördern.
Internationaler Jugendfreiwilligendienst
Der internationale Jugendfreiwilligendienst ist ein Auslandsdienst des Bundesfamilienministeriums, der für gewöhnlich im sozialen oder ökologischen Bereich oder in der Friedens- und Versöhnungshilfe stattfindet. Ziel ist der Erwerb von sozialen und interkulturellen Kompetenzen.
Auch hier gilt eine Dauer von mindestens sechs und maximal 18 Monate sowie eine Regelzeit von zwölf Monaten. Verpflegungs-, Unterkunfts-, Reise- und andere Kosten werden vom jeweiligen Träger übernommen oder erstattet. Eine Vergütung im Sinne einer Erwerbstätigkeit findet nicht statt.
Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion“
Ein Dienst im Sinne des Programms „Jugend in Aktion“ bringt Sie ins Ausland. Es handelt sich um einen Freiwilligendienst in Europa, der Jugendliche und junge Erwachsene aus 31 europäischen Ländern zusammenbringen soll, um zur Entwicklung von Solidarität und Toleranz beizutragen.
Die vorrangige Tätigkeit findet in der Jugendarbeit, in Jugendverbänden und ähnlichen Einrichtungen statt. Seit 2014 ist „Jugend in Aktion“ Teil des Erasmus-Programms (Erasmus+). Im Gegensatz zu anderen Freiwilligendiensten kann dieser bereits vor Beendigung der Pflichtschulzeit angetreten werden – beispielsweise in den Ferien.
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „Weltwärts“
Auch dieses Programm ist ein Freiwilligendienst im Ausland. Es ist ein Dienst des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zur Unterstützung der Entwicklungspolitik – unter anderem in den Bereichen Ernährung, Sport, Politik, Gesundheit, Bildung oder Landwirtschaft, Umweltschutz und Wasser.
Zur Teilnahme am entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „Weltwärts“ muss man sich bei einer eingetragenen Entsenderorganisation bewerben. Jeder Teilnehmer wird mit bis zu 580 Euro monatlich unterstützt, um die Kosten für Anreise, Versicherungen oder Verpflegung tragen zu können.
Steuerliche Freibeträge bei Freiwilligendiensten
Sofern der Kindergeldanspruch besteht, können Eltern auch die steuerlichen Freibeträge geltend machen, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert. Die Steuerersparnis erfolgt bei der Steuererklärung einmal im Jahr nach dem Prinzip der Günstigerprüfung, also wenn die Steuerersparnis höher ist als das erhaltene Kindergeld. Der Kinderfreibetrag liegt seit 2016 bei 7.248 Euro pro Kind und Jahr bei verheirateten bzw. zusammen lebenden Elternteilen. Sind die Eltern getrennt oder geschieden wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt.
Die steuerlichen Freibeträge sind in der Regel für jene Eltern von Vorteil, die ein höheres Einkommen erzielen. Bei Ehepaaren ergibt sich der Vorteil etwa ab 64.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Kleiner Exkurs: Erstausbildung im Freiwilligendienst – dann Studium!
Ein Freiwilligendienst wird meist nach der Schule und vor der Berufsausbildung oder dem Studium absolviert. Für den Kindergeldanspruch ist das kein Problem, wird das Geld doch auch während dieser Zeit weitergezahlt. Allerdings absolvieren viele Freiwilligendienstler verschiedene Seminare – darunter auch teilweise Ausbildungen wie zum Beispiel zum Rettungssanitäter.
Diese Ausbildung gilt, sofern erfolgreich abgeschlossen, als erste Berufsausbildung, wodurch der Anspruch auf Kindergeld nach den allgemeinen Regelungen erlischt. Während eines anschließenden Studiums wird dann kein Kindergeld mehr gezahlt.
Dies können Sie ändern, wenn Sie in einem formlosen Anschreiben an die Familienkasse darstellen, dass Ihr Kind während des Studiums oder der Berufsausbildung nicht arbeitet bzw. weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Denn dann geht es keiner sogenannten „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nach. Als „unschädlich“ gelten Beschäftigungen mit weniger als 20 Stunden pro Woche, Mini-Jobs und Ausbildungsverhältnisse sowie Praktikums- oder Volontariatsstellen. Unschädlich sind darüber hinaus berufsbegleitende Studiengänge, ein Referendariat (im Lehramts- oder Rechtswissenschaftenstudium) oder ein Anerkennungsjahr im Rahmen der Erzieher-Ausbildung.
Die Grenze von 20 Stunden pro Woche gilt für jeden Monat. Die Ausweitung auf mehr als 20 Stunden ist nur für maximal zwei Monate möglich – beispielsweise bei Teilzeit während des Studiums und Vollzeit in den Semesterferien. Die Familienkasse prüft dies im Einzelfall. Die Einkommensgrenze für volljährige Kinder mit Anspruch auf Kindergeld ist weggefallen.
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